Warum das? Der Tarifvertrag lässt Bereitschaftsdienst bei Teilzeitbeschäftigten aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung doch zu. Und genau darauf stelle ich ab: Dass aufgrund beiderseitigem konkludenten Handeln eine vertragliche Vereinbarung geschaffen worden sein kann. Es ließe sich m.E. argumentieren, dass es sich um eine Nebenabrede handeln könnte, die nach § 2 Absatz 3 Satz 1 TVöD der Schriftform bedarf - die hier nicht vorliegt und zur Unwirksamkeit führt -, aber generell sehe ich die für einen Vertrag erforderlichen zwei übereinstimmenden, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen als gegeben an.