Autor Thema: [NI] Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung  (Read 34657 times)

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Ein Referentenentwurf zur Niedersächsischen Verordnung zur Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (Niedersächsische Familienergänzungszuschlagsverordnung - FEZVO) liegt nun vor:

https://oeffentlicher-dienst.info/g/ni-fezvo

Grandia

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Endlich tut sich was in der schwebend verfassungswidrigen Zusatzalimentation für Mehrverdienerhaushalte und mehreren Kindern.
Ich hab nicht nachgerechnet aber es gibt sicherlich Fälle wo die Abstände zwischen den Stufen oder sogar Gruppen infinitisimal klein werden. Auch unklar ist, ob und um wieviel die Zuschläge bei Zuverdienst des Ehepartners verringert werden. Keine Berechnungsgrundlage für höhere A-Besoldungen in beiden Papieren.
Ich bin gespannt wie ein Flitzebogen und reiche höchstwahrscheinlich sinnloserweise im Dezember vorsichtshalber den Widerspruch ein.

Keating

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Und warum genau sind A11 und höher bei zwei Kindern nicht mit drin? Ich bin tatsächlich unwissend und etwas erschlagen ob der Masse an Informationen. Vielleicht kann jemand schnell helfen.

clarion

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Für A11 und höher beträgt der Familienergänzungszuschlag bei zwei Kindern 0,00 Euro.

Der Familienergänzungszuschlag richtet sich offenbar ausschließlich nach der Besoldungsgruppe, der Stufe und Zahl der Kinder. Warum wollen die das Partnereinkommen wissen?

Was ist bei 7 oder 8 Kindern?

DER Entwurf ist in der Tat geeignet, Schnappatmung zu bekommen. Wenn zugegeben wird, dass die Grundbesoldung noch nicht einmal  für zwei Kinder reicht, dürfte eine Verfassungswidrigkeit m.E. klar gegeben sein.

Grandia

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Und warum genau sind A11 und höher bei zwei Kindern nicht mit drin? Ich bin tatsächlich unwissend und etwas erschlagen ob der Masse an Informationen. Vielleicht kann jemand schnell helfen.

Weil es bei A11 mit "nur" 2 Kindern immer gewährleistet ist den Mindestabstand einzuhalten. In den geringeren Gruppen nimmt der Zuschlag je Stufensufstieg ab, da durch die höhere Besoldung der Mindesabstand und ein geringer Abstand zur vorherigen Stufe gewahrt ist.

Ab 3 Kindern sieht das ganze anders aus, denn diese sind nicht in der Standardfamilie mit alimentiert und müssen extra alimentiert werden. Um den Lebensstandard dieser weiteren Kinder zu sichern steigt der Zuschlag mit der Besoldung, also den Gruppen und Stufen.

Grandia

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Ich hab mich übrigens geirrt: Es ist klar, um welche Hinzuverdienstgrenzen es geht.

Die

Hinzuverdienstgrenze ist laut Nds. GVBI, S. 611, Paragraph 36:

1. bei zwei Kindern das Zwölffache des Höchstbetrags einer
geringfügigen Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1
des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs,
2. bei drei Kindern der Betrag nach Nummer 1 zuzüglich
1 500 Euro und
3. bei vier oder mehr Kindern der Betrag nach Nummer
2 zuzüglich je 1 200 Euro für das vierte und jedes
weitere Kind.

Weiter definiert:
Geringbeschäftigung 2023: Bis 520€ pro Monat
Geringbeschäftigung 2024: Bis 532€ pro Monat.

Noch eine kleine Erkenntnis: Alle Gruppen und Stufen mit Familienergänzungszuschlag, sprich 4-köpfige Familie mit einem Hauptverdiener und keinem Zweitverdiener, bekommen durch den Zuschlag etwa gleich viel Brutto. Ich hab mir dazu die Bruttogehälter + Familienzuschläge von 2023 in einigen Fällen angeschaut.
Nur zur Info: Das widerspricht nicht den Abständen der Gruppen und Stufen, da die Grundbesoldung Abstände aufweisen. Ob die nun verfassungskonform sind, ist eine andere Frage. Hier geht es um Zuschläge, die keinen Effekt auf das Ruhegehalt haben.
« Last Edit: 20.04.2024 08:38 von Grandia »

clarion

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Hallo, auch Niedersachen will auf das Zweiverdienermodell hinaus.

