Autor Thema: [NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung  (Read 34652 times)

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,507
In der Grundbesoldung  liegt HB noch ein paar Kröten hinter NI, zwar nicht viel aber dennoch

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,325
Moin,

würde eine gemeinsame Aktion der niedersächsischen Beamten Sinn machen?

Ich lege seit 2017 jährlich Widerspruch ein. Bisher wurde immer ruhend gestellt. bei letzten Mal (für 2023) gab es aber keinen Verzicht auf Einrede der Verjährung mehr. Einen Bescheid habe ich nie bekommen, wohl aber Empfangsbestätigungen.

Ein gemeinsamer Austausch und ein daraus ggf. resultierendes gemeinsames Vorgehen, wie es Kollegen im Bund und Bayern seit geraumer Zeit vollziehen, sollte der Sache und den eigenen Ansprüchen und Interessen sicherlich helfen und dienlich sein. Es müsste jemand allerdings die einführende Organisation in die Hände nehmen, also die Initiative ergreifen, um den Stein ins Rollen zu bringen.

@ Marco

Wenn Du willst, höre ich mich hinsichtlich eines Anwalts mal für Dich um.

Marco Lorenz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 29


@ Marco

Wenn Du willst, höre ich mich hinsichtlich eines Anwalts mal für Dich um.

Danke, das wäre nett von Dir. :D

Marco Lorenz

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 29
In der Grundbesoldung  liegt HB noch ein paar Kröten hinter NI, zwar nicht viel aber dennoch

Ja, aber beim FEZ wird HB - insbesondere nach der geplanten Erhöhung rückwirkend ab 01/2024 -  Lichtjahre vor NI liegen. Für mich bedeutet das einen (Brutto-) Unterschied von 967,11 € (NI) zu 3.050,00 € (HB). Das sind Netto über.1.500 €. Außerdem habe ich in HB eine A13 angeboten bekommen, dass stellt dann auch noch mal eine Steigerung zu meinem jetzigen Amt da.


HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 144
Sorry, aber das ist alles OT hier.

Es geht doch hier nicht um eine individuelle Klage, sondern darum, dass man die Verordnung möglichst schnell
ins Nirvana schickt. Natürlich geht dann eine saure Zeit los, weil das NLBV keine Rechtsgrundlage hat, aber dann ist der Gesetzgeber gezwungen, etwas zu tun.

OT: Den Wechsel in einen Stadtstaat würde ich mir genau überlegen oder vom Einsatz abhängig machen. Man darf hier nicht vergessen, dass hier Politik und Verwaltung häufig unter einem Dach in einer Behörde sind, da es keine klassischen Ministerien gibt. 



Wilkinson13

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 34
Genau auf den letzten Fall beziehe ich mich mit meinen Aussagen, heikre. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV soll laut Entwurf vom Beamten den Steuerbescheid von dessen Ehepartner erhalten. Der bedienstete Sachbearbeiter im NLBV darf ihn aber unter diesr Bedingung offensichtlich nicht verwerten, da hier nun § 30 AO davor ist. Vielmehr verstieße er mit einer solchen Verwertung gegen § 355 StGB, machte sich also strafbar, weshalb er damit rechnen muss, dass die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermitteln würde, sobald er den Steuerbescheid des Ehepartners verwertete, den er nicht von jenem erhalten hat. [...]

Liebes Forum,
bitte entschuldigt, dass ich diesen alten Beitrag nochmal aufgreife...
Lieber Swen,
bitte entschuldige, dass ich deinem Betrag auch wiederspechen möchte. Ich schätze deine Arbeit hier im Forum sehr.

Allerdings ist es für zukünftige Begründungen wichtig, dass diese fundiert sind und vor Gericht nicht sofort angegriffen werden.

Deshalb stelle ich zur Diskusion, ob § 30 AO geeignet ist die VO, formal, hinsichtlich der Durchführbarkeit, anzugreifen.

