Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Bezahlung nach TV-L als Grundschullehrkraft mit Gym/Ge Ref NRW

(1/2) > >>

AngelinaT:
Hallo liebes Forum,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, da die Online-Suche so allgemein ist und ich bei persönlichen Nachfragen unterschiedliche Aussagen bekommen habe. Ich habe mein Referendariat als Gymnasiallehrkraft beendet und möchte ab Mai eine Vertretungsstelle als Grundschullehrkraft annehmen. Wie werde ich eingruppiert und eingestuft? E-13, E-12 oder E-11 und welche Stufe kann ich im TV-L Rechner von 1-5 eingeben (ich war vorher nicht als Vertretungslehrkraft tätig, also einschlägig nur das Ref von 1,5 Jahren). Wäre schon sehr spannend, um die kommenden Monate finanziell zu planen. Würde mich um jede Hilfe freuen!

LG

Ekko:
Moin,

finde ich sehr interessant, weil dies meine Frau in Kürze ähnlich betrifft.

Meinem Verständnis nach sind Grundschullehrende des Beamtentums doch in A12 oder A13 eingruppiert und sollen in 2026 alle in die A13 gehoben werden.
Wenn man dies auf den TV-L äquivalent anwendet, müsste je eine Einstellung zumindest in E12 vorgenommen werden, zumindest unter der Voraussetzung, dass die Vertretungsstelle die gleichen Tätigkeitsmerkmale aufweist, wie die vergleichbare, ständig zu besetzende Stelle.

Das Ref würde ich nach persönlichem Maßstab als einschlägige Berufserfahrung im Tätigkeitsbereich für 1,5Jahre werten und somit die Stufe 2 vergeben. Also E12-2.

Bin gespannt auf die Antworten auf Angelinas Frage :-)

cyrix42:
Gemäß §44 Nr. 2a des TV-L richten sich Eingruppierung und Einstufung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen nicht nach den allgemein sonst im TV-L gültigen Regeln, sondern nach den Vorschriften der Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntGO-L). Dort findet man wiederum unter 1. Absatz (1)


--- Zitat ---Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Es entspricht

der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 9                          9a**)
A 10                        9b**)
A 11                        10**)
A 12, 12a                11**)
A 13                        13
A 14                        14
A 15                        15.
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1

--- End quote ---

Jene Angleichungszulage beträgt 105€.

Zur Stufenzuordnung bei Einstellung (im TV-L wäre das §16 Absatz (2)) wird hier anderweitig geregelt:


--- Zitat ---1. Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L gilt:
Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 4 Satz 1 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet. Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt.
2. - gestrichen -
3. Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L in folgender Fassung:
„Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren - in Stufe 3.“
4. Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gilt:
Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.

--- End quote ---

Der letzte Satz (ab 2015) bezieht sich dabei aber nur auf Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht erfüllen -- also z.B. ohne zweites Staatsexamen als Vertretungslehrkräfte arbeiten.

Fürs Referendariat werden also 6 Monate Stufenlaufzeit angerechnet.

btw: Man findet alle relevanten Dokumente bei der TdL: https://www.tdl-online.de/tarifvertraege/tv-l Gegebenenfalls findet man dort auch mehr raus, insbesondere über Unterricht an einer Schulform, für die man nicht ausgebildet wurde...

Wabi Sabi:

--- Zitat von: cyrix42 am 12.04.2024 14:42 ---...

btw: Man findet alle relevanten Dokumente bei der TdL: https://www.tdl-online.de/tarifvertraege/tv-l Gegebenenfalls findet man dort auch mehr raus, insbesondere über Unterricht an einer Schulform, für die man nicht ausgebildet wurde...

--- End quote ---

Nicht nur "gegebenenfalls"  ;) :

Absatz 2 Satz 1 des Abschnitts 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte

"Hat die Lehrkraft ihre Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform auszuüben und wäre sie bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 Satz 3 einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen als eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung, ist für die Zuordnung nach Absatz 1 Satz 3 die Lehramtsbefähigung zugrunde zu legen, die dieser anderen Schulform entspricht."

Alles klar? Wenn nicht, hier mal auf Seite 32 das Beispiel 1 durchlesen.  :)

https://www.mf.niedersachsen.de/download/108603/Durchfuehrungshinweise_der_TdL_vom_13._Oktober_2015_in_der_fuer_Niedersachsen_geltenden_Fassung_vom_30.06.2016_zum_Tarifvertrag_ueber_die_Eingruppierung_und_die_Entgeltordnung_fuer_die_Lehrkraefte_der_Laender_TV_EntgO-L_vom_28.03.2015.pdf

Meiner Erinnerung nach werden in NRW auch weitere Zulagen (als Entgeltgruppenzulagen entsprechend den besoldungsrechtlichen Regelungen für verbeamtete Lehrkräfte) gezahlt, die als "Zwischenstadium" bis zur Hebung des Amtes für Grundschullehrkräfte von A12 auf A 13 dienen. Siehe:

https://www.schulministerium.nrw/besoldung-der-lehrkraefte-der-primarstufe-und-sekundarstufe-i

kernarbeiter:

--- Zitat von: AngelinaT am 11.04.2024 20:14 ---Hallo liebes Forum,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, da die Online-Suche so allgemein ist und ich bei persönlichen Nachfragen unterschiedliche Aussagen bekommen habe. Ich habe mein Referendariat als Gymnasiallehrkraft beendet und möchte ab Mai eine Vertretungsstelle als Grundschullehrkraft annehmen. Wie werde ich eingruppiert und eingestuft? E-13, E-12 oder E-11 und welche Stufe kann ich im TV-L Rechner von 1-5 eingeben (ich war vorher nicht als Vertretungslehrkraft tätig, also einschlägig nur das Ref von 1,5 Jahren). Wäre schon sehr spannend, um die kommenden Monate finanziell zu planen. Würde mich um jede Hilfe freuen!

LG

--- End quote ---

Kurzum: E11/1 mit 105 Euro Angleichungszulage und 230 Euro "Überleitungszulage" (wegen Überleitungsvorgang bis 2026)

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version