Nach Artikel 4 und 8 der RICHTLINIE (EU) 2019/1158 soll ein Anspruch auf 10 Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub in nationales Recht umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist endet gem. Artikel 20 Abs. 1 RICHTLINIE (EU) 2019/1158 am 02.08.2022. Deutschland hat die Richtlinie nach aktuellem Stand noch nicht umgesetzt.
EU-Richtlinien sind an die Mitgliedstaaten gerichtete Rechtsakte, die in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Trotzdem erkennt der Gerichtshof in bestimmten Fällen eine unmittelbare Wirkung an, um die Rechte der Einzelnen zu schützen. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil Van Duyn gegen Home Office festgelegt, dass eine Richtlinie eine unmittelbare Wirkung hat, wenn ihre Bestimmungen uneingeschränkt und hinreichend klar und eindeutig sind und wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat. Sie kann jedoch nur unmittelbare vertikale Wirkung entfalten; die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Richtlinien umzusetzen, aber ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Richtlinien gegenüber Einzelnen berufen (siehe Urteil in der Rechtssache Ratti).
https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/the-direct-effect-of-european-union-law.htmlDie Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung sehe ich - grob überschlägig - als erfüllt an. Auch dann, wenn dem nationalen Gesetzgeber mit der Lage des Urlaubs ein Spielraum verbleibt. Die Verpflichtung halte ich für hinreichend konkre. Bedenken dazu aber hier:
https://www.humanresourcesmanager.de/arbeitsrecht/abgelehnter-vaterschaftsurlaub-vater-klagt-auf-schadensersatz/Insoweit würde ich folgendes tun.
Antrag auf Vaterschaftsurlaub gem. RICHTLINIE (EU) 2019/1158 stellen. Die Lage des Urlaubs sollte folgendermaßen beantragt werden: Ab Geburt, hilfsweise vor der Geburt, hilfsweise flexibel in einem mit Art. 4 RICHTLINIE (EU) 2019/1158 zu vereinbaren Zeitraum, äußerst hilfsweise soll sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezuüge gewährt werden.
Mit letzterem wird dem Dienstherr die Möglichkeit gegeben, sich durch Gewährung von Sonderurlaub einer Entscheidung über den Vaterschaftsurlaub zu entziehen.
Gewährt die Dienststelle den Urlaub nicht, sind Widerspruch und Klage möglich. Sollte absehbar vor der Geburt kein Gesetz zum Vaterschaftsurlaub erlassen worden sein, wäre ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen, damit der Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub durchgesetzt werden kann. Dies ist nötig, da dregulärer Urlaub nicht genommen werden kann, sodass die Sache klärungsbedürftig ist.
Erfolgsaussichten sind unklar, da die Frage der unmittelwaren Wirkung der Richtlinie noch nicht geklärt zu sein scheint.