Autor Thema: Beförderung während vorläufiger Haushaltsführung  (Read 907 times)

Fipsie

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Hallo zusammen,

meine Frage ist glaube ich relativ speziell.
Aktuell befinden wir uns in einer vorläufigen Haushaltsführung nach Paragraph 82 GO NRW.
Es sollen dennoch nach Absprache Beförderungen stattfinden, jedoch erst nach einer zusätzlichen Wartezeit von 6 Monaten bei Erfüllen der Laufbahnrechtlichen Vorraussetzungen.

Da ich den bedingt Prüfungsfreien Aufstieg nach Paragraph 14 LVOfeu mache, würde durch den Aufstieg ja selbst bei Haushaltssperre die Beförderung unmittelbar erfolgen.
Jetzt steht die Aussage im Raum, das ich den Laufbahnwechsel, ergo die Beförderung dennoch erst nach diesen 6 Monaten Wartezeit erhalten soll.

Ist das so korrekt oder wird in dem speziellen Fall ebenfalls so gehandelt wie bei einer Haushaltssperre.
Sprich findet der Aufstieg und die Beförderung dennoch unmittelbar statt?

LG
Fipsie

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Antw:Beförderung während vorläufiger Haushaltsführung
« Antwort #1 am: 26.02.2025 06:03 »
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beamte, egal welcher Verwaltungsrichtung, keinen Anspruch auf Beförderung hat. Selbst wenn die laufbahnrechtichen Voraussetzungen alle vorliegen, müssen auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn, wie beschrieben, die Verwaltung erst nach einer eigenen zusätzlichen Wartezeit von 6 Monaten Beförderungen durchführt, ist das immer noch besser als gar nicht befördert zu werden. Es gibt Kommunen, die aufgrund des Haushaltssicherungskonzepts, gar nicht befördern können.

Bedenke! Du erlangst mit der Erfülung der Voraussetzungen des § 14 LVOFeu lediglich eine beschränkte Laufbahnbefähigung, die es ermöglicht dich bis A11 zu befördern. Wann die Beförderung tatsächlich erfolgt, ist Sache des Dienstherrn.

Fipsie

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Antw:Beförderung während vorläufiger Haushaltsführung
« Antwort #2 am: 26.02.2025 08:08 »
Jaa das kann ich verstehen.
Macht jetzt einer den Aufstieg und legt die Prüfung ab, sitzt auch auf einer Stelle der neuen Laufbahn, wird dieser ja unvermittelt befördert, egal ob es Beschränkungen gibt.
Ich bin jetzt auf einer Stelle im gD (bedingt prüfungsfreier Aufstieg) und bekleide ein Amt im mD.
Muss dann bei vorliegen der Voraussetzung nicht der Aufstieg unmittelbar erfolgen?

Sonst bekleide ich ja quasi eine Stelle in gD mit einem Amt aus dem mD obwohl ich die Voraussetzungen zum Aufstieg erfülle.

10481178

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Antw:Beförderung während vorläufiger Haushaltsführung
« Antwort #3 am: 26.02.2025 18:13 »
Vielleicht noch ein Hinweis. Der beschränkte prüfungsfreie Aufstieg nach § 14 LVOFeu ist eine Ausnahme von § 13 LVOFeu. Die Grundbedingungen des § 13 LVOFeu müssen also mit berücksichtigt werden.
Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LVOFeu bleiben Beamte bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe in ihrer Rechtsstellung.
Das heißt, dass auch wenn alle Bedingungen des § 14 LVOFeu erfüllt sind, man abwarten muss, bis der Dienstherr die Ernennung (Beförderung) ausspricht. Nochmal: Es gibt keinen Anspruch auf Beförderung!

Allerdings könnte eine Vakanzvertretung vorliegen. In diesem Falle könnte nach einer bestimmten Zeit vielleicht eine Zulage nach § 59 LBesG NRW zustehen.