Ok, an den Fall das eine erneute (innerhalb eines AV und daher unwirksame) Probezeit abgeschlossen werden soll, habe ich nicht gedacht.
Falsch, die Probezeit ist tariflich wirksam, nur was Kündigungsgrund angeht ohne Belang.
Das was sich mit der Probezeit ändert ist die tarifliche Kündigungsfrist.
Das kapieren die meisten Personaler und Mitarbeiter nicht.
In solch einem Fall ist es nur ein Vorteil für den Mitarbeiter, dass er eine Probezeit hat, da er schnell kündigen kann, wenn er will.
Der AG jedoch der hat die lange Nase und kann nicht "grundlos" Kündigen, denkt aber er könnte es, weil er eine Probezeit vereinbart hat, aber vergisst, dass die Probezeit nicht das KSchG aushebelt, dass sind halt zwei paar Schuhe.
Nein sehe ich nicht so.
Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, sofern keine kürzere vereinbart wird (§3 Abs. 4 TVÖD/TV-L). Damit ist die Probezeit abschließend tariflich geregelt.
Kannst du bitte mal raussuchen was das Wort Probezeit für eine Definition im Tarifsystem hat?
Also ein Ausschluss der gesetzlichen Regelungen des KSchG wird damit nicht geregelt.
Darum kann man gerne eine Probezeit von 24 Monaten vereinbaren, eine Kündigung ist damit aber nach 6 Monaten - wegen des KSchG - nicht mehr so mir nix dir nix möglich.
Warum sollte ein Tarifbeschäftigter in der Probezeit schneller kündigen können?
Wenn du im TV mal nach dem Wort Probezeit suchst, dann wirst du lesen, dass im Tarifsystem nur die Kündigungsfrist durch die Probezeit berührt wird:
§30.4 "2 Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden."
Darum kann man schneller kündigen.
Fazit:
Wenn §1 KSchG gilt
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.dann ist es wurscht, ob du bei einem Folgevertrag eine Probezeit vereinbarst!
Edit: Es bleibt also nur noch zu klären ob zwei direkt aneinandergereihte Verträge
ein Arbeitsverhältnis ist.
Da der Gesetzgeber nicht
Arbeitsvertrag geschrieben hat, denke ich ja.
Aber vielleicht hat da jemand anderes Urteile oder Fachwissen.