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Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?

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2strong:
Dann würde ich darauf verweisen, dass ich als Teilzeitkraft vorliegend (mangels vertraglicher Regelung) für derlei nicht herangezogen werden kann und meine bisher erteilte Zustimmung zukünftig nicht mehr erteile.

FGL:

--- Zitat von: BAT am 15.04.2024 09:08 ---In dem Fall besteht keine arbeitsvertragliche Festlegung.

Die konkludente Zustimmung zur Übernahme ist unstrittig. Es geht nur darum, ob diese Zustimmung vom AN zu jedem Zeitpunkt einseitig widerrufen werden kann.

--- End quote ---
Besteht denn ein Schriftformerfordernis in Sachen Bereitschaftsdienst? Ein Vertrag kann schließlich durch konkuldentes Handeln zustande kommen. Hier etwa, indem der AG eine Stelle ausschreibt, die Bereitschaftsdienst beinhaltet und die AN bewirkt sich in Kenntnis dieser Anforderungen darauf. In diese Richtung sollte man zumindest einmal prüfen.

BAT:
Nein, das ist unstrittig. Die Zustimmung der Teilzeitkraft wurde konkludent durch die Bewerbung abgegeben. Die Frage ist nun, ob diese Zustimmung zu jedem Zeitpunkt zurück genommen werden kann.

FGL:
Genau darum geht es ja. Zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander - auch konkludent - abgegebene Willenserklärungen ergeben einen Vertrag. Und der wäre einzuhalten - oder zu kündigen. Ob hier konkludent ein Vertrag zustandegekommen ist, ist m.E. der Knackpunkt.

BAT:
Nein, das ist kein Vertrag. Das ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nur die eine Partei ist in der Befugnis über die geschlossene Vereinbarung zu Verfügung. Wäre dann die Frage, ob die andere Partei nach Treu und Glauben - zumindest bei weiterer Ausübung der Stelle- sich auf die einseitige Willenserklärung weiter berufen kann?

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