Autor Thema: [NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung  (Read 34165 times)

Grandia

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Zwei Zählkinder entsprechen schon der Stufe 2 und 3. Nicht leibliche oder adoptiert Kinder zählen nicht, das stimmt.

HochlebederVorgang

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Die Zeit geht ins Land.

Wer von uns bringt das Ding nun in den Mülleimer?

Dadurch, dass die Kinder nicht bei mir geführt werden, bin ich wohl "offensichtlich" nur mittelbar betroffen, nämlich über Abstandsgebot etc.
Hier wird sich doch jemand finden, der Kindergeld für seine Kinder erhält und dadurch direkt von der VO betroffen wäre.

Arwen

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Meine 4 Kinder sind seid Jahren aus dem Haus. Im Prinzip die gleiche Situation. Ich verklage das Land bereits seid 3 Jahren und mache das dann auch vor OVG. Dann natürlich mit Anwalt und auch für dich. Ich habe nur leider noch keinen WB auf meine Anforderung vom 16.07.
Gruß

HochlebederVorgang

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Danke für dein Engagement.

Hier ist die Sache natürlich etwas anders gelagert. Natürlich lege ich jedes Jahr Widerspruch ein. Diese werden dann ruhend gestellt.

Mir geht es darum, dass durch ein Vorgehen gegen die Verordnung nach § 47 VwGO gegebenenfalls das ganze Konstrukt zu Fall gebracht werden kann. Ggf. würde das OVG im Rahmen des Verfahrens sogar dazu Stellung beziehen, wie es sich mit den Angaben der Einkünfte des Partners verhält, bzw. inwieweit dieses überhaupt bei der Bemessung der Besoldung zugrunde gelegt werden kann.

Einen schnelleren Weg, hierzu eine obergerichtliche Aussage zu erhalten, dürfte es nicht geben.

Ich bin momentan noch in der Abwägung, ob die Kinder in Ansehung weiterer Verfahren besser beim Bund oder beim Land aufgehoben sind. Da die VO ja die familienbezogenen Bestandteile betrifft, bin ich mir unsicher, ob ich in diesem Fall der Richtige für § 47 VwGO bin.

Der Normenkontrollantrag setzt als Zulässigkeitsvoraussetzung eine Antragsbefugnis entsprechend § 47 II S. 1 i.V.m. 42 II VwGO voraus. Man muss also eine individuelle Betroffenheit geltend machen, was dem Ausschluss der Popularklage dient. Nimmt man diese subjektive Hürde im Rahmen der Zulässigkeit, erfolgt im Rahmen der Begründetheit dann eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle.
« Last Edit: 04.09.2024 15:10 von HochlebederVorgang »

hleb1981

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Habe soeben mal beim NLBV in BS angerufen, da ich Fragen zum Familienergänzungszuschlag habe.
Dort wurde mir gesagt das man die Fragen nicht beantworten kann, da es noch keine Bearbeitungsgrundlage gibt.
Woraufhin ich entgegnete, dass man aber den Antrag doch mittlerweile stellen könne.
Ich zitiere "Sie können den Antrag stellen. Jedoch wird dieser nicht bearbeitet sondern beiseite gelegt, da die Grundlage zur Bearbeitung fehlt."

Mich würde nämlich interessieren ob meine Nachzahlung aus BaWü im Jahr 2023 (Alimentation bis 2022) meinen Anspruch auf Familienergänzungszuschlag hemmt und zudem ob ich da meine Frau im Juni 24 eine Tätigkeit aufgenommen hat und über die Jahresverdienstgrenze kommt für 2024 Anspruch bis 05/24 oder gar keinen Anspruch auf den Zuschlag habe?

ccb

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Hallo zusammen,

mein Dienstherr, eine große Kommune, sieht sich ebenso wie das NLBV außer Stande, mir Fragen bezüglich der FEZVO zu beantworten. Auf Antragstellung möge ich doch bitte noch verzichten. Auch eine Einschätzung zur Zeitschiene ist nicht möglich.

Macht man sich nicht unglaubwürdig, wenn man im Dezember Widerspruch gegen die Besoldung einlegt, aber vorher nicht den Antrag gem. FEZVO gestellt hat. Tatsächlich erwarte ich eine Nachzahlung des FEZ seit Februar 2023.

Und könnte es mir später auf die Füße fallen, wenn ich den Antrag stelle, eigentlich aber die Rechtmäßigkeit der FEZVO sowie der Besoldung generell anzweifele?

