@ Kirk
Ich habe mir jetzt noch einmal die gesetzliche Regelung und die FEZVO angeschaut und hier auf die Schnelle ebenfalls keinen expliziten Verweis auf die Behandlung von alleinerziehenden Beamte gefunden. In den Erläuterungen zum Antragsformular heißt es (vgl. den Link unter
https://www.nlbv.niedersachsen.de/startseite/bezuge_versorgung/besoldung/familienerganzungszuschlag/hinweise-zu-den-anspruchsvoraussetzungen-zur-zahlung-des-familienerganzungszuschlags-233421.html):
"Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, die verwit-
wet oder geschieden sind bzw. bei denen die eingetragene
Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, kann der Famili-
energänzungszuschlag bei Vorliegen aller weiteren An-
spruchsvoraussetzungen nur für Zeiträume gewährt werden,
in denen sie auch einen Familienzuschlag nach § 35 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 NBesG erhalten haben."
Eine entsprechende Behandlung der genannten Personengruppen muss in der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend wesentlich geregelt sein. In der betreffenden Drucksache 18/11498 habe ich dazu jedoch insbesondere ab den S. 15 ff. keine Ausführungen und deren Begründung gefunden, vgl. unter
https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_12500/11001-11500/18-11498.pdf. Entsprechend konnten sich die genannten Normunterworfenen seit dem 01.01.2023, wenn es keine weitere Ausführung in der gesetzlichen Regelung und deren Begründung gibt, nicht auf den sachlichen Gehalt der Regelung einstellen.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBesG regelt darüber hinaus die Anspruchsberechtigung ausschließlich für verheiratete Richter und Beamte bzw. entsprechende Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft leben (vgl.
https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/source/csh-da-filter%21a52e918e-8a02-41f8-8b62-1c4b6a92ff6a--WKDE_LTR_0000003520%239bb7b0b21e443996bf4bafc185fb879b). Entsprechend sollten bspw. verwitwete Beamte, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf einen Familienzuschlag haben, laut der Erläuterung keinen Anspruch auf einen Familienergänzungszuschlag haben. Da der Familienergänzungszuschlag an die Kinderzahl gebunden ist, der verwitwete Beamte, der nicht erneut verheiratet ist bzw. nicht in einer Lebenspartnerschaft lebt, offensichtlich ebenfalls alleinverdiend ist und der tatsächliche Bedarf von Kindern verwitweter alleinverdiender Beamter sich kaum anders darstellen sollte als der tatsächliche Bedarf von alleinverdienenden Beamten, die verheiratet sind bzw. sich in einer Lebenspartnerschaft befinden, sollte sich m.E. der Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren veranlasst gesehen haben, den Ausschluss von verwitweten alleinverdienenden Beamten vom Familienergänzungszuschlag sachlich zu begründen, da wie gesagt meiner Meinung nach offensichtlich zwischen den Kindern der beiden Beamtengruppen kein Unterschied gegeben sein sollte, der eine entsprechende Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Denn nach der sog. "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts ist das Gleichheitsgebot als verletzt zu betrachten, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.
Entsprechend verfügt der verwitwete Beamte über keine Anspruchsberechtigung für einen Verheiratetenzuschlag. Jedoch sind darüber hinaus hinsichtlich der Kinder die identischen Voraussetzungen gegeben: Der tatsächliche Bedarf der Kinder sollte nicht unterschiedlich ausfallen, der Beamte ist in beiden Fällen alleinverdiendend. Im Ergebnis sehe ich keinen sachlichen Grund, wieso also beide Gruppen von Kindern anders zu betrachten wären - das nur umso mehr, weil der Betrag eines Familienergänzungszuschlags im Einzelnen eine beträchtliche Höhe aufweist.
@ Grandia
Ich halte es für wahrscheinlich, dass eine auf Basis der Verordnung offensichtlich nur ablehnend ausfallen könnende Bescheidung in den höheren Besoldungsgruppen deutlich schneller vollzogen wird als die Prüfung einer ggf. vorhandenen Anspruchsberechtigung in den unteren Besoldungsgruppen. Entsprechend solltest Du Dir schon heute überlegen, ob Du alsbald den Klageweg über das Niedersächsische OVG gehen willst.