Autor Thema: Zusatzversorgung bei Arbeitgeberwechsel - Überleitung sinnvoll?  (Read 3128 times)

Reiselustig23

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Hallo zusammen,

ich habe zum ersten mal in meinem Berufsleben den öffentlichen Arbeitgeber gewechselt. Nun wurden mir ein Formular ausgehändigt mit dem ich meine Ansprüche aus der Zusatzversorgung überleiten könnte, zu der Versorgungskasse den neuen Arbeitgebers. Ich hätte folgende Fragen:

1) Habe ich das richtig verstanden, dass die Überleitung freiwillig beantragt werden kann, aber nicht verpflichtend ist?

2) Hat es finanzielle (oder anderweitige) Vor- oder Nachteile die Ansprüche bei der neuen Kasse zusammenzuführen?

In meinem konkreten Fall war ich über 7 Jahre bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg (KVBW) und nun durch den neuen Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungskasse Sachsen (ZVK).

Ich danke euch schon mal für eure Antworten.  :)

Gewerbler

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Ich hatte das mal von der RZVK (Saarland) zur VBL (Bund etc.). Da ging es aber um die Anerkennung der Zeiten, sodass damals meine Wartezeit (damals 5 Jahre) nicht neu gestartet ist.
Die Anwartschaft selbst wurde aber entgegen meiner Vermutung und nicht übertragen. Ich hatte sonst gedacht, dass ich später eben nur von einer Stelle Geld bekomme, was ich als Vorteil gesehen hätte, aber das war ein Trugschluss.

Vielleicht kannst du das ja direkt mit der ZVK Sachsen klären, ob das mittlerweile anders ist oder was die Vorteile für dich wären?

Reiselustig23

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Danke erst einmal für deine Erfahrungen.

Ich bin mir nicht sicher, wie unabhängig die Versorgungskasse berät. Im Zweifel würden sie ja ihre eigenen Interessen vertreten, denke ich. Daher die Frage hier.

Vielleicht kann und mag ja noch jemand etwas beisteuern. Bestimmt haben schon viele den Arbeitgeber - und damit auch die Versorgungskasse - gewechselt und sich die selben Fragen wie ich gestellt.

Reiselustig23

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Für den Fall, dass sich dies später noch einmal jemand fragt:

Laut Versorgungskasse ist die Überleitung nach § 4 Altersvorsorgetarifvertrag verpflichtend. Alle Parameter zur Berechnung der Leistung seien tarifvertraglich festgelegt und damit bei allen Zusatzversorgungseinrichtungen gleich. Aus diesem Grund entstünden durch die Überleitung keinerlei Nachteile.