Autor Thema: [NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung  (Read 27366 times)

SwenTanortsch

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Wir haben hier den Sonderfall, dass ein Bestandteil der Besoldung nicht nur per Gesetz, sondern teilweise per RVO geregelt ist. Insoweit wäre es eine interessante Frage, was man über 47 VwGO erreichen kann.

Ich bin in den letzten Monaten nicht mehr dazu gekommen, diesen Teil des Forums zu lesen. Das, was Du auch in der Zeit davor zur Rechtsverordnung und der nicht hinreichenden Ermächtigung geschrieben hast, trifft den Nagel auf den Kopf. Das hat unlängst auch die Entschedung des Bundesverwaltungsgerichts noch einmal verdeutlicht, dass also die sog. Wesentlichkeitsdoktrin des Bundesverfassungsgerichts - dort vom Baden-Württembergischen, hier vom niedersächsischen Gesetzgeber - nicht hinreichend beachtet worden ist, wie das unlängst noch einmal unter der Berliner-Besoldung betrachtet worden ist.

All die in den letzten Wochen hier in diesem Teil des Forums betrachteten Probleme sind ebenfalls im Herbst 2022 im Gesetzgebungsverfahren in der Vorlage 9 betrachtet worden, die die Parlamentsverwaltung im Vorfeld der parlamentarischen Abstimmung an alle Abgeordneten versandt hat und die hier seit geraumer Zeit auch öffentlich nachgelesen werden kann (vgl. dort die Seiten 14 ff. und 37 ff. zur Problematik der Rechtsverordnung bzw. der unzureichenden Ermächtigung zur Rechtsverordnung):

https://www.gew-nds.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/nds/Rechtsinformationen/Stellungnahme-zu-Nds.-Drs.-18-11498--003-.pdf

Wenn ich es nicht gänzlich falsch sehe, war diese Stellungnahme die sachliche Grundlage für die folgende Anfrage an den damaligen Vorsitzenden des Haushalts- und Finanzausschuss, der seit der neuen Legislaturperiode Finanzminister ist:

https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen

@ Captain, my Captain, also Held meiner Jugend Kirk

Was man hört, sollte die Bescheidung noch einige Zeit dauern. Halte uns hier mal auf dem Laufenden, wie es Dir mit der Beantragung weiterhin ergehen wird.

Kirk40

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Jo, das machen wir.
Zur Einordnung:
Alleinerziehend und 2 Kinder.
Halte auf dem Laufenden.

Grandia

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Ich habe den Antrag am Tag der Veröffentlichung rausgeschickt. Verheiratet, 3 Kids. Allerdings mit Zulage für das zweite Einstiegsamt der 2. Laufbahngruppe. Im Grunde ist das "just for fun".
Eine Beförderung ohne Zulage wäre sinnvoll...

SwenTanortsch

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@ Kirk
Ich habe mir jetzt noch einmal die gesetzliche Regelung und die FEZVO angeschaut und hier auf die Schnelle ebenfalls keinen expliziten Verweis auf die Behandlung von alleinerziehenden Beamte gefunden. In den Erläuterungen zum Antragsformular heißt es (vgl. den Link unter https://www.nlbv.niedersachsen.de/startseite/bezuge_versorgung/besoldung/familienerganzungszuschlag/hinweise-zu-den-anspruchsvoraussetzungen-zur-zahlung-des-familienerganzungszuschlags-233421.html):

"Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, die verwit-
wet oder geschieden sind bzw. bei denen die eingetragene
Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, kann der Famili-
energänzungszuschlag bei Vorliegen aller weiteren An-
spruchsvoraussetzungen nur für Zeiträume gewährt werden,
in denen sie auch einen Familienzuschlag nach § 35 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 NBesG erhalten haben."

