ob mein Studium davor (1998-2002 Abgebrochen) auch anerkannt würde.
Klare Antwort: ein nicht (!) abgeschlossenes Studium kann nicht als ruhegehaltfähige Ausbildungszeit anerkannt werden
Das würde ich unterschrieben.
Da das Studium von 1998-2002 ja nicht zur Laufbahnbefähigung geführt hat ist es keine klassische Zeit im Sinne § 12 BeamtVG "Ausbildungszeiten" in Verbindung mit dem BeamtVGVwV.
12.1.1.20
Ausbildungszeiten können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. 2Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.") sowie 12.1.1.30
(Die Anerkennung von Zeiten einer Fachschul- und / oder Hochschulausbildung erfolgt nur begrenzt in dem in § 12 Absatz 1 Satz 1 vorgegebenen Umfang.)
Eine vielleicht diskutable Möglichkeit wäre vielleicht eine Anerkennung über § 11 BeamtVG "Sonstige Zeiten".
Insbesondere :
11.0.1.3
Zeiten nach § 11 Nummer 1 können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit den der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat (s. a. Tz. 10.0.1.16 Satz 2 bis 4). 2Es genügt ein innerer Zusammenhang dergestalt, dass die Beamtin oder der Beamte durch die frühere Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die mit ihren oder seinen Beamtentätigkeiten in wesentlichen Merkmalen funktionell vergleichbar sind (Urteil des Hess. VGH vom 18. Mai 1994 – 1 UE 679/91 –, Rn. 23). 3Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten zur Ernennung geführt haben oder dass sie ununterbrochen ausgeübt worden sind...etc.
und/oder
11.0.1.21
Die besonderen Fachkenntnisse (§ 11 Nummer 3 Buchstabe a) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, soweit sie für die Erfüllung der der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert werden. 2Dabei sind nur diejenigen Fachkenntnisse als „notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes“ anzuerkennen, ohne welche auch die Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgt wäre; dabei kommt es nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinn, sondern auf das übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) an (Urteile des BVerwG vom 14. Februar 1963 – VI C 54.61 – und vom 3. Oktober 1984 – 2 B 82.84 –..etc.
Über diese Ausführungen versucht auch gerade jemand aus meinem Bekanntenkreis seine neun Semester Jura ohne Abschluss zu verwerten.
Hat man einen wohlwollenden Personaler kann diese juristische Ausbildung, wenn auch ohne Abschluss, als förderliche sonstige Zeit gelesen werden.
Hat da vielleicht jemand mehr Erfahrungen mit ?
Lieben Gruß
Aratrim