Zunächst ist festzuhalten, dass der Beamte, egal welcher Verwaltungsrichtung, keinen Anspruch auf Beförderung hat. Selbst wenn die laufbahnrechtichen Voraussetzungen alle vorliegen, müssen auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn, wie beschrieben, die Verwaltung erst nach einer eigenen zusätzlichen Wartezeit von 6 Monaten Beförderungen durchführt, ist das immer noch besser als gar nicht befördert zu werden. Es gibt Kommunen, die aufgrund des Haushaltssicherungskonzepts, gar nicht befördern können.
Bedenke! Du erlangst mit der Erfülung der Voraussetzungen des § 14 LVOFeu lediglich eine beschränkte Laufbahnbefähigung, die es ermöglicht dich bis A11 zu befördern. Wann die Beförderung tatsächlich erfolgt, ist Sache des Dienstherrn.