Autor Thema: Anerkennung Ausbildungs- und Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten  (Read 2312 times)

koch3399

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Hallo,

ich bin Jahrgang 78 und wurde 2009 verbeamtet.
Studium von 2002 bis 2007. 2007 bis 2009 als Angestellter öD.
Jetzt frage ich mich, ob mein Studium bereits die Höchstzahl der Anerkennung erreicht hat oder ob mein Studium davor (1998-2002 Abgebrochen) auch anerkannt würde.
Sofern nicht anerkannt und unter der Annahme, dass ich 2045 mit 67 Jahren in Pension gehen kann: wie viele Jahre würden berücksichtigt? 36 Dienstjahre plus Studium (ca. 800 Tage?). Es geht mir um ein Gefühl wieviel Abschlag droht?
Viele Grüße

PolareuD

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Das Studium wird aktuell mit 855 Tagen als ruhegehaltsfähige Zeit anerkannt.

Ndsftw

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ob mein Studium davor (1998-2002 Abgebrochen) auch anerkannt würde.
Klare Antwort: ein nicht (!) abgeschlossenes Studium kann nicht als ruhegehaltfähige Ausbildungszeit anerkannt werden

Aratrim

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ob mein Studium davor (1998-2002 Abgebrochen) auch anerkannt würde.
Klare Antwort: ein nicht (!) abgeschlossenes Studium kann nicht als ruhegehaltfähige Ausbildungszeit anerkannt werden

Das würde ich unterschrieben.
Da das Studium von 1998-2002 ja nicht zur Laufbahnbefähigung geführt hat ist es keine klassische Zeit im Sinne  § 12 BeamtVG "Ausbildungszeiten" in Verbindung mit dem BeamtVGVwV.

12.1.1.20
Ausbildungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. 2Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.") sowie 12.1.1.30
(Die Anerkennung von Zeiten einer Fachschul- und / oder Hochschulausbildung erfolgt nur begrenzt in dem in § 12 Absatz 1 Satz 1 vorgegebenen Umfang.)

Eine vielleicht diskutable Möglichkeit wäre vielleicht eine Anerkennung über § 11 BeamtVG "Sonstige Zeiten".
Insbesondere :

11.0.1.3
Zeiten nach § 11 Nummer 1 können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit den der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat (s. a. Tz. 10.0.1.16 Satz 2 bis 4). 2Es genügt ein innerer Zusammenhang dergestalt, dass die Beamtin oder der Beamte durch die frühere Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die mit ihren oder seinen Beamtentätigkeiten in wesentlichen Merkmalen funktionell vergleichbar sind (Urteil des Hess. VGH vom 18. Mai 1994 – 1 UE 679/91 –, Rn. 23). 3Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten zur Ernennung geführt haben oder dass sie ununterbrochen ausgeübt worden sind...etc.

und/oder

11.0.1.21
Die besonderen Fachkenntnisse (§ 11 Nummer 3 Buchstabe a) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, soweit sie für die Erfüllung der der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert werden. 2Dabei sind nur diejenigen Fachkenntnisse als „notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes“ anzuerkennen, ohne welche auch die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgt wäre; dabei kommt es nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinn, sondern auf das übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) an (Urteile des BVerwG vom 14. Februar 1963 – VI C 54.61 – und vom 3. Oktober 1984 – 2 B 82.84 –..etc.

Über diese Ausführungen versucht auch gerade jemand aus meinem Bekanntenkreis seine neun Semester Jura ohne Abschluss zu verwerten.
Hat man einen wohlwollenden Personaler kann diese juristische Ausbildung, wenn auch ohne Abschluss, als förderliche sonstige Zeit gelesen werden.

Hat da vielleicht jemand mehr Erfahrungen mit ?

Lieben Gruß
Aratrim

Ndsftw

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@Aratrim

Meine erfahrene Meinung als ehemaliger Versorgungssachbearbeiter:

Eine Studienzeit ohne Abschluss wird nie für die Pension angerechnet. Hatte ich kein einziges Mal, da man ja auch bloß eingeschrieben sein könnte und es da auch keine Regelungen zu Leistungsnachweise gibt.

