Hier findet sich das typische Handeln wieder, nämlich der verfassungsrechtlich nicht haltbare Versuch, die amtsangemessene Alimentation zu errechnen, indem man sowohl vernachlässigt, dass das sachlich nicht möglich ist, als auch, dass der dazu herangezogene Maßstab der Mindestalimentation dazu sachlich ungeeignet ist, nämlich dass sie nur die Grenze zur Unteralimentation beschreibt, ohne dass allein mit ihr eine sachliche Aussage über die Höhe der amtsangemessenen Alimentation möglich wäre.
Da ein Fehlbetrag von rund 2.000,- € zur Bemessung der Mindestalimentation, wie sie der Gesetzentwurf berechnen möchte, fehlt, regelt man die entsprechenden Beträge, die man nicht nur einmalig einem Kind, nämlich mit 2.000,- dem zweiten widmen kann (was noch einmal Kosten einsparen würde, jedoch zu eindeutig gleichheitswidrig wäre). Da davon auszugehen ist, dass die Grundsicherungsbeträge auf lange Sicht nicht substanziell abgesenkt, jedoch die Alimentation verfassungsrechtlich sachwidrig auf diese fokussiert bleiben werden, wird man ab jetzt das Ziel verfolgen, sofern das nicht gerichtlich unterbunden wird, nun jedes Jahr entsprechende Zuschläge für Kinder zu kreiieren, ohne einen entsprechenden Bedarf sachgerecht zu konkretisieren, da er sich auch nicht hinreichend konkretisieren lassen dürfte.