Autor Thema: Kurzfristige Dienstplan Änderungen  (Read 2626 times)

MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #15 am: 24.04.2024 07:24 »
Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.


Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.


Es gibt einen Dienstplan.
Dieser wird 2 Wochen vor Einsatz geändert.
Du weigerst dich diesen neuen Dienstplan zu akzeptieren und arbeitest nicht entsprechend.
Dazu gibt es Urteile, dass das keine Konsequenzen hat?

Anders gefragt, zahlt der AG den Schaden der mir dadurch entsteht? Den Kurzurlaub der gebucht ist? oder die Konzerttickets mit Hotel und Flug?

Solche Änderungen gehen nur mit Zustimmung des AN.
Das beantwortet nicht die Frage und ja, ich kenne es so, dass er es zahlen muss, habe aber keine Urteile zur Hand.
Also gehe ich davon aus, dass es keine Urteile gibt, die das klarstellen.

Zweites krasseres Szenario:
Dienstplan ist aufgestellt, es gibt auch ein ausreichenden Bereitschaftsdienst, der kurzfristige Ausfälle auffangen soll.
Leider fallen die AN und der Bereitschaftsdienst aus, der AG stellt kurzfristig (also unter 4 Tage) einen neuen Dienstplan aus, damit Gefahr für Leib und Leben abgewendet wird.
Kann man da sich auch darauf als AN zurückziehen zu sagen, geht mich nichts an?
Gibt es hierzu Urteile? Das man immer, egal was Sache ist, den neuen DP ignorieren darf?

Öffdler

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Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #16 am: 26.04.2024 10:06 »
Nein, man darf natürlich nicht in jedem Fall eine kurzfristige Dienstplanänderung ignorieren.

In objektiven unvorhersehbaren Notfällen ist eine kurzfristigere Änderung zulässig. Das dürfte auf dein geschildertes Beispiel zutreffen. Der AG hat anscheinend ausreichend Vorsorge getroffen, aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen reichte diese Vorsorge nicht aus und es besteht ein nicht wiedergutzumachendes Risiko für Leib und Leben.

Aber auch da wäre aus meiner Sicht billiges Ermessen zu beachten. Wenn der AN ein Kleinkind zu betreuen hat, ihn eine anderweitige Betreuung so kurzfristig nicht möglich ist wird das ganze wieder spannend.

In diese Richtung gingen die Inhalte in meinem KBW-Seminar zu Dienstplänen sinngemäß.

Bzgl. Schadensersatz würde ich das wie MoinMoin sehen. Der Weg wäre vermutlich die ggf. rechtswidrige Ausübung des Direktionsrechts des AG per vorläufigem Rechtsschutz gerichtlich prüfen zu lassen.