Autor Thema: Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage  (Read 6888 times)

shorets

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Hallo in die Runde,

ich befinde mich in einem Einstellungsverfahren für eine E14 Stelle (TVöD). Ein fachliches Auswahlverfahren habe ich bestanden und die Behörde strebt meine Einstellung an. Das geht jetzt noch an den Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenbeauftragte bevor ich dann Anfang nächster Woche mehr erfahre.

Mir wurde schon Erfahrungsstufe 4 mündlich zugesagt, aber ich strebe eine dynamische Personalgewinnungszulage auf Stufe 5 (nach §16 Abs. 6 TvöD) an bis ich diese Stufe regulär erreichen werde. Verbeamtung ist nicht möglich.

Jetzt meine Frage:

Wie "stur" kann ich um diese Zulage bitten? Da Bewerbungsphase und Auswahlverfahren vorbei sind, sollten doch jetzt nur noch die Bewerber*innen im Verfahren stecken, die wirklich eingestellt werden sollen oder nicht? Also gibt es keine*n andere*n Bewerber*n der/die da noch "einspringen" kann und von der Behörde angerufen werden kann um doch noch eingestellt zu werden oder?

Stufe 4 wäre einfach weniger Lohn als ich jetzt in meiner aktuellen Stelle verdiene und zudem habe ich noch 1 weiteres Stellenangebot, allerdings wäre diese Plan B im TV-L E13/3. Ich weiß auch, dass die Behörde Fachkräftemangel hat und darum schätze ich die Zahl der Bewerber*innen sehr gering ein.

Ich will die Stelle 100% und würde natürlich auch Stufe 4 akzeptieren, da ich sehr wahrscheinlich bis zur Rente dort bleiben möchte. Wenn es für die Behörde tatsächlich sehr einfach ist, noch eine*n andere*n Bewerber*in ranzuholen, dann würde ich natürlich sehr vorsichtig nach der Zulage bitten und nicht darauf bestehen.

Vielleicht haben andere hier Erfahrungen damit gemacht oder haben Tipps nach so einer Zulage zu fragen.

Vielen Dank!

MoinMoin

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #1 am: 18.04.2024 15:59 »
stur bitten klingt lustig.
Da die 16.6 stets widerruflich ist haste nichts davon, wenn sie dir geben und im nächsten Monat wieder nehmen, weil sie der Meinung sind, du wirst eh bleiben.

Also fordere sie mit dem verständlichem Argument, dass du sonst weniger als jetzt verdienst und dir es überlegen musst ob du dann unterschreibst.


Also Pokern bis der Arzt kommt und dann weiter sehen.
Auch kannst du natürlich den 16.6 später einfordern mit der Begründung, dass du zwar gerne da bist, aber durchaus wechseln wirst,... "hier meine Einladungen zu Bewerbungsgesprächen" ....

shorets

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #2 am: 18.04.2024 19:31 »
Da die 16.6 stets widerruflich ist haste nichts davon, wenn sie dir geben und im nächsten Monat wieder nehmen, weil sie der Meinung sind, du wirst eh bleiben.

Das ist zwar theoretisch korrekt, aber mit einer schriftlichen Absprache würde ein Widerruf von denen ja auch bedeuten, die wollen mich gar nicht und dann hätten sie es gleich lassen können. Wenn ich schon klarmache, wie wichtig diese Zulage ist, dann wäre ein hinterhältiges, sofortiges Zurückziehen ein massiver Vertrauensbruch. Wer bleibt denn da noch als Angestellter. Eher würde ein Widerruf vllt. nach 2 Jahren kommen mit irgendeiner blöden Begründung wie "kein Geld im Haushalt mehr" oder "in 2 Jahren bist du ja eh in Stufe 5 und eine Tariferhöhung gab es auch gerade erst."

Wenn ich jetzt genauer wüßte, wie viele andere qualifizierte Bewerber*innen es gab/gibt, dann kann ich entsprechend sehr konkret darauf bestehen, aber ich will es schon eher vorsichtig angehen, weil ich eine Absage natürlich vermeiden will. Stur bitten ist also vllt. die beste Option ohne weitere Info zum Prozess der Einstellung.

MoinMoin

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #3 am: 18.04.2024 20:54 »

Zum einen kannst du auf nichts bestehen, was eine widerrufliche freiwillige Leistung vom AG ist.
Und natürlich wäre ein ködern um dann sofort zurückzuziehen ein Vertrauensbruch.

