Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden. Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.
Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil. Es wird ja immer schlimmer.
Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.
Das löst sich dennoch alles freundlich allein deshalb in Wohlgefallen auf, weil der Finanzminister bereits 2022 dem ihm bekannten umfassend geführten Nachweis beigepflichtet hat, dass die gesetzliche Grundlage hier nicht mit der Verfassung in Einklang steht (
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen). Zugleich ist bereits der Nachweis geführt worden, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsverordnung im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Wesentlichkeitsdoktrin so wie geschehen nicht möglich ist, und liegt dieser Nachweis der Landesregierung seit geraumer Zeit als Stellungnahme vor, die ihr vonseiten einer Gewerkschaft bekannt gegeben worden ist. Darüber hinaus wird der Bemessung der Unterkunftskosten ein evident sachwidriges 95 %-Perzentil zugrunde gelegt, was der Landesregierung ebenfalls nicht erst aus der ihr bekannten Stellungnahme bekannt sein muss. Schließlich sind ebenfalls die zugrunde gelegten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Bemessungen der Sozialtarife von ihrer Höhe her in Zweifel zu ziehen. Am Ende bilden die der Begründung zugrunde gelegten Beträge zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus insgesamt nur das Jahr 2023 ab. Sie sind für das akutelle Jahr weiterhin nicht hinreichend, da nicht zuletzt die Regelsätze ab Jahresbeginn beträchtlich erhöht worden sind, sodass sich die Beträge für das aktuelle Jahr auch deshalb als evident unzureichend darstellen.
Die VO ist am Ende zugleich offensichtlich auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 rechtswidrig, da der Beamte keine Zugriffsrechte auf den Steuerbescheid seines Ehe- oder Lebenspartners hat, wenn eine Einzelveranlagung vorliegt, und dieser wiederum ohne dessen Einwilligung nicht von Amts wegen verwertet werden darf, wie das in § 30 Abs. 1 AO und deren weiteren Bestimmungen geregelt ist (
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html). Wie will man nun den Beamten verpflichten, auf Verlangen der Bezügestelle den Einkommensteuerbescheid der Ehe- oder Lebenspartners vorzulegen, wenn der Beamte hier im beschriebenen Fall über keine Rechtsgrundlage verfügt, um diesem Verlangen nachzukommen? Dabei wäre darüber hinaus eine solche entsprechende Betrachtung von Amts wegen ohne Einwilligung des Ehepartners nach § 355 StGB strafrechtlich zu verfolgen (
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__355.html). Hier sieht nun wiederum die VO keine Regelung zum Schutz der Amtsträger in der Bezügestelle vor, dem der Bescheid nur über einen Dritten - dem Beamten - vorgelegt wird. Sofern der Beamte sich diesen Bescheid seines Ehepartners rechtswidrig angeeignet hat, darf der Amtsträger diesen nicht vewerten, ohne sich hinsichtlich § 355 StGB strafbar zu machen. Woher aber soll der Amtsträger wissen, dass er den ihm nur über einen Dritten zugekommenen Steuerbescheid tatsächlich auch verwerten darf? Ein Antwort auch auf diese Frage kann ich weder der Verordnungsentwurf noch seiner Begründung entnehmen.
Da nun aber kein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem nicht bediensteten Ehepartner besteht, kann der Dienstherr deshalb nicht auf dessen Steuerbescheid ohne dessen Einwilligung zurückgreifen. Als Folge will man im Finanzministerium nun eben auf die rechtswidrige Regelung zurückgreifen, den Beamten zur Herausgabe des durch das Steuergeheimnis geschützten Steuerbescheids des Ehepartners zu verpflichten oder eben auf den Familienergänzungszuschlag zu verzichten, um so dann in diesem letzteren Fall insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen nur über ein Familieneinkommen zu verfügen, das unterhalb des Grundsicherungsniveaus und in allen unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen unterhalb der Mindestalimentation liegt, womit in diesen Fällen - also bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein - ein Einschnitt in den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation erfolgte, der wiederum verfassungsrechtlich nicht möglich ist.
Da man sich im Finanzministerium über die steuerrechtlichen Regelungen im Klaren sein muss, geht man offensichtlich ab der S. 17 der Begründung gar nicht erst auf das Steuergeheimnis ein, was offensichtlich, wenn ich das richtig sehe, ebenfalls keinen Bestand vor dem Niedersächsischen OVG beanspruchen kann.