Du bringst es insbesondere mit Deinen Worten zum Lebenstandard auf den Punkt, Grandia. Ein weitgehend einheitliches Besoldungsniveau der bis in den ehemals gehobenen Dienst besoldeten Ämtern lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen, was das FM mit der Ausflucht des Doppelverdienermodells fadenscheinig anders sehen will. Aber wenn es das anders sehen wollte, dann bliebe hier noch ein weiterer Widerspruch bestehen, der aus der Bindung des Familienergänzungszuschlags an die Kinderzahl resultiert und ausschließlich das zweite Kind betrachtet, woraus folgt, dass ein zweites Kind offensichtlich beamtenrechtlich über einen deutlich höheren tatsächlichen Bedarf verfügen muss als das erste Kind, was sich ebenfalls sachlich nicht rechtfertigen lässt, weil sich das in der sozialen Wirklichkeit der niedersächsischen Gesellschaft nicht sachgerecht begründen ließe.
Darüber hinaus wird die Höhe des Familienergänzungszuschlags für das zweite Kind mit zunehmender Höhe der Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen immer weiter abgesenkt. Während dem Musterbeamten in der Besoldungsgruppe A 5 ein entsprechender Zuschlag in Höhe von 588,88 € pro Monat für das zweite Kind gewährt wird, verbleibt es bei dem in der vierten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 10 eingruppierten Beamten bei 28,45 €, während darüber hinaus keine Familienergänzungszuschläge mehr gewährt werden. Damit gestaltet sich das Besoldungs- und Alimentationsniveau der vierköpfigen Beamtenfamilie allerdings offensichtlich nicht an realen Bedarfen, sondern wird eine weitgehend mathematische Regelung vollzogen, die letztlich ebenfalls vor allem der Reduktion von Personalkosten dient. Denn diese Regelung missachtet, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen hat, dass diese auch dem Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Der Besoldungsgesetzgeber geht hingegen offensichtlich davon aus, dass die tatsächlichen Bedarfe des zweiten Kindes von Beamten in Niedersachsen mit zunehmender Leistungsfähigkeit seiner Beamten zwangsläufig immer geringer werden, worin sich auch hier der sachwidrige Gehalt seiner Gesetzgebung offenbart. Denn auch das lässt sich in der sozialen Wirklichkeit der niedersächsischen Gesellschaft nicht sachlich rechtfertigen, weil es nicht die Lebenswirklichkeit widerspiegelt, sondern Teil einer rein mathematischen Regelung des Besoldungsrechts ist, die ausschließlich ein Ziel verfolgt, nämlich das Mindestabstandsgebot errechnen zu wollen, um so die Personalkosten zu minimieren, ohne jedoch dem von der Verfassung gebotenen Auftrag nachzukommen, die amtsangemessene Alimentation sachgerecht zu regeln.