Gemäß §44 Nr. 2a des TV-L richten sich Eingruppierung und Einstufung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen nicht nach den allgemein sonst im TV-L gültigen Regeln, sondern nach den Vorschriften der Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntGO-L). Dort findet man wiederum unter 1. Absatz (1)
Die Lehrkraft ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, die nach Satz 3 der beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgruppe entspricht, in welche sie eingestuft wäre, wenn sie unter Zugrundelegung ihrer fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen im Beamtenverhältnis stünde. Sind in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsgesetz Beförderungsämter in einer höheren Besoldungsgruppe als dem Eingangsamt ausgebracht, erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft. Es entspricht
der Besoldungsgruppe die Entgeltgruppe
A 9 9a**)
A 10 9b**)
A 11 10**)
A 12, 12a 11**)
A 13 13
A 14 14
A 15 15.
**) Lehrkräfte in dieser Entgeltgruppe erhalten eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1
Jene Angleichungszulage beträgt 105€.
Zur Stufenzuordnung bei Einstellung (im TV-L wäre das §16 Absatz (2)) wird hier anderweitig geregelt:
1. Bei Anwendung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L gilt:
Für ab 1. April 2011 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften werden im Rahmen des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, zuzüglich einer einmaligen Berücksichtigung der nach Ziffer 4 Satz 1 angerechneten Zeit des Referendariats oder Vorbereitungsdienstes, zusammengerechnet. Die Nr. 3 der Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TV-L bleibt unberührt.
2. - gestrichen -
3. Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gilt § 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L in folgender Fassung:
„Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren - in Stufe 3.“
4. Bei Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L gilt:
Für ab 1. März 2009 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften wird die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Für ab 1. August 2015 neu zu begründende Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Ziffer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) beträgt die Stufenlaufzeit in Stufe 1 zwei Jahre und in Stufe 2 fünf Jahre.
Der letzte Satz (ab 2015) bezieht sich dabei aber nur auf Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme ins Beamtenverhältnis nicht erfüllen -- also z.B. ohne zweites Staatsexamen als Vertretungslehrkräfte arbeiten.
Fürs Referendariat werden also 6 Monate Stufenlaufzeit angerechnet.
btw: Man findet alle relevanten Dokumente bei der TdL:
https://www.tdl-online.de/tarifvertraege/tv-l Gegebenenfalls findet man dort auch mehr raus, insbesondere über Unterricht an einer Schulform, für die man nicht ausgebildet wurde...