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Kurzfristige Dienstplan Änderungen

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JS23:
Hallo, in meinem Arbeitsvertrag finde ich leider keine genaue Antwort für mein Anliegen.

Mein Arbeitgeber plant die Dienstpläne immer für einen längeren Zeitraum voraus. Bei uns gibt es häufig spontane Änderungen des Dienstplans (Arbeit in Kita > Krankheit Mitarbeiter usw.)
Wie viel Vorlaufzeit hat mein Arbeitgeber um Änderungen an meiner Dienstzeit vorzunehmen, bevor mein nächster geplanter Dienst ansteht?
Ich bin kein Unmensch und springe gerne ein, aber man hat auch mal als Arbeitnehmer Pläne in seiner Freizeit.

Danke im voraus für eine Antwort.

Viele Grüße

MoinMoin:
Ich habe 4 Tage Vorlauf als gerichtlich stets akzeptiert im Hinterkopf.
Wenn kurzfristig Personal wegen Krankheit benötigt wird, dann kann der AG dieses Problem durch Bereitschaftsdienste abfangen.
Normalerweise wird so etwas in der DV geregelt.
Eine Weigerung bei kurzfristigeren Änderungen kann aber als Arbeitsverweigerung angesehen werde, z.b. es gibt Bereitschaftsdienste und die Fallen ebenfalls aus und der Schaden für den AG ist groß genug.

Riga71:
Bei kurzzeitigen (unter 4 Tagen) Änderungen ist es natürlich keine Arbeitsverweigerung und kann auch nicht so ausgelegt werden.
Kurzzeitige Änderungen sind nur mit Zustimmung des AN möglich.

MoinMoin:

--- Zitat von: Riga71 am 21.04.2024 08:32 ---Bei kurzzeitigen (unter 4 Tagen) Änderungen ist es natürlich keine Arbeitsverweigerung und kann auch nicht so ausgelegt werden.
Kurzzeitige Änderungen sind nur mit Zustimmung des AN möglich.

--- End quote ---
Gewagte These, hast du Gerichtsurteile die das bestätigen?
Ich denke es kommt grundsätzlich auch hier auf den Einzelfall an.
Wenn der AG Bereitschaftsdienste etc. vorgesehen hat, alos kein OrgaVersagen vorliegt, aber dein Einsatz trotzdem notwendig ist, dann dürfte das Eis sehr dünn werden.

Riga71:
Von Bereitschaft lese ich in der Ausgangsfrage nichts.
Wenn Bereitschaft vorläge, sieht es natürlich komplett anders aus.

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