Autor Thema: Letzte Chance vorbei ... oder?  (Read 5146 times)

MoinMoin

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #15 am: 02.05.2024 06:18 »
Aber das was man den PR mitteilt, müsste doch in der Personalakte stehen, die man einsehen kann.
Das man den PR durchaus und das Ergebnis der Benehmensherstellung auch.
Aber was nützt dir ein Eintrag in der Form:
Der PR wurde am y.y.yyyy über die geplante Kündigung informiert und stimmte in der Sitzung vom x.x.xxxx der Kündigung zu.

Fragmon

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #16 am: 02.05.2024 09:17 »
Nochmal:

Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.

Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.

Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.


Hans1W

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #17 am: 02.05.2024 09:44 »
Der PR muss über die Kündigung informiert werden, er muss dieser aber nicht zustimmen.

MoinMoin

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #18 am: 02.05.2024 09:56 »
Nochmal:

Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.

Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.

Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.
Und wenn jemand in der Probezeit ist aber das KSchG schon gilt (weil er seine 6 Monate beim AG schon voll hat) dann kann der AG nicht ohne Angabe von Gründen kündigen.

Fragmon

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #19 am: 02.05.2024 10:28 »
Nochmal:

Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.

Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.

Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.
Und wenn jemand in der Probezeit ist aber das KSchG schon gilt (weil er seine 6 Monate beim AG schon voll hat) dann kann der AG nicht ohne Angabe von Gründen kündigen.

Exakt so ist es, wird aber eher seltener der Fall sein, da die Probezeit auf maximal sechs Monate begrenzt ist und es nahezu keine anrechenbaren Zeiten für die Wartezeit nach dem KSchG gibt, außer die Ausbildungszeit und mit übernommenen Azubis darf keine Probezeit vereinbart werden.

MoinMoin

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #20 am: 02.05.2024 11:23 »
Och das kommt regelmäßig vor, dass jemand mit Zeitvertrag einen festen Vertrag bekommen soll und man dort eine Probezeit vereinbaren möchte.

Fragmon

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #21 am: 02.05.2024 11:46 »
Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.

MoinMoin

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #22 am: 02.05.2024 11:54 »
Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.
Falsch, die Probezeit ist tariflich wirksam, nur was Kündigungsgrund angeht ohne Belang.
Das was sich mit der Probezeit ändert ist die tarifliche Kündigungsfrist.
Das kapieren die meisten Personaler und Mitarbeiter nicht.  8)
In solch einem Fall ist es nur ein Vorteil für den Mitarbeiter, dass er eine Probezeit hat, da er schnell kündigen kann, wenn er will.
Der AG jedoch der hat die lange Nase und kann nicht "grundlos" Kündigen, denkt aber er könnte es, weil er eine Probezeit vereinbart hat, aber vergisst, dass die Probezeit nicht das KSchG aushebelt, dass sind halt zwei paar Schuhe.

Fragmon

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #23 am: 02.05.2024 13:39 »
Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.
Falsch, die Probezeit ist tariflich wirksam, nur was Kündigungsgrund angeht ohne Belang.
Das was sich mit der Probezeit ändert ist die tarifliche Kündigungsfrist.
Das kapieren die meisten Personaler und Mitarbeiter nicht.  8)
In solch einem Fall ist es nur ein Vorteil für den Mitarbeiter, dass er eine Probezeit hat, da er schnell kündigen kann, wenn er will.
Der AG jedoch der hat die lange Nase und kann nicht "grundlos" Kündigen, denkt aber er könnte es, weil er eine Probezeit vereinbart hat, aber vergisst, dass die Probezeit nicht das KSchG aushebelt, dass sind halt zwei paar Schuhe.

Nein sehe ich nicht so.
Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, sofern keine kürzere vereinbart wird (§3 Abs. 4 TVÖD/TV-L). Damit ist die Probezeit abschließend tariflich geregelt.

Sollte die Beschäftigung in deinem Falle entfristet werden, dann ist eine neue Probezeit tarifrechtlich nicht zulässig, wenn der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend anzuwenden ist.

Sollte die Befristung enden und danach ein komplett neuer Arbeitsvertrag geschlossen sein, dann könnte es zulässig sein. Dann wäre aber wieder die Frage zu stellen, handelt es sich eventuell um ein neues Arbeitsverhältnis und die Wartezeit nach dem KSchG greift wieder.


Warum sollte ein Tarifbeschäftigter in der Probezeit schneller kündigen können?

MoinMoin

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #24 am: 02.05.2024 14:24 »
Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.
Falsch, die Probezeit ist tariflich wirksam, nur was Kündigungsgrund angeht ohne Belang.
Das was sich mit der Probezeit ändert ist die tarifliche Kündigungsfrist.
Das kapieren die meisten Personaler und Mitarbeiter nicht.  8)
In solch einem Fall ist es nur ein Vorteil für den Mitarbeiter, dass er eine Probezeit hat, da er schnell kündigen kann, wenn er will.
Der AG jedoch der hat die lange Nase und kann nicht "grundlos" Kündigen, denkt aber er könnte es, weil er eine Probezeit vereinbart hat, aber vergisst, dass die Probezeit nicht das KSchG aushebelt, dass sind halt zwei paar Schuhe.