Grüße

Johnny75

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@Aratrim

Meine erfahrene Meinung als ehemaliger Versorgungssachbearbeiter:

Eine Studienzeit ohne Abschluss wird nie für die Pension angerechnet. Hatte ich kein einziges Mal, da man ja auch bloß eingeschrieben sein könnte und es da auch keine Regelungen zu Leistungsnachweise gibt.

Grüße

Das mag jetzt etwas spitzfindig daherkommen, dennoch der Hinweis: Die Dauer eines abgebrochenen Studiums, welches man im Status eines Soldaten auf Zeit absolviert hat, wird durchaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Hier steht offensichtlich das Dienstverhältnis rechtlich im Vordergrund (auch wenn es das während der Studienzeit de facto idR nicht tut...).

So zumindest die Erfahrung eines Freundes...  ;)

Aratrim

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@Aratrim

Meine erfahrene Meinung als ehemaliger Versorgungssachbearbeiter:

Eine Studienzeit ohne Abschluss wird nie für die Pension angerechnet. Hatte ich kein einziges Mal, da man ja auch bloß eingeschrieben sein könnte und es da auch keine Regelungen zu Leistungsnachweise gibt.

Grüße

Das mag jetzt etwas spitzfindig daherkommen, dennoch der Hinweis: Die Dauer eines abgebrochenen Studiums, welches man im Status eines Soldaten auf Zeit absolviert hat, wird durchaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Hier steht offensichtlich das Dienstverhältnis rechtlich im Vordergrund (auch wenn es das während der Studienzeit de facto idR nicht tut...).

So zumindest die Erfahrung eines Freundes...  ;)

Die Zeit als Soldat auf Zeit ist ohnehin über § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten anrechenbar. Auch wenn hier studiert wurde wurde die Zeit meiner Meinung nach durch diese Rechtsgrundlage anerkannt. Die Möglichkeit Zeiten außerhalb einer klimatisch Belastung oder einem Auslandseinsatz doppelt anzuerkennen kenne ich nicht.

@Ndsftw, danke für die Info. Das schafft zumindest Klarheit in diesem Punkt.

koch3399

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Ok, danke. Da ja anscheinend eh nur maximal 855 Tage anerkannt werden, habe ich diese bereits durch mein Studium 2002-2007 anerkannt bekommen und die Frage nach 1998-2002 hätte sich erübrigt.

Habe dennoch mal einen Antrag zu Auskunft der berücksichtigungsfähigen Zeiten eingereicht und kann dann berichten.

Ein Online-Rechner hat rausgespuckt, dass wenn ich bis zur Pension VZ arbeite, ich mit ca. 68 Prozent rechnen darf.




@Aratrim

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Eine Studienzeit ohne Abschluss wird nie für die Pension angerechnet. Hatte ich kein einziges Mal, da man ja auch bloß eingeschrieben sein könnte und es da auch keine Regelungen zu Leistungsnachweise gibt.

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Das mag jetzt etwas spitzfindig daherkommen, dennoch der Hinweis: Die Dauer eines abgebrochenen Studiums, welches man im Status eines Soldaten auf Zeit absolviert hat, wird durchaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Hier steht offensichtlich das Dienstverhältnis rechtlich im Vordergrund (auch wenn es das während der Studienzeit de facto idR nicht tut...).

So zumindest die Erfahrung eines Freundes...  ;)

Rentenonkel

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Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Lebensjahr können allerdings auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Einen erfolgreichen Abschluss setzt die Anerkennung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht voraus. Damit sich die Zeiten allerdings bemerkbar machen, muss man neben den Schul- und Studienzeiten auf mindestens 60 Beitragsmonat kommen.

Je nachdem, was vor 2002 war, könnte das allerdings auch schon jetzt erfüllt sein oder ggf. durch freiwillige Beiträge noch erreicht werden können, sofern die Zeiten nicht schon erstattet wurden.

Da die Rente nur insoweit angerechnet wird, wie die Höchstversorgungsgrenze nicht erreicht ist, ist da ja nach Deiner Berechnung noch Luft nach oben. Insofern könnten freiwillige Beiträge durchaus sinnvoll sein.

Hier wäre eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung zu empfehlen.