Ich meine "nein".
Ich verstehe in deinem Beitrag, dass du den § 30 auf die Amtsträger im NLBV anwenden möchtest. Vermutlich in einem verfahren nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO. Dort steht die Aufzählung geschützer Verfahren.
Ich lese diese Aufzählung so, dass der Anhang "in Steuersachen" auf jedes der in der Aufzählung genannten Verfahren anzuwenden ist. Also lese ich dort: " [...] in einem Verfahren >in Steuersachen<, einem Rechnungsprüfungsverfahren >in Steuersachen< oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,".
Ich weiß nicht wie das NLBV das Verfahren bei sich im Hause nennt, dass letztlich zur Auszahlung unserer Bezüge führt, aber es ist sicher kein "Verwaltungsverfahren in Steuersachen".
Der AEAO konkretisiert das Verfahren nicht explizit. In Tz 3.5 jedoch wird dort die Phase konkreter verwendet: "[...] die er selbst für Zwecke eines bestimmten Verwaltungsverfahrens in Steuersachen erhoben hat,[...]".

Ebenso findet sich ein Hinweis in den Ausführungen zu erlaubten Offenbahrung unter Tz. 4.1.
Dort heißt es: "§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO lässt eine Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens, eines steuerlichen Straf- oder Bußgeldverfahrens, eines gerichtlichen Verfahrens in Steuersachen oder eines Rechnungsprüfungsverfahrens in Steuersachen zu." Hier wird explizit vom "steuerlichen Verfahren" und vom "Rechnungsprüfungsverfahrens in Steuersachen" gesprochen.

M.m.n. schützt § 30 AO nur Finanzamtsverfahren (der Vollständigkeit halber: Sonderfinanzämter und Finanzgerichte).

Hilfsweise:
Sollte ich falsch liegen, so wäre aber in der Folge die "Offenbarung" in einem "Verwaltungsverfahren" gleichsam möglich, weil sich der  § 30 Abs.4 AO wieder auf den zweiten Absatz rückbezieht, wodurch der Amtsträger im NLBV zu Offenbarung befugt wäre.

Noch dazu liegt nichteinmal eine Offenbarung beim Amtsträger im NLBV vor, da dieser, die aus dem Steuerbescheid des Ehegatten gewonnenen Kenntnisse, ja nicht weiter erzählt. Sie flössen ja nur in seine Berechnung des Familienergänzungszuschlages ein.
So weit muss man m.M.n. aber nicht subsummieren.

Nun kenne ich mich im StGB gar nicht gut aus. Erkenne aber, dass der Wortlaut im § 355 StGB, dem des § 30 AO entlehnt wurde. Mir selbst folgend muss ich daher behaupten, dass auch der § 355 StGB auf unseren Sachverhalt (Amtsträger im NLBV) nicht anwendbar ist.


So, nun mal konstruktiv:
Wenn man das fiktive Verwaltungsverfahren im NLBV angreifen möchte, muss man die Frage nach den Ermittlungsfreiheiten des NLBV stellen. Welche Daten darf das NLBV von wem erheben? Zweifelsohne die Daten des Beteiligten selbst - also des Bezügeempfängers.
Das Finanzamt darf auch bei Dritten anfragen und diese verpflichten Auskünfte zu erteilen, wenn diese für das Verfahren maßgeblich sind (§93 AO).
Ich weiß aber nicht ob die Kollegen aus dem NLBV an die AO gebunden sind oder diese analog anwenden dürfen/müssen.

Vielleicht kann sich hierzu ein Kollege vom NLBV äußern ?

SwenTanortsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,325
Was Du schreibst, hört sich für mich schlüssig an, Wilkinson. Mal schauen, vielleicht äußert sich jemand, der sich in den Tiefen des Verwaltungsrechts tiefgehender als wir beide auskennt.

HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 144
Ich weiß nicht, ob man sich mit dieser Thematik überhaupt auseinander setzen muss. Die VO ist doch schon aus anderen, weitaus trifftigeren Gründen offensichtlich rechtswidrig.

Hier geht es doch nicht um den Regelungsgehalt im Einzelnen. Sie beruht bereits auf einer verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage.

Wir sind hier im Verwaltungsverfahren, es gilt zunächst immer noch der Amtsermittlungsgrundsatz. Soweit man
Rechtsansichten austauschen möchte, so genügt es doch, einen möglichen Verstoß gegen § 30 AO zu rügen, dann darf sich das Gericht dazu Gedanken machen.

Goldene Vier

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 152
Das Steuergeheimnis würde hier im Rahmen des Antragsverfahrens zur Gewährung des Zuschlags bekannt werden, in diesem würde auch der Steuerbescheid Verwendung finden.

Nach 330 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Verwertung geschützter Daten izulässig, soweit sie der Durchführung des Verwaltungsverfahrens dient, was hier der Fall ist.

Ähnliche Regelungen gibt es auch beim Bezug von Krankengeld etc. oder der Berechnung von Unterhaltsleistungen.

Im Übrigen wird man davon ausgehen, dass die/der Ehepartner/in zustimmt.Ohne die Vorlage würde der Antrag wohl abgelehnt werden. Insoweit wird diese Zustimmung quasi in die familiäre Ebene verlegt.

HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 144
Das ist ja alles richtig. Am Ende steht aber nur die Frage: Wer macht's?

Gibt es hier jemanden, der zeitnah dazu bereit ist, gegen die VO vorzugehen?


Goldene Vier

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 152
 
Übertragung der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst auf Beamtinnen und Beamte - Gesetz geht nach Abschluss der Verbandsbeteiligung an den Niedersächsischen Landtag   

 
Nach Abschluss der Verbandsbeteiligung hat die Niedersächsische Landesregierung am (heutigen) Dienstag den Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Besoldung und Versorgungsbezüge der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2024 und 2025 erhöht und weitere Vorschriften angepasst werden sollen.
Der Gesetzentwurf wird nun in den Landtag eingebracht, verbunden mit der Bitte um sofortige Ausschussüberweisung.

Übertragung der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst

Mit dem Gesetzentwurf soll die Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom Dezember vergangenen Jahres auf die niedersächsische Beamten- und Richterschaft sowie auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger übertragen werden:

Es ist vorgesehen, zum 1. November 2024 die Grundgehälter um 200 Euro zu erhöhen und alle weiteren dynamischen Besoldungsbestandteile um linear 4,76 Prozent anzupassen. Zum 1. Februar 2025 soll eine weitere lineare Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 5,5 Prozent vorgenommen werden. Die Anwärtergrundbeträge sollen hingegen zum 1. November 2024 um einen Festbetrag von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um einen weiteren Festbetrag von 50 Euro erhöht werden. Die Kosten dafür betragen 2024 rund 81 Millionen Euro und 2025 rund 1,159 Milliarden Euro.

Weiterbeschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Darüber hinaus sollen die Hürden gesenkt werden, um Beamtinnen und Beamte auch nach Erreichen des Ruhestandsalters weiter beschäftigen zu können. Dies ist auf arbeitsvertraglicher Basis möglich. Die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst soll attraktiver gestaltet werden, indem dieses Einkommen nach Erreichen der jeweiligen beamtenrechtlichen Altersgrenze nicht mehr auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird.
 