Nein sehe ich nicht so.
Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, sofern keine kürzere vereinbart wird (§3 Abs. 4 TVÖD/TV-L). Damit ist die Probezeit abschließend tariflich geregelt.
Kannst du bitte mal raussuchen was das Wort Probezeit für eine Definition im Tarifsystem hat?
Also ein Ausschluss der gesetzlichen Regelungen des KSchG wird damit nicht geregelt.
Darum kann man gerne eine Probezeit von 24 Monaten vereinbaren, eine Kündigung ist damit aber nach 6 Monaten - wegen des KSchG - nicht mehr so mir nix dir nix möglich.
Zitat
Warum sollte ein Tarifbeschäftigter in der Probezeit schneller kündigen können?
Wenn du im TV mal nach dem Wort Probezeit suchst, dann wirst du lesen, dass im Tarifsystem nur die Kündigungsfrist durch die Probezeit berührt wird:
§30.4 "2 Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden."
Darum kann man schneller kündigen.

Fazit:
Wenn §1 KSchG gilt (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
dann ist es wurscht, ob du bei einem Folgevertrag eine Probezeit vereinbarst!

Edit: Es bleibt also nur noch zu klären ob zwei direkt aneinandergereihte Verträge ein Arbeitsverhältnis ist.
Da der Gesetzgeber nicht Arbeitsvertrag geschrieben hat, denke ich ja.

Aber vielleicht hat da jemand anderes Urteile oder Fachwissen.
« Last Edit: 02.05.2024 14:35 von MoinMoin »

was_guckst_du

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #25 am: 02.05.2024 14:43 »
...Eure konstruierten Fälle sind akademisch betrachtet interessant, helfen dem TO aber nicht weiter... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

MoinMoin

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #26 am: 02.05.2024 15:40 »
Zumindest könnte der TE und andere damit deine fehlerhaften Aussage bzgl. Probezeit-Kündigung besser einordnen.


Fragmon

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #27 am: 02.05.2024 16:55 »
Du kannst gerne mal in § 30 Abs.1 S.2 schauen für welche Beschäftigtengruppe § 30 Abs. 4 TVöD / TV-L nur noch anwendbar ist. Für den Großteil derer, für die, die aktuell eine Probezeitkündigung eine Rolle spielt vermutlich nicht.

Ich habe auch nie behaupte, das die Probezeit Auswirkungen auf den K-Schutz hat. Im Gegenteil, der K-Schutz ist vollkommen unabhängig vom Status, ob man sich noch in der Probezeit befindet oder nicht.

Mir ist nur unschlüssig bei welchen Sachverhalt deine Konstruktion, dass das KSchG schon gilt, man aber nochmals eine Probezeit rechtmäßig vereinbart bekommt, eintreten kann:
Zitat
"Och das kommt regelmäßig vor, dass jemand mit Zeitvertrag einen festen Vertrag bekommen soll und man dort eine Probezeit vereinbaren möchte."

Bei einer Verlängerung ist eine erneute Probezeit nicht zulässig. Weiterhin ist der Abschluss einer Probezeit länger als sechs Monate ebenfalls nicht rechtmäßig.

MoinMoin

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #28 am: 02.05.2024 19:35 »
Du kannst gerne mal in § 30 Abs.1 S.2 schauen für welche Beschäftigtengruppe § 30 Abs. 4 TVöD / TV-L nur noch anwendbar ist. Für den Großteil derer, für die, die aktuell eine Probezeitkündigung eine Rolle spielt vermutlich nicht.

Ich habe auch nie behaupte, das die Probezeit Auswirkungen auf den K-Schutz hat. Im Gegenteil, der K-Schutz ist vollkommen unabhängig vom Status, ob man sich noch in der Probezeit befindet oder nicht.

Mir ist nur unschlüssig bei welchen Sachverhalt deine Konstruktion, dass das KSchG schon gilt, man aber nochmals eine Probezeit rechtmäßig vereinbart bekommt, eintreten kann:
Zitat
"Och das kommt regelmäßig vor, dass jemand mit Zeitvertrag einen festen Vertrag bekommen soll und man dort eine Probezeit vereinbaren möchte."

Bei einer Verlängerung ist eine erneute Probezeit nicht zulässig. Weiterhin ist der Abschluss einer Probezeit länger als sechs Monate ebenfalls nicht rechtmäßig.
Wusste ich nicht. Wo steht, das eine einvernehmliche Probezeitveinbarung von 12 Monaten nicht erlaubt ist?

Meine „Konstruktion““, die ich mehrfach schon live erlebte habe, also nicht akademischer Natur ist, sonder Reallive, ist:
Vertrag läuft aus, es wird ein neuer eigenständiger Anschlussvertrag nahtlos angeboten.
edi: unbefristete, nicht Verlängerung und auch nicht identische Tätigkeiten

und was ist das formaljuristisch, eine Probezeitkündigung?Umgangssprachlich kennt man das, aber wie ist das jetzt in echt definiert.
Arbeitsrechtlich und tarifrechtlich.
« Last Edit: 02.05.2024 19:47 von MoinMoin »

was_guckst_du

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Antw:Letzte Chance vorbei ... oder?
« Antwort #29 am: 03.05.2024 09:58 »
...bei diesen nahtlosen Übergängen in einen neuen (anderen) AV gibt es keine Probezeit, wenn man zuvor schon länger als 6 Monate beschäftigt war...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen