Autor Thema: [NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung  (Read 27198 times)

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Du bringst es insbesondere mit Deinen Worten zum Lebenstandard auf den Punkt, Grandia. Ein weitgehend einheitliches Besoldungsniveau der bis in den ehemals gehobenen Dienst besoldeten Ämtern lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen, was das FM mit der Ausflucht des Doppelverdienermodells fadenscheinig anders sehen will. Aber wenn es das anders sehen wollte, dann bliebe hier noch ein weiterer Widerspruch bestehen, der aus der Bindung des Familienergänzungszuschlags an die Kinderzahl resultiert und ausschließlich das zweite Kind betrachtet, woraus folgt, dass ein zweites Kind offensichtlich beamtenrechtlich über einen deutlich höheren tatsächlichen Bedarf verfügen muss als das erste Kind, was sich ebenfalls sachlich nicht rechtfertigen lässt, weil sich das in der sozialen Wirklichkeit der niedersächsischen Gesellschaft nicht sachgerecht begründen ließe.

Darüber hinaus wird die Höhe des Familienergänzungszuschlags für das zweite Kind mit zunehmender Höhe der Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen immer weiter abgesenkt. Während dem Musterbeamten in der Besoldungsgruppe A 5 ein entsprechender Zuschlag in Höhe von 588,88 € pro Monat für das zweite Kind gewährt wird, verbleibt es bei dem in der vierten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10 eingruppierten Beamten bei 28,45 €, während darüber hinaus keine Familienergänzungszuschläge mehr gewährt werden. Damit gestaltet sich das Besoldungs- und Alimentationsniveau der vierköpfigen Beamtenfamilie allerdings offensichtlich nicht an realen Bedarfen, sondern wird eine weitgehend mathematische Regelung vollzogen, die letztlich ebenfalls vor allem der Reduktion von Personalkosten dient. Denn diese Regelung missachtet, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen hat, dass diese auch dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Der Besoldungsgesetzgeber geht hingegen offensichtlich davon aus, dass die tatsächlichen Bedarfe des zweiten Kindes von Beamten in Niedersachsen mit zunehmender Leistungsfähigkeit seiner Beamten zwangsläufig immer geringer werden, worin sich auch hier der sachwidrige Gehalt seiner Gesetzgebung offenbart. Denn auch das lässt sich in der sozialen Wirklichkeit der niedersächsischen Gesellschaft nicht sachlich rechtfertigen, weil es nicht die Lebenswirklichkeit widerspiegelt, sondern Teil einer rein mathematischen Regelung des Besoldungsrechts ist, die ausschließlich ein Ziel verfolgt, nämlich das Mindestabstandsgebot errechnen zu wollen, um so die Personalkosten zu minimieren, ohne jedoch dem von der Verfassung gebotenen Auftrag nachzukommen, die amtsangemessene Alimentation sachgerecht zu regeln.

Tom1234

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 55
Wie möchte der Gesetzgeber mit selbständigen Ehepartner, welche Verluste erwirtschaften umgehen? Trägt er dann neben den Ergänzungszuschlag diesen Verlust auch?

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,302
Der Logik nach müsste er.

Das ist so absurd.

Tom1234

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 55
Bin mal gespannt - meine Frau sitzt noch mit dem Kleinsten (2 Jahre alt) zuhause und ist als Künstlerin tätig. Natürlich derzeit noch mit Verlusten.

accipiter

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 9
Eine Verständnisfrage. Da der Familienergänzungszuschlag für die einzelnen Besoldungsgruppen/Erfahrungsstufen unterschiedlich hoch ausfällt, ist dies im Ergebnis mglw so, dass bei vergleichbaren Familienverhältnissen und Partnereinkommen der Beamte mit A5 oder A6 aufgrund des höheren Zuschlages am Ende genauso viel auf dem Konto hat, wie der Beamte mit A9 oder A10?

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,302
Genau es ist so mehr oder weniger die gleiche Besoldung für alle Beamtenfamilien  bis nach A10 hoch.

Grandia

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 326
Es gibt Unterschiede: Von A5/2 zu A10/4 sind es ca. 152€ Brutto, falls ich mich nicht irre. Davon bleiben dann etwa 140€ Netto übrig.
Das ist nicht nichts, aber über 5 Gruppen hinweg schon wenig.
Jetzt wäre die Differenz von 5/2 zu 10/2 bei gleichen Voraussetzungen bei 359€

Mauersegler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Moin,

ich frage mich gerade, ob die allgemeine Stellenzulage zu den anzurechnenden "Zulagen" gehört (§1 Satz 4 der Verordnung). Aus der Begründung zum Verordnungsentwurf kann ich das nicht eindeutig herauslesen.

Dagegen spricht natürlich, dass die Zulagen (auch nach der Begründung der Verordnung) Teil der Nettoalimentation und damit bereits Teil der Berechnung des Mindestabstands sind. Aber das gilt ja für die allgemeine Stellenzulage ebenso wie für andere Zulagen...

Wenn es so wäre, würde sich der Ergänzungszuschlag im gehobenen Dienst für eine Familie mit drei Kindern ja fast in Luft auflösen.

Und noch eine Frage: Im Entwurf enthalten sind bisher die Ergänzungszuschläge mit Gültigkeit ab 01.01.2023. Ab dem 01.01.2024 müsste sich ja wegen der höheren Regelsätze eine Erhöhung ergeben, richtig?

heikre

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 17
Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden.  Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.

Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil.  Es wird ja immer schlimmer.

Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.

Das löst sich dennoch alles freundlich allein deshalb in Wohlgefallen auf, weil der Finanzminister bereits 2022 dem ihm bekannten umfassend geführten Nachweis beigepflichtet hat, dass die gesetzliche Grundlage hier nicht mit der Verfassung in Einklang steht (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen). Zugleich ist bereits der Nachweis geführt worden, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsverordnung im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Wesentlichkeitsdoktrin so wie geschehen nicht möglich ist, und liegt dieser Nachweis der Landesregierung seit geraumer Zeit als Stellungnahme vor, die ihr vonseiten einer Gewerkschaft bekannt gegeben worden ist. Darüber hinaus wird der Bemessung der Unterkunftskosten ein evident sachwidriges 95 %-Perzentil zugrunde gelegt, was der Landesregierung ebenfalls nicht erst aus der ihr bekannten Stellungnahme bekannt sein muss. Schließlich sind ebenfalls die zugrunde gelegten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Bemessungen der Sozialtarife von ihrer Höhe her in Zweifel zu ziehen. Am Ende bilden die der Begründung zugrunde gelegten Beträge zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus insgesamt nur das Jahr 2023 ab. Sie sind für das akutelle Jahr weiterhin nicht hinreichend, da nicht zuletzt die Regelsätze ab Jahresbeginn beträchtlich erhöht worden sind, sodass sich die Beträge für das aktuelle Jahr auch deshalb als evident unzureichend darstellen.

Die VO ist am Ende zugleich offensichtlich auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 rechtswidrig, da der Beamte keine Zugriffsrechte auf den Steuerbescheid seines Ehe- oder Lebenspartners hat, wenn eine Einzelveranlagung vorliegt, und dieser wiederum ohne dessen Einwilligung nicht von Amts wegen verwertet werden darf, wie das in § 30 Abs. 1 AO und deren weiteren Bestimmungen geregelt ist (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html). Wie will man nun den Beamten verpflichten, auf Verlangen der Bezügestelle den Einkommensteuerbescheid der Ehe- oder Lebenspartners vorzulegen, wenn der Beamte hier im beschriebenen Fall über keine Rechtsgrundlage verfügt, um diesem Verlangen nachzukommen? Dabei wäre darüber hinaus eine solche entsprechende Betrachtung von Amts wegen ohne Einwilligung des Ehepartners nach § 355 StGB strafrechtlich zu verfolgen (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__355.html). Hier sieht nun wiederum die VO keine Regelung zum Schutz der Amtsträger in der Bezügestelle vor, dem der Bescheid nur über einen Dritten - dem Beamten - vorgelegt wird. Sofern der Beamte sich diesen Bescheid seines Ehepartners rechtswidrig angeeignet hat, darf der Amtsträger diesen nicht vewerten, ohne sich hinsichtlich § 355 StGB strafbar zu machen. Woher aber soll der Amtsträger wissen, dass er den ihm nur über einen Dritten zugekommenen Steuerbescheid tatsächlich auch verwerten darf? Ein Antwort auch auf diese Frage kann ich weder der Verordnungsentwurf noch seiner Begründung entnehmen.

Da nun aber kein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem nicht bediensteten Ehepartner besteht, kann der Dienstherr deshalb nicht auf dessen Steuerbescheid ohne dessen Einwilligung zurückgreifen. Als Folge will man im Finanzministerium nun eben auf die rechtswidrige Regelung zurückgreifen, den Beamten zur Herausgabe des durch das Steuergeheimnis geschützten Steuerbescheids des Ehepartners zu verpflichten oder eben auf den Familienergänzungszuschlag zu verzichten, um so dann in diesem letzteren Fall insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen nur über ein Familieneinkommen zu verfügen, das unterhalb des Grundsicherungsniveaus und in allen unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen unterhalb der Mindestalimentation liegt, womit in diesen Fällen - also bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein - ein Einschnitt in den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation erfolgte, der wiederum verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Da man sich im Finanzministerium über die steuerrechtlichen Regelungen im Klaren sein muss, geht man offensichtlich ab der S. 17 der Begründung gar nicht erst auf das Steuergeheimnis ein, was offensichtlich, wenn ich das richtig sehe, ebenfalls keinen Bestand vor dem Niedersächsischen OVG beanspruchen kann.

Hallo Swen,

ich glaube nicht, dass § 30 AO einschlägig sein wird. Es bedarf einer anderen Rechtsgrundlage, um zu verdeutlichen, dass es keine Vorlagepflicht für den Bescheid des Ehepartners gibt. Nach § 30 AO verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren...
bekannt geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Die Daten meines Ehepartners sind mir i.d.R. jedoch nicht im Verwaltungsverfahren bekannt geworden, sodass ich auch nicht gegen das Steuergeheimnis verstoße.

Der Regelfall ist hier der Finanzbeamte, der die Erkenntnisse, der zu bearbeitenden Steuererklärungen, abends nicht beim Glas Bier weitererzählen darf.

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,195
Genau auf den letzten Fall beziehe ich mich mit meinen Aussagen, heikre. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV soll laut Entwurf vom Beamten den Steuerbescheid von dessen Ehepartner erhalten. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV darf ihn aber unter diesr Bedingung offensichtlich nicht verwerten, da hier nun § 30 AO davor ist. Vielmehr verstieße er mit einer solchen Verwertung gegen § 355 StGB, machte sich also strafbar, weshalb er damit rechnen muss, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermitteln würde, sobald er den Steuerbescheid des Ehepartners verwertete, den er nicht von jenem erhalten hat. Denn § 30 AO schützt das materielle Rechtsgut des Ehepartners des Beamten vor dessen Dienstherrn; nicht umsonst befindet sich der Ehepartner des Beamten in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Dienstherrn (anders als der jeweilige Beamte selbst). Als Folge hat der Dienstherr des Beamten kein Recht, von sich aus auf den Steuerbescheid des Ehepartners zurückzugreifen.

Man muss davon ausgehen, dass das auch dem Finanzministerium bekannt ist, das mit der so gefassten Verordnung die Bediensteten im NLBV kriminialisieren würde, während der Ehepartner des Beamten sich gezwungen sehen müsste, grundlos auf sein Steuegeheimnis oder den Familienergänzungszuschlag zu verzichten. Letzteres würde für die in den unteren Besoldungsgruppen eingruppierten Beamten und ihre Familien zu einer Alimentation noch unterhalb der Grundsicherung führen und würde für alle unmittebar Anspruchsberechtigten einen Einschnitt in das vom absoluten Alimentationsschutz umfasste Rechtsgut der Mindestalimentation bedeuten.

Grandia

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 326
Moin,

ich frage mich gerade, ob die allgemeine Stellenzulage zu den anzurechnenden "Zulagen" gehört (§1 Satz 4 der Verordnung). Aus der Begründung zum Verordnungsentwurf kann ich das nicht eindeutig herauslesen.

Dagegen spricht natürlich, dass die Zulagen (auch nach der Begründung der Verordnung) Teil der Nettoalimentation und damit bereits Teil der Berechnung des Mindestabstands sind. Aber das gilt ja für die allgemeine Stellenzulage ebenso wie für andere Zulagen...

Wenn es so wäre, würde sich der Ergänzungszuschlag im gehobenen Dienst für eine Familie mit drei Kindern ja fast in Luft auflösen.

Und noch eine Frage: Im Entwurf enthalten sind bisher die Ergänzungszuschläge mit Gültigkeit ab 01.01.2023. Ab dem 01.01.2024 müsste sich ja wegen der höheren Regelsätze eine Erhöhung ergeben, richtig?

Alle Zulagen ausgenommen von Erschwerniszulagen werden angerechnet, also dem Ergänzungszuschlag einmalig abgezogen. Ich als A13 mit Stellenzulage um die 100€ bekomme also aufgrund des dritten Kindes nichtmal 30€ mehr. Jedes weitere Kind wird dann natürlich normal „ergänzt“. Zulagen sind eben keine Teil der Nettoalimentation. Zuschläge schon. Zumindest nach meinem Verständnis. Deshalb bleiben beim Aufstieg in A14 Zuschläge erhalten, die Zulage entfällt aber.
Vielleicht irre ich mich auch.

