Genau auf den letzten Fall beziehe ich mich mit meinen Aussagen, heikre. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV soll laut Entwurf vom Beamten den Steuerbescheid von dessen Ehepartner erhalten. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV darf ihn aber unter diesr Bedingung offensichtlich nicht verwerten, da hier nun § 30 AO davor ist. Vielmehr verstieße er mit einer solchen Verwertung gegen § 355 StGB, machte sich also strafbar, weshalb er damit rechnen muss, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermitteln würde, sobald er den Steuerbescheid des Ehepartners verwertete, den er nicht von jenem erhalten hat. [...]
Liebes Forum,
bitte entschuldigt, dass ich diesen alten Beitrag nochmal aufgreife...
Lieber Swen,
bitte entschuldige, dass ich deinem Betrag auch wiederspechen möchte. Ich schätze deine Arbeit hier im Forum sehr.
Allerdings ist es für zukünftige Begründungen wichtig, dass diese fundiert sind und vor Gericht nicht sofort angegriffen werden.
Deshalb stelle ich zur Diskusion, ob § 30 AO geeignet ist die VO, formal, hinsichtlich der Durchführbarkeit, anzugreifen.
Ich meine "nein".
Ich verstehe in deinem Beitrag, dass du den § 30 auf die Amtsträger im NLBV anwenden möchtest. Vermutlich in einem verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO. Dort steht die Aufzählung geschützer Verfahren.
Ich lese diese Aufzählung so, dass der Anhang "in Steuersachen" auf jedes der in der Aufzählung genannten Verfahren anzuwenden ist. Also lese ich dort: " [...] in einem Verfahren >in Steuersachen<, einem Rechnungsprüfungsverfahren >in Steuersachen< oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,".
Ich weiß nicht wie das NLBV das Verfahren bei sich im Hause nennt, dass letztlich zur Auszahlung unserer Bezüge führt, aber es ist sicher kein "Verwaltungsverfahren in Steuersachen".
Der AEAO konkretisiert das Verfahren nicht explizit. In Tz 3.5 jedoch wird dort die Phase konkreter verwendet: "[...] die er selbst für Zwecke eines bestimmten Verwaltungsverfahrens in Steuersachen erhoben hat,[...]".
Ebenso findet sich ein Hinweis in den Ausführungen zu erlaubten Offenbahrung unter Tz. 4.1.
Dort heißt es: "§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO lässt eine Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens, eines steuerlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens, eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Rechnungsprüfungsverfahrens in Steuersachen zu." Hier wird explizit vom "steuerlichen Verfahren" und vom "Rechnungsprüfungsverfahrens in Steuersachen" gesprochen.
M.m.n. schützt § 30 AO nur Finanzamtsverfahren (der Vollständigkeit halber: Sonderfinanzämter und Finanzgerichte).
Hilfsweise:
Sollte ich falsch liegen, so wäre aber in der Folge die "Offenbarung" in einem "Verwaltungsverfahren" gleichsam möglich, weil sich der § 30 Abs.4 AO wieder auf den zweiten Absatz rückbezieht, wodurch der Amtsträger im NLBV zu Offenbarung befugt wäre.
Noch dazu liegt nichteinmal eine Offenbarung beim Amtsträger im NLBV vor, da dieser, die aus dem Steuerbescheid des Ehegatten gewonnenen Kenntnisse, ja nicht weiter erzählt. Sie flössen ja nur in seine Berechnung des Familienergänzungszuschlages ein.
So weit muss man m.M.n. aber nicht subsummieren.
Nun kenne ich mich im StGB gar nicht gut aus. Erkenne aber, dass der Wortlaut im § 355 StGB, dem des § 30 AO entlehnt wurde. Mir selbst folgend muss ich daher behaupten, dass auch der § 355 StGB auf unseren Sachverhalt (Amtsträger im NLBV) nicht anwendbar ist.
So, nun mal konstruktiv:
Wenn man das fiktive Verwaltungsverfahren im NLBV angreifen möchte, muss man die Frage nach den Ermittlungsfreiheiten des NLBV stellen. Welche Daten darf das NLBV von wem erheben? Zweifelsohne die Daten des Beteiligten selbst - also des Bezügeempfängers.
Das Finanzamt darf auch bei Dritten anfragen und diese verpflichten Auskünfte zu erteilen, wenn diese für das Verfahren maßgeblich sind (§93 AO).
Ich weiß aber nicht ob die Kollegen aus dem NLBV an die AO gebunden sind oder diese analog anwenden dürfen/müssen.
Vielleicht kann sich hierzu ein Kollege vom NLBV äußern ?