Folgende weitere Regelungen sollen mit dem Gesetzentwurf getroffen werden:
 
1.   Die Besoldungshebung von Schulleitungen mit einer Schülerzahl bis 80 auf A14 zum 1. Januar 2025 soll Schulleitungen kleiner Schulen stärken. Dadurch entsteht ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 910.000 Euro.
2.   Um den aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichts abgeleiteten Maßstäben für eine amtsangemessene Alimentierung der Beamten- und Richterschaft gerecht zu werden, soll für das Jahr 2024 einmalig für jedes erste und zweite Kind ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro gezahlt werden, soweit die Kinder bei der Berechnung der Besoldung berücksichtigt werden. Für zwei Kinder ergibt sich also eine Summe von 2.000 Euro. Die Kosten des Landes betragen dafür rund 105 Millionen Euro.
Zudem sollen künftig auch Beamtinnen und Beamte mit nur einem Kind, deren Ehegatten oder Lebenspartner mit keinem oder nur einem sehr geringen Hinzuverdienst zum Familieneinkommen beitragen, rückwirkend zum 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Gewährung eines Familienergänzungszuschlags erhalten.
3.   Der Dienstunfallschutz soll auf Wege ausgedehnt werden, die zurückgelegt werden, um das eigene Kind in fremde Obhut wie beispielsweise einen Kindergarten zu geben. Dies soll künftig auch dann gelten, wenn der Dienst im Homeoffice geleistet wird. Wege zu und von der Dienststelle müssen dafür nicht mehr zurückgelegt werden.
 
Bei Fragen zu dieser Kabinetts-Presseinformation wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium pressestelle@mf.niedersachsen.de
   

Ansprechpartner/in für den Inhalt dieser Mitteilung:
 
Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung
 
Nds. Staatskanzlei
Planckstraße 2
30169 Hannover
Tel: 0511/120-6946
Fax: 0511/120-6833
pressestelle@stk.niedersachsen.de

 --
 
Herausgeber: Nds. Staatskanzlei   
 
Diese Presseinformation im Portal des Landes Niedersachsen: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/ubertragung-der-tarifeinigung-im-offentlichen-dienst-auf-beamtinnen-und-beamte-gesetz-geht-nach-abschluss-der-verbandsbeteiligung-an-den-niedersachsischen-landtag-235003.html
 


Grandia

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 349
Danke

Grandia

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 349
Frage an die Admins: Ist es möglich die Ergänzungszuschläge mit in die Berechnung der Besoldungsrechner einzubauen? In meinem Kopf ist es lediglich eine Tabelle und eine Gegenrechnung aller Zuschläge. Wahrscheinlich ist es viel komplizierter...
Immerhin ist es mehr als nur ein Entwurf, wie es noch auf der Besoldungsseite steht.

HochlebederVorgang

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 144
Der nächste niedersächsische Schwachsinn. Und Kind 3 etc. haben Gott sei Dank keinen Mehrbedarf…

Weiter Einspruch einlegen, auch ohne Kinder. Die entscheiden eh nichts.

Wilkinson13

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 34
Und Kind 3 etc. haben Gott sei Dank keinen Mehrbedarf…

Ich behaupte, dass die Staatskanzlei sich an dieser Stelle nur unglücklich ausgedrückt haben.
Ich verstehe das so, dass man herausstellen wollte, dass diese Sonderzahlung für alle Kinder in selber Höhe ausfallen wird.
Die Gerwerkschaften haben den Wortlaut auf Ihre Internetseiten dann einfach übernommen. Und somit noch die Irritation verstärkt.

Lese ich den Referentenentwurf http://oeffentlicher-dienst.info/g/ni-nbvanpg-2024-2025 vom 25.07.24 zum § 63 "a" NBesG stimmt mich das Milde.
"[...]Beamte erhalten [...] für den Monat Dezember 2024 für jedes Kind, für das ihnen [...]ein Familienzuschlag der Stufe 3 oder 4 gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung von 1.000 Euro.

Verwunderlich ist nur, dass man hier den "a" Paragrafen angesprochen hat und nicht § 63 Abs. 2 NBesG.
Ich halte das für einen redaktionellen Fehler. Ist es keiner, so wäre diese SZ zusätzlich nur "normalen" SZ nach § 63 Abs. 2 NBesG zu zahlen. Das würde mich doch arg wundern....