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Beiträge freiwillige KV - Bundesbehörde

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Kubus:
Hi,

ich arbeite seit diesem Monat bei einer Bundesbehörde in E14. Bei meinem alten AG wurden die Beiträge (AG/AN) einfach an die KV überwiesen.

Jetzt habe ich ein Schreiben von meiner KV bekommen, dass mein AG mir die Beiträge (1024€?!) mit meinem Gehalt überweist - und ich diese dann an die KV überweisen soll...


Seit wann ist das Praxis? Oder ist das so in den Bundesbehörden...?

MoinMoin:
War bei mir schon immer so in 3 unterschiedlichen Bundesländern

SamFisher:
Ich kenne das in der freiwilligen KV auch nicht anders. Bist Du evt. erst mit der Einstellung über die JAEG gerutscht und warst vorher noch pflichtversichert?

Der AG überweist natürlich nur die Hälfte der KV und ein bißchen weniger bei der PV, hängt vom Bundesland und Kindern ab. Die 1024 Euro musst Du dann überweisen.

Am besten Lastschrift einrichten lassen, denn es gibt nicht unbeträchtliche Säumniszuschläge bei den GKV.

Kubus:
Wieso sollte der AG nicht die vollen Beitraege überweisen?

Ich war vorher schon ueber der Grenze, mir wurde dann eben der Maximalbetrag abgezogen. Meine KK meinte auch, dass das eher unueblich ist.

jorgk37:

Ich kenne es nur so, der AG zahlt mir 'seinen' Teil, und ich 'darf' der Krankenkasse den (immer wieder erschreckend hohen) Beitrag selbst zahlen.

Einen Vorteil hat es, der Beitrag ist erst zum 15. des Nachmonats fällig. Eigentlich hast Du damit einen Zinsvorteil von einem Monat (boah!).

[NB: Hab' mich da schon mit meiner Kasse sehr gestritten, der Beitrag ist an dem 15. fällig und zwar so, dass man/frau an dem Tag überwiesen hat. Hier das Resümee, die Kasse hat natürlich nicht mehr geantwortet:
...
Nicht geklärt ist ob der Säumniszuschlag zurecht verlangt wurde. Zuletzt verwiesen Sie darauf, dass die Beitragsverfahrensgrundsätze insofern gültig wären.

Das ist falsch, weil sie hier nicht dem Wortlaut des § 24 SGB IV entsprechen. Das können Sie nachlesen, in diesem Urteil wird auf die betreffenden Entscheidungen verwiesen:
LSG Baden-Württemberg, 21.05.2021, L 4 KR 1203/19
Zitat: "Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind nach der Rechtsprechung des BSG zwar verbindliche untergesetzliche Normen [Verweise/Quellen] , deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht aber gleichwohl im Einzelfall überprüft werden muss [Verweise/Quellen]."

Es ist also nicht daran zu zweifeln, dass die gesetzliche Regelung in § 24 SGB IV Vorrang hat. Zusammen mit den schon genannten Urteilen ergibt sich, dass § 24 SGB IV den Säumniszuschlag erst dann zustande kommen lässt, wenn der Beitrags-Schuldner "nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ...". Auch 'Schick-Schuld' genannt.

Die Uminterpretation in eine 'Bringschuld' (Gutschrift auf dem Gläubiger-Konto) durch die Beitragsverfahrensgrundsätze ist offensichtlich rechtlich nicht mit dem Wortlaut im Gesetz (§ 24 SGB IV) vereinbar.

Was mich an dieser Diskussion am meisten ärgert ist die Ignoranz zu den von mir aufgeführten Urteilen/Sachverhalten.

Ich hätte erwartet, dass Sie diese Diskrepanz in Ihre Rechtsabteilung geben. Alle Tatsachen sind bekannt und es gibt ausreichend gerichtliche Urteile die die Regelungen 'durchgekaut' haben; juristisch ist das 'gelösst'. Sie könnten die fehlerhafte Rechtsinterpretation den Autoren der Beitragsverfahrensgrundsätze bei der GKV mitteilen.

Stattdessen beziehen Sie eine Position, die bedeutet, dass Sie -rechtswidrig- Beitragszahler abkassieren. Ich finde dies nicht in Ordnung.
...
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