Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung

<< < (11/30) > >>

Grandia:
Ich weiß nicht... andere Bundesländer kommen bisher gut damit klar. Das BverG ist ja nicht sonderlich schnell mit seinen Entscheidungen und in Niedersachsen werden Widersprüche nicht mehr ruhend gestellt.
Das ist ein totaler Sieg in Hinblick auf minimale Ausgaben für diese "Amtsangemessenheit"...
Was für ein Prozentsatz wird klagen? 5% der Beamten?

HochlebederVorgang:
Das funktioniert aber anders, da wir hier kein formelles Gesetz haben.

Die Rechtsverordnung kann nach § 47 VwGO direkt durch das OVG überprüft werden, ggf. sogar im Eilverfahren.

Dass Widersprüche nicht mehr ruhend gestellt werden, ist doch nur zu begrüßen. So wird der Tüdelkram noch schneller einer Überprüfung zugeführt.

Mit welcher Begründung sollte denn mein Widerspruch für 23 und auch 24 abgelehnt werden: Genau, mit der tollen neuen RVO. Und dann direkt zum OVG. Das Ding wird kein halbes Jahr überleben!

Und das Schöne: Auch das OVG darf sich in diesem Verfahren zu Abstandsgebot, Mehrverdienerfamilie, Steuergeheimnis, d.h. zu allen Fragen, die die absurden Systeme in anderen Bundesländern auch aufweisen, äußern.

HochlebederVorgang:
Niedersachsen hat hier von allen Bundesländern mit der Lösung über Ermächtigungsgrundlage und RVO den dämlichsten Weg von allen gewählt.

Und zwar in der Hinischt, dass dieses verfassungswidrige Vorgehen schneller als in anderen Bundesländern einer Überprüfung zugeführt wird und das Kartenhaus dann hoffentlich endlich mal zusammenfällt.

Grandia:
Verstehe ich nicht. Der Familienergänzungszuschlag ist doch im NbesG verortet, rückwirkend bis zum 01.01.2023.
Lediglich die Höhe ist per Verordnung geregelt.
Die Berechnungen sind sogar teilweise einleuchtend, ob nun subjektiv fair oder nicht.
Ich bitte um genauere Erläuterung, warum dieser Fall vom OVG leichter zu behandeln ist.

HochlebederVorgang:
Es geht nicht um leichter zu behandeln. Nds. hat als einziges Bundesland für die Ausgestaltung die Verordnungsermächtigung gewählt. Und für die Überprüfung von Rechtsverordnungen steht nunmal der direkte Weg zum OVG offen. Im Gegensatz dazu ist der Rechtsweg bei formellen Gesetzen länger, da nur das Verfassungsgericht diesbezüglich eine Normverwerfungskompetenz besitzt.

Warten wir ab, was die Verordnung dann im Einzelnen regelt und inwiefern dieses Konstrukt hierdurch angreifbar wird.

Was den §36a NBesG betrifft: Hier empfehle ich mal die grundsätzlichen Ausführungen von Sven zur Amtsangemessenen Alimentation zu lesen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version