Grüße

loustead

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Hallo,

der Auszug aus dem verabschiedeten Gesetz s. unten bedeutet dann wohl für ein Paar (beide Teilzeit mit Summe der Stellen >1), dass wir mit zwei Kindern meine Frau mit Kindzuschlag Stufe 1 und ich mit Kindzuschlag Stufe 1 keine Zahlung in Höhe von 1000 € je Kind bekommen werden, sehe ich das richtig ?

„§ 63 a
Sonderzahlung für das Jahr 2024
1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen
für den Monat Dezember 2024 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024
ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 000
Euro. 2 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des
Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Grün-
den entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser
Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berück-
sichtigen wären. 3§ 35 Abs. 5 gilt entsprechend.“

Tyrion

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Hallo,

der Auszug aus dem verabschiedeten Gesetz s. unten bedeutet dann wohl für ein Paar (beide Teilzeit mit Summe der Stellen >1), dass wir mit zwei Kindern meine Frau mit Kindzuschlag Stufe 1 und ich mit Kindzuschlag Stufe 1 keine Zahlung in Höhe von 1000 € je Kind bekommen werden, sehe ich das richtig ?

„§ 63 a
Sonderzahlung für das Jahr 2024
1Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen
für den Monat Dezember 2024 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2024
ein Familienzuschlag der Stufe 2 oder 3 gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 000
Euro. 2 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst- oder Anwärterbezügen während des
Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 21 Nrn. 1 bis 3 BeamtStG genannten Grün-
den entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser
Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berück-
sichtigen wären. 3§ 35 Abs. 5 gilt entsprechend.“

Nein, die Kinder werden im Familienzuschlag den Stufen 2 und 3 zugeordnet. Damit besteht auch der Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung je Kind bei demjenigen, bei dem das Kind als erstes oder zweites Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Kirk40

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Moin zusammen,
in Niedersachsen bewegt sich was.....
Ich habe heute die Ablehnung meines Antrages zur Gewährung des Familienergänzungszuschlages bekommen.
Meine familiäre Situation ist folgende:
Alleinerziehend mit 2 Kindern
Da die Regelung in Niedersachsen im Rahmen einer Verordnung "geregelt" worden ist und nach meiner Auffassung die Alleinerziehenden massiv benachteiligt werden, erwäge ich dagegen gerichtlich vorzugehen.
Ich bitte um das Schwarmwissen der Gleichgesinnten. Insbesondere natürlich von Swen :D
Danke im voraus für Eure Mühe.

Gruss Kirk aus den unendlichen Weiten der Galaxie

ccb

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Moin zusammen,
in Niedersachsen bewegt sich was.....
Ich habe heute die Ablehnung meines Antrages zur Gewährung des Familienergänzungszuschlages bekommen.
...

Wer hat denn den Antrag schon bearbeitet? Meine Kommune sieht sich nicht mal im Stande, Informationen zu geben, geschweige denn einen Antrag zu bearbeiten. Das NLBV in Braunschweig scheinbar auch nicht. Würde mich interessieren, welche Behörde "mutig voran prescht".

Grandia

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Moin zusammen,
in Niedersachsen bewegt sich was.....
Ich habe heute die Ablehnung meines Antrages zur Gewährung des Familienergänzungszuschlages bekommen.
Meine familiäre Situation ist folgende:
Alleinerziehend mit 2 Kindern
Da die Regelung in Niedersachsen im Rahmen einer Verordnung "geregelt" worden ist und nach meiner Auffassung die Alleinerziehenden massiv benachteiligt werden, erwäge ich dagegen gerichtlich vorzugehen.
Ich bitte um das Schwarmwissen der Gleichgesinnten. Insbesondere natürlich von Swen :D
Danke im voraus für Eure Mühe.

Gruss Kirk aus den unendlichen Weiten der Galaxie

Wieso wurde abgelehnt? Weil Sie alleinerziehend, also nicht verheiratet, also keine 4-köpfige Familie, als Voraussetzung haben? Die Behörde würde mich ebenfalls interessieren.

Kirk40

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Weil ich nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebe.

Kirk40

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Das Schreiben hat das Datum vom 15.10.2024 und kommt von der NLBV aus Aurich.

SwenTanortsch

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Bist Du Mitglied in einer Gewerkschaft, Kirk...?!

Kirk40

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Nein