Eine entsprechende Behandlung der genannten Personengruppen muss in der gesetzlichen Ermächtigung hinreichend wesentlich geregelt sein. In der betreffenden Drucksache 18/11498 habe ich dazu jedoch insbesondere ab den S. 15 ff. keine Ausführungen und deren Begründung gefunden, vgl. unter https://www.landtag-niedersachsen.de/drucksachen/drucksachen_18_12500/11001-11500/18-11498.pdf. Entsprechend konnten sich die genannten Normunterworfenen seit dem 01.01.2023, wenn es keine weitere Ausführung in der gesetzlichen Regelung und deren Begründung gibt, nicht auf den sachlichen Gehalt der Regelung einstellen.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBesG regelt darüber hinaus die Anspruchsberechtigung ausschließlich für verheiratete Richter und Beamte bzw. entsprechende Beamte, die in einer Lebenspartnerschaft leben (vgl. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/source/csh-da-filter%21a52e918e-8a02-41f8-8b62-1c4b6a92ff6a--WKDE_LTR_0000003520%239bb7b0b21e443996bf4bafc185fb879b). Entsprechend sollten bspw. verwitwete Beamte, die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Anspruch auf einen Familienzuschlag haben, laut der Erläuterung keinen Anspruch auf einen Familienergänzungszuschlag haben. Da der Familienergänzungszuschlag an die Kinderzahl gebunden ist, der verwitwete Beamte, der nicht erneut verheiratet ist bzw. nicht in einer Lebenspartnerschaft lebt, offensichtlich ebenfalls alleinverdiend ist und der tatsächliche Bedarf von Kindern verwitweter alleinverdiender Beamter sich kaum anders darstellen sollte als der tatsächliche Bedarf von alleinverdienenden Beamten, die verheiratet sind bzw. sich in einer Lebenspartnerschaft befinden, sollte sich m.E. der Besoldungsgesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren veranlasst gesehen haben, den Ausschluss von verwitweten alleinverdienenden Beamten vom Familienergänzungszuschlag sachlich zu begründen, da wie gesagt meiner Meinung nach offensichtlich zwischen den Kindern der beiden Beamtengruppen kein Unterschied gegeben sein sollte, der eine entsprechende Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Denn nach der sog. "neuen Formel" des Bundesverfassungsgerichts ist das Gleichheitsgebot als verletzt zu betrachten, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können.

Entsprechend verfügt der verwitwete Beamte über keine Anspruchsberechtigung für einen Verheiratetenzuschlag. Jedoch sind darüber hinaus hinsichtlich der Kinder die identischen Voraussetzungen gegeben: Der tatsächliche Bedarf der Kinder sollte nicht unterschiedlich ausfallen, der Beamte ist in beiden Fällen alleinverdiendend. Im Ergebnis sehe ich keinen sachlichen Grund, wieso also beide Gruppen von Kindern anders zu betrachten wären - das nur umso mehr, weil der Betrag eines Familienergänzungszuschlags im Einzelnen eine beträchtliche Höhe aufweist.

@ Grandia

Ich halte es für wahrscheinlich, dass eine auf Basis der Verordnung offensichtlich nur ablehnend ausfallen könnende Bescheidung in den höheren Besoldungsgruppen deutlich schneller vollzogen wird als die Prüfung einer ggf. vorhandenen Anspruchsberechtigung in den unteren Besoldungsgruppen. Entsprechend solltest Du Dir schon heute überlegen, ob Du alsbald den Klageweg über das Niedersächsische OVG gehen willst.

Grandia

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Ich habe mir schon ausgerechnet, dass mir monatlich. 27€ zustehen, 128€ für das dritte Kind abzüglich 101€ Zulage. Das ist auch nicht der Punkt und völlig irrelevant. Der Punkt ist dass Ich dafür nachweisen muss, dass meine Frau nicht zu viel verdient UND gewährte Zulagen eine finanzielle Besserstellung darstellen sollen, dabei gibt es diese doch nur, damit die Grundbesoldung nicht erhöht werden muss und so die Pension nicht übermäßig steigt. Generell bin ich finanziell nicht unzufrieden, es fühlt sich aber stark nach vorsätzlichem Betrug an.
Gefühle halt. Ich deute wohl etwas zu viel Unverschämtheit hinein.

SwenTanortsch

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Ich würde - wenn ich auch öffentlich nicht von Betrug sprechen würde - ansonsten eventuell eher die begründete Vermutung äußern, dass das, was Du hier als Unverschämtheit Deinerseits deutest, eher als Realismus zu bezeichnen sein dürfte. Niedersachsen hat es bereits durch die eingestanden verfassungswidrig gestaltete gesetzliche Ermächtigung hinbekommen, dem Niedersächsischen OVG die Entscheidung einfach zu machen, um dann der eingestanden verfassungswidrigen gesetzlichen Ermächtigung nach mehr als anderthalb Jahren eine Rechtsverordnung folgen zu lassen, die der Landesregierung noch viel Freude und großen Applaus von der niedersächsischen Wählerschaft bereiten wird.

clarion

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Wir drehen uns im Kreis. Swen nimmt immer wieder ausführlich und in wohlgesetzten Worten die 17 Besoldungsgesetze bzw. Entwürfe zu dem Thema auseinander,  so dass kein Stein mehr auf den anderen bleibt. Dennoch tut sich ins Karlsruhe nichts Wahrnehmbares. Und auch der Politik geht es am A* vorbei.

