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Kurzfristige Dienstplan Änderungen

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MoinMoin:
Auch wenn da nichts von Bereitschaft steht, würde ich gerne was handfestes in Form von Urteilen lesen, die deine These bestätigen.

TV-Ler:
Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.

JS23:
Danke für die Antworten!
Bei uns gibt es keinen Bereitschaftsdienst.

MoinMoin:

--- Zitat von: TV-Ler am 22.04.2024 08:46 ---Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.

--- End quote ---
Wie gesagt ist eine Dienstplan änderbar und diese Änderung unterliegt ebenfalls dem Direktionsrecht.
Und 4 Tage scheinen die Gerichte als ausreichenden Vorlauf anzusehen.
Also so einfach sich 100 prozentig darauf verlassen scheint man sich da nicht zu können.

Beerus:

--- Zitat von: MoinMoin am 21.04.2024 10:09 ---
--- Zitat von: Riga71 am 21.04.2024 08:32 ---Bei kurzzeitigen (unter 4 Tagen) Änderungen ist es natürlich keine Arbeitsverweigerung und kann auch nicht so ausgelegt werden.
Kurzzeitige Änderungen sind nur mit Zustimmung des AN möglich.

--- End quote ---
Gewagte These, hast du Gerichtsurteile die das bestätigen?
Ich denke es kommt grundsätzlich auch hier auf den Einzelfall an.
Wenn der AG Bereitschaftsdienste etc. vorgesehen hat, alos kein OrgaVersagen vorliegt, aber dein Einsatz trotzdem notwendig ist, dann dürfte das Eis sehr dünn werden.


--- End quote ---


Die Gerichtsurteile gibt es und in denen wird mit dem Teilzeit und Befristungsgesetz argumentiert bzw. in solchen Fällen angewendet.

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 12 Arbeit auf Abruf

(3) ….Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

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