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Wechsel von PKV in GKV möglich für Familie von Polizeibeamten?
Saxum:
Es kommt mithin darauf an, dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 und 2 SGB V kumulativ vorliegen sowie die ebenfalls kumulativen Ausschlussgründe nach § 10 Abs. 3 SGB V verneint werden können. Der Familienzuschlag zählt originär nicht dazu.
Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der andere (PKV-Versicherte) Elternteil:
1. Verheiratet und
2. PKV-Versichert und
3. die JAEG übersteigt und
4. dessen Einkommen höher als das des anderen Ehepartners ist.
Jedoch, sobald auch nur eine der obigen Punkte nicht erfüllt ist, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung.
Da für die Kinder keine Versicherungspflicht besteht (jedoch natürlich die Pflicht zur Versicherung) können die Kinder auch gleichzeitig beihilfekonform PKV und Familienversichert sein. Das macht Sinn, damit die Ehepartner*in hinsichtlich der Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld die Mitgliedschaft des Kindes über die Familienversicherung vorweisen kann. Leistungen kann aber immer nur von einer der beiden Versicherungen bezogen werden. Voraussetzung ist dafür natürlich, dass die Ehepartner*in in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und die oben benannten Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt werden.
AAAC:
Vielen Dank für die Antwort!
1. Verheiratet: JA
2. PKV-Versichert: Bin ich als Polizeibeamter NRW mit freier Heilfürsorge PKV-Versichert? Ich denke eher NEIN.
3. Ohne Familienzuschlag deutlich unter der JAEG: Also NEIN
4. Einkommen höher als Ehepartnerin: JA
Da mindestens eine der Punkte in meinem Fall nicht erfüllt ist, würde eine Familienversicherung also möglich sein.
Vielen Dank nochmal!
Saxum:
Richtig, die Punkte 3. und 4. kann man auch durch eine Teilzeittätigkeit noch etwas steuern.
Die 100%ige Heilfürsorge ist eigentlich ein "sonstiger Kostenträger" und fällt daher zwar nicht unter die Definition als "Privat Versichert", hat jedoch Analogien. Hier ist dieser Punkt von mir aber grob vereinfacht dargestellt. Punkt 2. heißt eigentlich im Umkehrschluss, dass man "kein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse" ist.
Im Falle der Heilfürsorge müsste man das vermutlich theoretisch auch mit "Ja" beantworten.
Es empfiehlt sich aber in jedem Falle eine Anwartschaft für die Kinder und/oder die Ehepartner*in abzuschließen bei ausscheiden aus der Privaten Krankenversicherung, für den Fall der Fälle. Eine Rückkehr ohne Anwartschaft ist immer ein Neuvertrag und das bedeutet erneute Gesundheitsfragen/Prüfung und erneuter Beginn der Verjährungsfristen.
pandrhola:
--- Zitat von: Saxum am 26.02.2025 14:34 ---Es kommt mithin darauf an, dass die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 und 2 SGB V kumulativ vorliegen sowie die ebenfalls kumulativen Ausschlussgründe nach § 10 Abs. 3 SGB V YoPlay verneint werden können. Der Familienzuschlag zählt originär nicht dazu.
Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn der andere (PKV-Versicherte) Elternteil:
1. Verheiratet und
2. PKV-Versichert und
3. die JAEG übersteigt und
4. dessen Einkommen höher als das des anderen Ehepartners ist.
Jedoch, sobald auch nur eine der obigen Punkte nicht erfüllt ist, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung.
Da für die Kinder keine Versicherungspflicht besteht (jedoch natürlich die Pflicht zur Versicherung) können die Kinder auch gleichzeitig beihilfekonform PKV und Familienversichert sein. Das macht Sinn, damit die Ehepartner*in hinsichtlich der Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld die Mitgliedschaft des Kindes über die Familienversicherung vorweisen kann. Leistungen kann aber immer nur von einer der beiden Versicherungen bezogen werden. Voraussetzung ist dafür natürlich, dass die Ehepartner*in in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und die oben benannten Bedingungen für die Familienversicherung erfüllt werden.
--- End quote ---
Wie wird konkret geprüft, ob das Einkommen des privatversicherten Elternteils über dem des anderen Ehepartners liegt – zählt dabei nur das Bruttoeinkommen oder auch andere Einkünfte wie z. B. Mieteinnahmen oder Kapitalerträge?
Saxum:
In der Regel mittels des Abfragebogens der Krankenkasse, wo die Angaben wahrheitsgemäß abgegeben werden müssen. Gegebenenfalls ist dazu der Steuerbescheid mit beizufügen oder wird angefordert.
Was für Einkommen dazu zählt ist festgelegt, dazu gibt es die Grundsätzlichen Hinweisen zum Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung des GKV Spitzenverbandes. Etwa beispielsweise hier über die VDEK abrufbar (LINK).
Beispielhaft hier bei der Techniker Krankenkasse zusammenfasst (LINK).
Dazu zählen demnach auch Mieteinnahmen und Kapitalerträge abzüglich ggf. (Spar)Pauschalen und dazu anfallender Werbungskosten.
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