Danke für dein Engagement.
Hier ist die Sache natürlich etwas anders gelagert. Natürlich lege ich jedes Jahr Widerspruch ein. Diese werden dann ruhend gestellt.
Mir geht es darum, dass durch ein Vorgehen gegen die Verordnung nach § 47 VwGO gegebenenfalls das ganze Konstrukt zu Fall gebracht werden kann. Ggf. würde das OVG im Rahmen des Verfahrens sogar dazu Stellung beziehen, wie es sich mit den Angaben der Einkünfte des Partners verhält, bzw. inwieweit dieses überhaupt bei der Bemessung der Besoldung zugrunde gelegt werden kann.
Einen schnelleren Weg, hierzu eine obergerichtliche Aussage zu erhalten, dürfte es nicht geben.
Ich bin momentan noch in der Abwägung, ob die Kinder in Ansehung weiterer Verfahren besser beim Bund oder beim Land aufgehoben sind. Da die VO ja die familienbezogenen Bestandteile betrifft, bin ich mir unsicher, ob ich in diesem Fall der Richtige für § 47 VwGO bin.
Der Normenkontrollantrag setzt als Zulässigkeitsvoraussetzung eine Antragsbefugnis entsprechend § 47 II S. 1 i.V.m. 42 II VwGO voraus. Man muss also eine individuelle Betroffenheit geltend machen, was dem Ausschluss der Popularklage dient. Nimmt man diese subjektive Hürde im Rahmen der Zulässigkeit, erfolgt im Rahmen der Begründetheit dann eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle.