Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund

Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage

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shorets:

--- Zitat von: Bastel am 21.04.2024 21:10 ---Nein.

--- End quote ---

Darf ich fragen warum? Nach §16 Abs. 3 kann meine Stufe aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis gänzlich übernommen/angerechnet werden. Der Abs. 2 Satz 3 bleibt damit aber auch unberührt und mit dem Instrument kann vorherhige berufliche Tätigkeit zusätzlich und nicht anstattdessen berücksichtigt werden (solange diese als förderlich anerkannt wird).

Wenn diese Annahme falsch ist, dann ist die Stufe 4 tatsächlich nett vom AG und eine ordentliche Einstufung in 5 (also keine Zulage nach Abs. 6 auf Stufe 5) ist unrealistisch. Zählen die ganzen Nebentätigkeiten nur nicht, weil es nicht Vollzeit ist oder wird die parallele Anerkennung im Tarifvertrag irgendwo ausgeschlossen?

Vielen Dank!

MoinMoin:
Du meinst also, dass man, wenn z.B. man zwei TZ Jobs hat diese jeweils 2 Jahre parallel betreibt kann man in 2 Jahren 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung erlangen, bzw. 4 Jahre förderliche Zeiten bzw. 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung plus 2 Jahre förderliche Zeiten on top?

Nun, wo kein Kläger ist kein Beklagter und der AG kann uU förderliche Zeiten kumulativ bei parallelen Jobs auftürmen, aber müssen muss er nicht.

Bastel:
Der Nächste sucht sich dann fünf TZ Stellen, macht das drei Jahre und fordert dann 15 Jahre Berufserfahrung :D

cyrix42:
Das sollte doch Quatsch sein. Für Zeiten, die bereits mit einschlägiger Berufserfahrung belegt sind, kann nicht gleichzeitig zusätzlich darüberhinausgehend die schwächere förderliche Berufserfahrung anerkannt werden: Wenn man die Tätigkeit i.W. unverändert fortsetzt, dann ist dies einschlägig, nicht nur förderlich. Dass man darüberhinausgehend auch noch Tätigkeiten übernommen hat, die für sich allein vielleicht nur förderlich wären, tut dem ja kein Abbruch, kommt aber nicht on top. (Es spielt ja bezüglich der Einschlägigkeit auch nicht die Wochenarbeitszeit eine Rolle -- sofern die Tätigkeiten in entsprechender Breite der jeweiligen Entgeltgruppe auszuüben waren -- , sondern allein die abgelaufene Kalender-Zeit. Entsprechend führen sowohl ein Jahr mt 20% Wochenarbeitszeit als auch ein Jahr mit 120% Wochenarbeitszeit zu einem Jahr Berufserfahrung -- nicht mehr, und auch nicht weniger.)

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