Wo ist die Sache mit der Zuverdienergrenze im Referentenentwurf denn festgelegt?
« Last Edit: 20.04.2024 08:58 von clarion »

Grandia

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Ich auch nicht.
Ich denke, dass in Zukunft der Begriff "amtsangemessen" neu definiert wird. Von Gruppe/Stufe = Lebensstandard hinzu Abstand zu Sozialleistungen. Eine Neuausrichtung sozusagen. Dabei geht man weg vom Alleinverdienermodell.

Ein Partner in A5 mit Minijob kann es auch genausogut sein lassen, falls es keine sozialversicherungspflichtige Einstellung ist.

Grandia

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Ich habe nicht verstanden, wieso Beamte das Partnereinkommen nachweisen müssen.

Es ist aber schon ein Ding, dass bis in die A10 hinein alle Beamte mit zwei Kindern das Gleiche bekommen.  Eine Amtsangemessenheit kann ich nicht erkennen.
Nicht exakt das selbe, von A5 zu A6 ergibt sich Brutto eine Differenz von ca. 24€ Brutto. (Alleinverdiener, 2 Kinder)

Grandia

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Hallo, auch Niedersachen will auf das Zweiverdienermodell hinaus.

Wo ist die Sache mit der Zuverdienergrenze im Referentenentwurf denn festgelegt?

In der Erklärung steht drin,  wonach sich die Hinzuverdienstgrenzen richten.

clarion

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Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden.  Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.

Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil.  Es wird ja immer schlimmer.


Grandia

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Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden.  Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.

Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil.  Es wird ja immer schlimmer.

Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.

clarion

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Aber im Referentenentwurf über die Familienzuschläge gibt es keinen Bezug zu Hinzuverdienstgrenze.

SwenTanortsch

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Wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht im Gesetz normiert ist, können sie auch nicht herangezogen werden.  Mir scheint, dass der Referentenentwurf unvollständig ist.

Hoffentlich gibt es bald ein BVerfG Urteil.  Es wird ja immer schlimmer.

Sie ist Paragraph 63 des GVBI durch das vierte Sozialbuch, Paragraph 8 wohldefiniert als 10 Wochenstunden mit Mindestlohn.

Das löst sich dennoch alles freundlich allein deshalb in Wohlgefallen auf, weil der Finanzminister bereits 2022 dem ihm bekannten umfassend geführten Nachweis beigepflichtet hat, dass die gesetzliche Grundlage hier nicht mit der Verfassung in Einklang steht (https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/gerald-heere/fragen-antworten/in-der-letzten-landtagssitzung-haben-sie-die-ablehnung-des-gesetzentwurfs-18/11498-fuer-buendnis-90/die-gruenen). Zugleich ist bereits der Nachweis geführt worden, dass die gesetzliche Ermächtigung zur Rechtsverordnung im Lichte der bundesverfassungsgerichtlichen Wesentlichkeitsdoktrin so wie geschehen nicht möglich ist, und liegt dieser Nachweis der Landesregierung seit geraumer Zeit als Stellungnahme vor, die ihr vonseiten einer Gewerkschaft bekannt gegeben worden ist. Darüber hinaus wird der Bemessung der Unterkunftskosten ein evident sachwidriges 95 %-Perzentil zugrunde gelegt, was der Landesregierung ebenfalls nicht erst aus der ihr bekannten Stellungnahme bekannt sein muss. Schließlich sind ebenfalls die zugrunde gelegten Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie die Bemessungen der Sozialtarife von ihrer Höhe her in Zweifel zu ziehen. Am Ende bilden die der Begründung zugrunde gelegten Beträge zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus insgesamt nur das Jahr 2023 ab. Sie sind für das akutelle Jahr weiterhin nicht hinreichend, da nicht zuletzt die Regelsätze ab Jahresbeginn beträchtlich erhöht worden sind, sodass sich die Beträge für das aktuelle Jahr auch deshalb als evident unzureichend darstellen.

Die VO ist am Ende zugleich offensichtlich auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 rechtswidrig, da der Beamte keine Zugriffsrechte auf den Steuerbescheid seines Ehe- oder Lebenspartners hat, wenn eine Einzelveranlagung vorliegt, und dieser wiederum ohne dessen Einwilligung nicht von Amts wegen verwertet werden darf, wie das in § 30 Abs. 1 AO und deren weiteren Bestimmungen geregelt ist (https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html). Wie will man nun den Beamten verpflichten, auf Verlangen der Bezügestelle den Einkommensteuerbescheid der Ehe- oder Lebenspartners vorzulegen, wenn der Beamte hier im beschriebenen Fall über keine Rechtsgrundlage verfügt, um diesem Verlangen nachzukommen? Dabei wäre darüber hinaus eine solche entsprechende Betrachtung von Amts wegen ohne Einwilligung des Ehepartners nach § 355 StGB strafrechtlich zu verfolgen (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__355.html). Hier sieht nun wiederum die VO keine Regelung zum Schutz der Amtsträger in der Bezügestelle vor, dem der Bescheid nur über einen Dritten - dem Beamten - vorgelegt wird. Sofern der Beamte sich diesen Bescheid seines Ehepartners rechtswidrig angeeignet hat, darf der Amtsträger diesen nicht vewerten, ohne sich hinsichtlich § 355 StGB strafbar zu machen. Woher aber soll der Amtsträger wissen, dass er den ihm nur über einen Dritten zugekommenen Steuerbescheid tatsächlich auch verwerten darf? Ein Antwort auch auf diese Frage kann ich weder der Verordnungsentwurf noch seiner Begründung entnehmen.

Da nun aber kein unmittelbares Dienstverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem nicht bediensteten Ehepartner besteht, kann der Dienstherr deshalb nicht auf dessen Steuerbescheid ohne dessen Einwilligung zurückgreifen. Als Folge will man im Finanzministerium nun eben auf die rechtswidrige Regelung zurückgreifen, den Beamten zur Herausgabe des durch das Steuergeheimnis geschützten Steuerbescheids des Ehepartners zu verpflichten oder eben auf den Familienergänzungszuschlag zu verzichten, um so dann in diesem letzteren Fall insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen nur über ein Familieneinkommen zu verfügen, das unterhalb des Grundsicherungsniveaus und in allen unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen unterhalb der Mindestalimentation liegt, womit in diesen Fällen - also bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein - ein Einschnitt in den vom absoluten Alimentationsschutz umfassten Betrag der zu gewährenden Nettoalimentation erfolgte, der wiederum verfassungsrechtlich nicht möglich ist.

Da man sich im Finanzministerium über die steuerrechtlichen Regelungen im Klaren sein muss, geht man offensichtlich ab der S. 17 der Begründung gar nicht erst auf das Steuergeheimnis ein, was offensichtlich, wenn ich das richtig sehe, ebenfalls keinen Bestand vor dem Niedersächsischen OVG beanspruchen kann.

Grandia

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Danke!
Im übrigen bin ich nicht für diese VO, habe nur die mir bekannten Eckdaten genannt und versucht durch die Paragraphen zu kommen, um mir ein Bild zu machen, wie die Auswirkungen finanziell wären.
Ich bin nie davon ausgegangen, dass dies irgendwie zu tatsächlichen Zahlungen führen kann. Allein die Einkommensabhängigkeit der Zuschläge klingt schief. Darüber hinaus schmelzen durch diese Zuschläge die Abstände zwischen den Gruppen dahin, sind in den Stufen einer Gruppe nicht mehr vorhanden. Dies alles bei gleichen familiären Umständen. Das widerspricht der Alimentation eines Lebensstandards in Bezug auf Gruppe und Stufe.
In anderen Worten und nur aus meiner Sicht: Bis Gruppe 10, Stufe 4 haben alle 4-köpfige Familien fast den selben Lebensstandard?
Deswegen meine These der "geheimen" Umstrukturierung und Abkehr des Alimentation=Lebensstandard-Prinzip.
Klingt wahrscheinlich nach krasser Verschwörungstheorie...
Ich bin allerdings auch nicht so tief im Thema wie Sie.