Nicht nach den zitierten Ausführungen. Danach greift der Schutz nur bei Ehrenamt im Auftrag. Nicht bei freiwilligen Wahlhelfern.
Die Wahlhelfer handeln im Auftrag der Körperschaft. Die freiwillige Meldung als Wahlhelfer geht mit einer Verpflichtung als Wahlhelfer einher. Am Beispiel von Thüringen gem. § 12 Abs. 1 ThürKO, § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 ThürKWO. Aus welchem Grund eine Verpflichtung als Wahlhelfer i. E. ein freiwilliges Ehrenamt sein soll und die Wahlhelfer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII
https://www.ukt.de/fileadmin/user_upload/downloads/Infomaterial/B_1.2_Ehrenamtlich_Ta%CC%88tige_-_Wahlhelfer_innen.pdf nicht unfallversichert sein sollen, erschließt sich nicht.
Selbst wenn die Wahlhelfer nach vorgenannten Gesetzen nicht unfallversichert sind, sind sie es spätestens gem. § 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII, weil sie zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 ThürKWO "Wahrnehmung ihres Amtes" und "bei ihrer amtlichen Tätigkeit").
Im Übrigen kann jeder Einwohner einer Gemeinde nach den vielen mir bekannten Kommunalgesetzen unfreiwillig zu einem Ehrenamt, hier dem Wahlhelfer, verpflichtet werden, bspw. § 12 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ThürkO, § 28 GemO NRW, § 15 GemO BW, so auch VG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2002 - 7 K 3309/02 und VG Münster, Beschluss vom 23.04.2010 - 1 L 187/10.