Kirk40

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Guten Morgen Swen,

diesen Widerspruch hinsichtlich der Behandlung von Alleinerziehenden und Verheirateten habe ich bei der Lektüre der Verordnung und den Erläuterungen der NLBV zum Antrag auch festgestellt.
Bin mal gespannt was passiert.
Dann zitiere ich mal Günter den Trekkerfahrer....
Munter bleiben  ;D

SwenTanortsch

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Günter hat Recht, Kirk, also solange er weiterhin Treckerfahrer ist und an h-Ausfall leidet, weshalb er umso mehr das "H" nicht nur in der Buchstabensuppe findet, während Günther in Schleswig-Holstein weder Recht noch hinreichend Recht hat, wenn er wie die anderen 16 MP's seinen Trecker über's Besoldungsfeld pflügen lässt, als wäre er eine Dampfwalze und sich dann beim Bestellen des Felds wundert, dass das Feld zunehmend weniger trägt, während auch er sich auf seinem Trecker im Kreis - nur leider nicht in dem der Jahreszeiten - dreht. Wie hat's schon der seelige Helmut formuliert: Entscheidend ist, was hinten rauskommt, was weitgehend nichts anders meint als: hoffentlich geht's mir am Arsch vorbei.

Ergo: Lass Dich nicht frustrieren, clarion. Seit der Veröffentlichung der letzten Entscheidung sind seit einigen Tagen mehr als vier Jahre vergangen, was für die entsprechend sich rechtlos fühlenden Normunterworfenen mehr als frustrierend ist. Karlsruhe wird nun aber kein zweites Mal seinen (Zeit-)Plan umwerfen und also im Verlauf der nächsten Monate seine Entscheidung insbesondere über das Berliner Besoldungsregime fällen. Danach wird die Diskussion auf verschiedenen Ebenen beginnen, die dann nicht mehr abreißen wird, da sie von den weiteren Gerichtsentscheidungen befeuert werden wird. Das wird gleichfalls eine weiterhin langwierige VA; aber dann dürften nach und nach zumindest Entwicklungen erkennbar werden. Entsprechend müssen wir nun noch durch dieses zeitliche Nadelöhr durch.

Niedersachsen hat dabei mit die größte offene Flanke, da die Verordnungsermächtigung wie auch die Verordnung selbst so hanebüchen sind, dass man beim Lesen regelmäßig aus dem Staunen nicht herauskommt. Das wird nicht nur uns so gehen, sondern am Ende auch dem Niedersächsischen OVG.

Firefighter78

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Moin!
Ich habe meinen Antrag am 09.07. gestellt. Bisher keine Antwort.
Aber gut...wer im September 22 ein Gesetz beschließt, welches zum 01.01.23 in Kraft tritt und die erforderliche Verordnung dann noch einmal 1,5 Jahre auf sich warten lässt...der hat es dann wohl nicht so eilig mit der Umsetzung.

justilegal

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Naja, bevor sich das OVG damit beschäftigen darf, müssten die VG‘s erstmal entscheiden (wollen). Unser Verfahren liegt seit mehr als drei Jahren da eigentlich nur rum. Jährlich gibt’s ne Sachstandsanfrage ans NLBV. Die antworten mit dem Antrag auf Ruhendstellung. Das wollen wir nicht. Trotzdem tut sich da gar nichts…

Marco Lorenz

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Für eine Normenkontrollklage gegen die VO ist m. E. direkt das OVG zuständig.

HochlebederVorgang

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Genau, und vor allem muss hier keiner warten!!!

Die Antragsbefugnis sollte in der Regel unproblematisch sein. Da muss man keinen Antrag auf Familienergänzungszuschlag stellen, der abgelehnt wird. Maßgeblich ist, ob man von der Norm allgemein
betroffen ist. Ich würde sogar soweit gehen, dass man als Beamter generell über das Abstandsgebot von der VO betroffen ist. An die Zulässigkeit des Antrags sind m.E. keine besonderen Hürden zu stellen. Natürlich ist es sicherer, wenn man auch Kinder hat.

Inhalt von 47 VwGO ist die Überprüfung der VO auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Es geht hier nicht um die Verletzung individuellen Rechts.

Ich frage mich, wieso das Ding nicht schon beim OVG liegt.

Meine Kinder sind derzeit über meine Frau beim Bund. Hätte ich diesen Unsicherheitsfaktor nicht, hätte ich bereits losgelegt.

clarion

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Moin,

würde eine gemeinsame Aktion der niedersächsischen Beamten Sinn machen?

Ich lege seit 2017 jährlich Widerspruch ein. Bisher wurde immer ruhend gestellt. bei letzten Mal (für 2023) gab es aber keinen Verzicht auf Einrede der Verjährung mehr. Einen Bescheid habe ich nie bekommen, wohl aber Empfangsbestätigungen.

Marco Lorenz

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Hat eigentlich schon jemand die (Nach-)Zahlung des FEZ erhalten?

Ich bin aktuell noch auf der Suche nach einem guten Anwalt, um gegen die VO zu klagen. Parallel dazu bewerbe ich mich im benachbarten Bremen, da sind meine Familie und ich finanziell erheblich besser gestellt, als hier in Niedersachsen.