Aber nach ein paar Monaten die Zulage zu widerrufen mit der Begründung: Wir glauben du bleibst trotzdem und deswegen sind wir aus haushälterischen Gründen gezwungen dir sie wieder zu nehmen ist, dann kein "Vertrauensbruch"?
Oder ein besserees Pokergesicht?
Oder Dummehit?
oder.....

Das alles ist aber im Kern für dich persönlich irrelevant:
Du arbeitest für das Geld welches DU aushandelst und für das DU arbeiten willst.
Liefert der AG es nicht, dann musst du deine Haltung oder den AG wechseln.

shorets

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #4 am: 18.04.2024 21:28 »
Ja, da hast du Recht, es ist grundsätzlich ein Vertrauensbruch.

andreb

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #5 am: 20.04.2024 09:44 »
Also wenn die Stufe 4 schon mündlich zugesagt worden ist, scheint sein Sachverhalt schonmal keine typische Einstellung zu sein. Bei einer klassischen Einstellung ist i.d.R. bei Stufe 3 bereits die maximale Stufe erreicht. Hier müssen sogar einschlägige Berufserfahrungszeiten vorliegen. Einschlägige Berufserfahrung ist im tarifrechtlichen Sinne sehr restriktiv auszulegen. 

(Ich gehe davon aus, dass du aus der Privatwirtschaft kommst ?! )

Bei atypischen Verfahren / Einstellungen, insbesondere mit besonders gesuchten Berufsgruppen oder wenige geeignete Bewerber etc., können die Voraussetzungen „zur Deckung des Personalbedarfs“ erfüllt sein.

Wenn dir die Stufe vier schon zugesagt worden ist, könnte man davon ausgehen, dass dir mindestens sechs Jahre deiner Tärigkeiten als förderlich anrechnen will. Für genauere Auskünfte müsstest du deine Vita kurz aufschlüsseln.

Da die Instrumente zur Personalgewnnung auch kumulativ angewandt werden können, wäre ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt als Zulage möglich. Heißt du hättest weiterhin die Stufe 4 + die Differenz zur Stufe 5 oder 6 als befristete Zulage.

tTt

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #6 am: 21.04.2024 01:15 »
Aus eigener Erfahrung:
Wenn das Verfahren bereits einmal erfolglos durchlaufen wurde, stehen die Chancen gut, dass dir eine Zulage nach §16 Absatz 6 gewährt wird.
Ist es die erste öffentliche Stellenausschreibung, wird es hingegen sehr schwierig.
Auch ist relevant, ob es mehrere geeignete Bewerber gab oder du der einzige geeignete Bewerber bist.

Die Behörden bauen sich hier immer zusätzliche Hürden ein, zudem von Behörde zu Behörde leicht unterschiedlich.
Ich habe das Angebot mit Stufe 4 und Fachkräftezulage letztlich ablehnen müssen.
Es lag trotz Fachkräftezulage noch immer unter meinem aktuellen Gehalt in der pW.

Man wollte keine Zulage nach §16 Absatz 6 zusätzlich zur Fachkräftezulage gewähren (mit dem Verweis auf die erste Ausschreibungsrunde). Ich war Bewerber #1 nach der Gremiumsentscheidung…
Es hat mich zwar gewundert, aber man kann halt keine freiwillige Zulagenzahlung erzwingen.
Das Rundschreiben des BMI erlaubt explizit Fachkräftezulage und Zulage nach §16(6) kumulativ.

Vielleicht kommt bei dir aber auch nur die Fachkräftezulage zum Einsatz.
Du könntest an die Personalabteilung herantreten mit dem Verweis, dass das Angebot unter deinem aktuellen Gehalt liegt.
Oftmals wird dann Versucht wenigstens gleich zu ziehen um Verluste zu verhindern.
Aber manchmal ist auch schon bei der höheren Stufenzuordnung (wie Eingangs erwähnt wurde muss bis Stufe 3 Berufserfahrung anerkannt werden, alles darüberhinaus kann anerkannt werden).
Die Stufe 4 ist bereits ein Zugeständnis an dich. Ob du genug Berufserfahrungszeiten für die Stufe 5 besitzt, geht aus deinen Schilderungen nicht hervor. Dafür bräuchtest du insgesamt mindestens 10 Jahre Berufserfahrungen nach dem Studium. Ohne Studium eher 13-16 Jahre einschlägige Berufserfahrung.

