Autor Thema: [NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung  (Read 27349 times)

Grandia

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Zwei Zählkinder entsprechen schon der Stufe 2 und 3. Nicht leibliche oder adoptiert Kinder zählen nicht, das stimmt.

HochlebederVorgang

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Die Zeit geht ins Land.

Wer von uns bringt das Ding nun in den Mülleimer?

Dadurch, dass die Kinder nicht bei mir geführt werden, bin ich wohl "offensichtlich" nur mittelbar betroffen, nämlich über Abstandsgebot etc.
Hier wird sich doch jemand finden, der Kindergeld für seine Kinder erhält und dadurch direkt von der VO betroffen wäre.

Arwen

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Meine 4 Kinder sind seid Jahren aus dem Haus. Im Prinzip die gleiche Situation. Ich verklage das Land bereits seid 3 Jahren und mache das dann auch vor OVG. Dann natürlich mit Anwalt und auch für dich. Ich habe nur leider noch keinen WB auf meine Anforderung vom 16.07.
Gruß

HochlebederVorgang

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Danke für dein Engagement.

Hier ist die Sache natürlich etwas anders gelagert. Natürlich lege ich jedes Jahr Widerspruch ein. Diese werden dann ruhend gestellt.

Mir geht es darum, dass durch ein Vorgehen gegen die Verordnung nach § 47 VwGO gegebenenfalls das ganze Konstrukt zu Fall gebracht werden kann. Ggf. würde das OVG im Rahmen des Verfahrens sogar dazu Stellung beziehen, wie es sich mit den Angaben der Einkünfte des Partners verhält, bzw. inwieweit dieses überhaupt bei der Bemessung der Besoldung zugrunde gelegt werden kann.

Einen schnelleren Weg, hierzu eine obergerichtliche Aussage zu erhalten, dürfte es nicht geben.

Ich bin momentan noch in der Abwägung, ob die Kinder in Ansehung weiterer Verfahren besser beim Bund oder beim Land aufgehoben sind. Da die VO ja die familienbezogenen Bestandteile betrifft, bin ich mir unsicher, ob ich in diesem Fall der Richtige für § 47 VwGO bin.

Der Normenkontrollantrag setzt als Zulässigkeitsvoraussetzung eine Antragsbefugnis entsprechend § 47 II S. 1 i.V.m. 42 II VwGO voraus. Man muss also eine individuelle Betroffenheit geltend machen, was dem Ausschluss der Popularklage dient. Nimmt man diese subjektive Hürde im Rahmen der Zulässigkeit, erfolgt im Rahmen der Begründetheit dann eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle.
« Last Edit: 04.09.2024 15:10 von HochlebederVorgang »

hleb1981

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Habe soeben mal beim NLBV in BS angerufen, da ich Fragen zum Familienergänzungszuschlag habe.
Dort wurde mir gesagt das man die Fragen nicht beantworten kann, da es noch keine Bearbeitungsgrundlage gibt.
Woraufhin ich entgegnete, dass man aber den Antrag doch mittlerweile stellen könne.
Ich zitiere "Sie können den Antrag stellen. Jedoch wird dieser nicht bearbeitet sondern beiseite gelegt, da die Grundlage zur Bearbeitung fehlt."

Mich würde nämlich interessieren ob meine Nachzahlung aus BaWü im Jahr 2023 (Alimentation bis 2022) meinen Anspruch auf Familienergänzungszuschlag hemmt und zudem ob ich da meine Frau im Juni 24 eine Tätigkeit aufgenommen hat und über die Jahresverdienstgrenze kommt für 2024 Anspruch bis 05/24 oder gar keinen Anspruch auf den Zuschlag habe?