Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Letzte Chance vorbei ... oder?
was_guckst_du:
...Eure konstruierten Fälle sind akademisch betrachtet interessant, helfen dem TO aber nicht weiter... ;D
MoinMoin:
Zumindest könnte der TE und andere damit deine fehlerhaften Aussage bzgl. Probezeit-Kündigung besser einordnen.
Fragmon:
Du kannst gerne mal in § 30 Abs.1 S.2 schauen für welche Beschäftigtengruppe § 30 Abs. 4 TVöD / TV-L nur noch anwendbar ist. Für den Großteil derer, für die, die aktuell eine Probezeitkündigung eine Rolle spielt vermutlich nicht.
Ich habe auch nie behaupte, das die Probezeit Auswirkungen auf den K-Schutz hat. Im Gegenteil, der K-Schutz ist vollkommen unabhängig vom Status, ob man sich noch in der Probezeit befindet oder nicht.
Mir ist nur unschlüssig bei welchen Sachverhalt deine Konstruktion, dass das KSchG schon gilt, man aber nochmals eine Probezeit rechtmäßig vereinbart bekommt, eintreten kann:
--- Zitat ---"Och das kommt regelmäßig vor, dass jemand mit Zeitvertrag einen festen Vertrag bekommen soll und man dort eine Probezeit vereinbaren möchte."
--- End quote ---
Bei einer Verlängerung ist eine erneute Probezeit nicht zulässig. Weiterhin ist der Abschluss einer Probezeit länger als sechs Monate ebenfalls nicht rechtmäßig.
MoinMoin:
--- Zitat von: Fragmon am 02.05.2024 16:55 ---Du kannst gerne mal in § 30 Abs.1 S.2 schauen für welche Beschäftigtengruppe § 30 Abs. 4 TVöD / TV-L nur noch anwendbar ist. Für den Großteil derer, für die, die aktuell eine Probezeitkündigung eine Rolle spielt vermutlich nicht.
Ich habe auch nie behaupte, das die Probezeit Auswirkungen auf den K-Schutz hat. Im Gegenteil, der K-Schutz ist vollkommen unabhängig vom Status, ob man sich noch in der Probezeit befindet oder nicht.
Mir ist nur unschlüssig bei welchen Sachverhalt deine Konstruktion, dass das KSchG schon gilt, man aber nochmals eine Probezeit rechtmäßig vereinbart bekommt, eintreten kann:
--- Zitat ---"Och das kommt regelmäßig vor, dass jemand mit Zeitvertrag einen festen Vertrag bekommen soll und man dort eine Probezeit vereinbaren möchte."
--- End quote ---
Bei einer Verlängerung ist eine erneute Probezeit nicht zulässig. Weiterhin ist der Abschluss einer Probezeit länger als sechs Monate ebenfalls nicht rechtmäßig.
--- End quote ---
Wusste ich nicht. Wo steht, das eine einvernehmliche Probezeitveinbarung von 12 Monaten nicht erlaubt ist?
Meine „Konstruktion““, die ich mehrfach schon live erlebte habe, also nicht akademischer Natur ist, sonder Reallive, ist:
Vertrag läuft aus, es wird ein neuer eigenständiger Anschlussvertrag nahtlos angeboten.
edi: unbefristete, nicht Verlängerung und auch nicht identische Tätigkeiten
und was ist das formaljuristisch, eine Probezeitkündigung?Umgangssprachlich kennt man das, aber wie ist das jetzt in echt definiert.
Arbeitsrechtlich und tarifrechtlich.
was_guckst_du:
...bei diesen nahtlosen Übergängen in einen neuen (anderen) AV gibt es keine Probezeit, wenn man zuvor schon länger als 6 Monate beschäftigt war...
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version