MoinMoin

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #7 am: 21.04.2024 10:13 »
nicht Berufserfahrung und erst recht nicht einschlägige, es reichen förderliche Zeiten, damit der AG tarifkonform Zeiten anerkennen darf.

shorets

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #8 am: 21.04.2024 17:20 »
Wie funktioniert es mit der Anrechnung von Beruferfahrung bzw. förderlichen Zeiten, wenn ich jetzt schon im öD arbeite und Stufe 3 habe, aber als Nebentätigkeit komplett separat von der Vollzeitstelle noch relevante Tätigkeiten ausführe. Kann man diese Nebentätigkeit, obwohl sie parallel zu den förderlichen Zeiten der öD Stelle läuft, zusätzlich draufrechnen?

Bastel

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #9 am: 21.04.2024 21:10 »
Wie funktioniert es mit der Anrechnung von Beruferfahrung bzw. förderlichen Zeiten, wenn ich jetzt schon im öD arbeite und Stufe 3 habe, aber als Nebentätigkeit komplett separat von der Vollzeitstelle noch relevante Tätigkeiten ausführe. Kann man diese Nebentätigkeit, obwohl sie parallel zu den förderlichen Zeiten der öD Stelle läuft, zusätzlich draufrechnen?

Nein.

shorets

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #10 am: 21.04.2024 22:15 »
Nein.

Darf ich fragen warum? Nach §16 Abs. 3 kann meine Stufe aus dem derzeitigen Arbeitsverhältnis gänzlich übernommen/angerechnet werden. Der Abs. 2 Satz 3 bleibt damit aber auch unberührt und mit dem Instrument kann vorherhige berufliche Tätigkeit zusätzlich und nicht anstattdessen berücksichtigt werden (solange diese als förderlich anerkannt wird).

Wenn diese Annahme falsch ist, dann ist die Stufe 4 tatsächlich nett vom AG und eine ordentliche Einstufung in 5 (also keine Zulage nach Abs. 6 auf Stufe 5) ist unrealistisch. Zählen die ganzen Nebentätigkeiten nur nicht, weil es nicht Vollzeit ist oder wird die parallele Anerkennung im Tarifvertrag irgendwo ausgeschlossen?

Vielen Dank!

MoinMoin

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #11 am: 22.04.2024 07:49 »
Du meinst also, dass man, wenn z.B. man zwei TZ Jobs hat diese jeweils 2 Jahre parallel betreibt kann man in 2 Jahren 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung erlangen, bzw. 4 Jahre förderliche Zeiten bzw. 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung plus 2 Jahre förderliche Zeiten on top?

Nun, wo kein Kläger ist kein Beklagter und der AG kann uU förderliche Zeiten kumulativ bei parallelen Jobs auftürmen, aber müssen muss er nicht.

Bastel

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #12 am: 22.04.2024 08:13 »
Der Nächste sucht sich dann fünf TZ Stellen, macht das drei Jahre und fordert dann 15 Jahre Berufserfahrung :D

cyrix42

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Antw:Personalgewinnungszulage nach §16 Abs. 6 Anfrage
« Antwort #13 am: 22.04.2024 08:36 »
Das sollte doch Quatsch sein. Für Zeiten, die bereits mit einschlägiger Berufserfahrung belegt sind, kann nicht gleichzeitig zusätzlich darüberhinausgehend die schwächere förderliche Berufserfahrung anerkannt werden: Wenn man die Tätigkeit i.W. unverändert fortsetzt, dann ist dies einschlägig, nicht nur förderlich. Dass man darüberhinausgehend auch noch Tätigkeiten übernommen hat, die für sich allein vielleicht nur förderlich wären, tut dem ja kein Abbruch, kommt aber nicht on top. (Es spielt ja bezüglich der Einschlägigkeit auch nicht die Wochenarbeitszeit eine Rolle -- sofern die Tätigkeiten in entsprechender Breite der jeweiligen Entgeltgruppe auszuüben waren -- , sondern allein die abgelaufene Kalender-Zeit. Entsprechend führen sowohl ein Jahr mt 20% Wochenarbeitszeit als auch ein Jahr mit 120% Wochenarbeitszeit zu einem Jahr Berufserfahrung -- nicht mehr, und auch nicht weniger.)