Für 24 müssten neue Berechnungen her, da der Regelsatz für Bürgergeldempfänger erhöht wurde, eine Erhöhung der Alimentation bis November allerdings ausbleibt. Ich verwette meinen linken Arm, dass die Zuschläge dann ab November gekürzt würden, sodass die Erhöhung für A5 bis A10 verpufft. Mehr Grundgehalt, weniger Zuschlag.
« Last Edit: 22.04.2024 10:33 von Grandia »

Mauersegler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Zulagen sind eben keine Teil der Nettoalimentation. Zuschläge schon. Zumindest nach meinem Verständnis. Deshalb bleiben beim Aufstieg in A14 Zuschläge erhalten, die Zulage entfällt aber.
Vielleicht irre ich mich auch.

Auf Seite 9 der Beründung zur Verordnung wird ausgeführt:

Zitat
Die Nettoalimentation umfasst alle Besoldungsbestandteile, die sich für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit zwei oder mehr Kindern ergeben. Dazu gehören die Dienstbezüge im Sinne des § 2 Abs. 2 NBesG, also das Grundgehalt, Leistungsbezüge für die Besoldungsgruppen W 2 und W 3, der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und die Auslandsbesoldung. Weiterhin sind Sonderzahlungen und sonstige Zuschläge einzubeziehen. Soweit Sonderzahlungen oder Zuschläge jährlich gezahlt werden, sind sie bei Berechnung der monatlichen Nettoalimentation mit je einem Zwölftel zu berücksichtigen.

Wenn ich die Zulage also erst der Nettoalimentation zuschlage und mit der Zulage den Abstand zum Grundsicherungsniveau berechne, kann ich doch nicht im Nachhinein die Zulage vom notwendigen Ergänzungszuschlag wieder abziehen. Dann wird der Abstand ja gerade nicht gewart.

Beispiel:

Nettoalimenation mit Zulage: 2.000 €
Grusibedarf + 15 %: 2.200 €
Berechneter Ergänzungszuschlag: 200 €.

Ausgezahlt werden dann aber nur 100 €, weil die Zulage abgezogen wird. Dann hat die Familie im Ergebnis 2.100 € und erreicht nicht den nötigen Abstand zum Grundsicherungsniveau.

Grandia

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 326
Stimmt, da ist der Wurm drin. Bedeutet also, dass die Berechnung des Mindestabstandes mit Zulage stattfindet die Zulagen aber verrechnet werden.

Mauersegler

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Naja, mal abwarten, welche Zulagen da wirklich gemeint sind bzw. ob die allgemeine Stellenzulagen tatsächlicjh abgezogen wird (dem Wortlaut nach leider schon...).

Grandia

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 326
Naja, mal abwarten, welche Zulagen da wirklich gemeint sind bzw. ob die allgemeine Stellenzulagen tatsächlicjh abgezogen wird (dem Wortlaut nach leider schon...).

Nachdem ich nun die Begründung 42 mal gelesen habe:
Die Berechnung für den Abstand zur Grundsicherung wird ohne Zuschläge berechnet. Es werden "alle Besoldungsbestandteile berücksichtigt, die sich für eine alleinverdienende Besoldungsempfängerin oder einen alleinverdienenden Besoldungsempfänger mit zwei
Kindern ergeben".  Das ist so dem Text auf Seite 12 entnommen und irreführend. Es werden nur Grundbesoldung, Familienzuschläge, Sonderzahlungen, Kindergeld, Steuern und pKv verrechnet. Dies ergibt Sinn, denn viele Beamte dürften Zuschläge haben, die nicht für alle gelten und deshalb nicht mit die allgemeine Berechnung des Mindestabstands zur Grundsicherung einbezogen werden können.
Die Zulagen gehören also zur Alimentation, verringern auch den Ergänzungszuschlag, werden aber nicht sozusagen doppelt abgezogen.
Die Erläuterung auf Seite 9 bezieht sich also nicht auf die Berechnung des Mindestabstandes. Dies ist aber gut, denn die Mindestalimentation mit Abstand zur Grundsicherung entsteht ja durch die Differenz der momentanen Besoldung einer 4-köpfigen Familie zur Grundsicherung + 15%. Je niedriger die momentane Besoldung angesetzt wird, desto besser. Würden Zulagen berücksichtigt, sei es nur im Durchschnitt, würden Familien ohne Zulagen schlechter dastehen.