Umfrage

Ist ein künftigter Klageweg für euch eine Option?

Ja
121 (71.6%)
Nein
10 (5.9%)
Unentschlossen
20 (11.8%)
Unter gewissen Voraussetzungen, ja. (Gerne erläutern)
18 (10.7%)

Stimmen insgesamt: 167

Autor Thema: Klage gegen den Bund bzgl. der Thematik Amtsangemessene Alimentation  (Read 72225 times)

PolareuD

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Hallo,

mal eine Frage: was bringt denn die Klage für Vorteile wenn man nicht vor 2020 in Widerspruch gegangen ist?
Die rückwirkende Zahlung ab 2020 bedarf doch keinem Widersprich und keiner Klage, oder?
Bundesbeamter, A12, 2 Kinder.

PS: gibt es eigentlich einen Rechner um die erwartetete Zahlung des AEZ auszzurechnen, idealerweise samt der Rückzahlung?

Viele Grüße

Zitat von Swen:

Zitat
Das BMI hat in einem Rundschreiben die Verwaltung angewiesen, wie sie - die Verwaltung - darauf reagieren kann, dass eine vor 2021 verfassungswidrige Alimentation 2021 bis auf Weiteres nicht geheilt worden ist. Es hat dort hervorgehoben, dass ein Widerspruch nicht notwendig sei, bis der Gesetzgeber für eine wieder verfassungskonforme Alimentation sorgen wird. Sobald also mit dem nächsten Besoldungsgesetz wieder für eine amtsangemessene Alimentation gesorgt werden wird - der Gesetzgeber darf keine verfassungswidrigen Gesetze verabschieden -, wird jeder Bundesbeamte auf Grundlage jenes Gesetzes entsprechend jenem Gesetz entschädigt werden. Nur wird eben dieses Gesetz nach derzeitiger Planung (BBVangG) nicht verfassungskonform sein, das aber behaupten. Es wird daraufhin eine große Anzahl an Bundesbeamten keine oder allenfalls zu geringe Nachzahlungen gewähren und damit deren Ansprüche als abgegolten betrachten. Ob es daraufhin möglich sein wird, sich dagegen ohne vorherige Hemmung durch einen statthaften Rechtsbehelf zu Wehr setzen zu können, wird sich dann zeigen. Die Wahrscheinlichkeit dafür wird ggf. nicht sehr groß sein.   Dahingegen hat jeder, der seit 2021 gegen die ihm gewährte Alimentation einen statthaften Rechtsbehelf formuliert hat, seinen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation aufrechterhalten. Nach Vollzug des nächsten Gesetzes ist nun der Dienstherr gezwungen, auf Basis dieses Gesetzes die seit 2021 erfolgten Widersprüche zu bescheiden. Es wird also auf Basis jenes Gesetzes zu wiederkehrend negativen Bescheidungen kommen. Damit aber steht diesen Beamten dann im Anschluss weiterhin der Rechtsweg offen, da sie sich zeitnah mit statthaften Rechtsbehelfen gegen die Höhe ihrer Besoldung zu Wehr gesetzt haben. Sie werden also ihre ggf. vorhandenen Ansprüche ausnahmslos gerichtlich prüfen lassen können - was ggf., wie dargelegt, für all die anderen Bundesbeamten, die also keinen Widerspruch geführt haben, nicht der Fall sein wird, da sie ohne Widerspruch akzeptiert haben, was ihnen durch die Verwaltung auf Basis des Rundschreibens ggf. mitgeteilt worden ist.

Mit der A12 und 2 Kinder ergibt sich voraussichtlich erst in Mietenstufe VI und VII ein Anspruch auf den den AEZ und eventueller Nachzahlung seit 2021.

PolareuD

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Hallo,

mal eine Frage: was bringt denn die Klage für Vorteile wenn man nicht vor 2020 in Widerspruch gegangen ist?
Die rückwirkende Zahlung ab 2020 bedarf doch keinem Widersprich und keiner Klage, oder?
Bundesbeamter, A12, 2 Kinder.

PS: gibt es eigentlich einen Rechner um die erwartetete Zahlung des AEZ auszzurechnen, idealerweise samt der Rückzahlung?

Viele Grüße

Zitat von Swen:

Zitat
Das BMI hat in einem Rundschreiben die Verwaltung angewiesen, wie sie - die Verwaltung - darauf reagieren kann, dass eine vor 2021 verfassungswidrige Alimentation 2021 bis auf Weiteres nicht geheilt worden ist. Es hat dort hervorgehoben, dass ein Widerspruch nicht notwendig sei, bis der Gesetzgeber für eine wieder verfassungskonforme Alimentation sorgen wird. Sobald also mit dem nächsten Besoldungsgesetz wieder für eine amtsangemessene Alimentation gesorgt werden wird - der Gesetzgeber darf keine verfassungswidrigen Gesetze verabschieden -, wird jeder Bundesbeamte auf Grundlage jenes Gesetzes entsprechend jenem Gesetz entschädigt werden. Nur wird eben dieses Gesetz nach derzeitiger Planung (BBVangG) nicht verfassungskonform sein, das aber behaupten. Es wird daraufhin eine große Anzahl an Bundesbeamten keine oder allenfalls zu geringe Nachzahlungen gewähren und damit deren Ansprüche als abgegolten betrachten. Ob es daraufhin möglich sein wird, sich dagegen ohne vorherige Hemmung durch einen statthaften Rechtsbehelf zu Wehr setzen zu können, wird sich dann zeigen. Die Wahrscheinlichkeit dafür wird ggf. nicht sehr groß sein.   Dahingegen hat jeder, der seit 2021 gegen die ihm gewährte Alimentation einen statthaften Rechtsbehelf formuliert hat, seinen Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation aufrechterhalten. Nach Vollzug des nächsten Gesetzes ist nun der Dienstherr gezwungen, auf Basis dieses Gesetzes die seit 2021 erfolgten Widersprüche zu bescheiden. Es wird also auf Basis jenes Gesetzes zu wiederkehrend negativen Bescheidungen kommen. Damit aber steht diesen Beamten dann im Anschluss weiterhin der Rechtsweg offen, da sie sich zeitnah mit statthaften Rechtsbehelfen gegen die Höhe ihrer Besoldung zu Wehr gesetzt haben. Sie werden also ihre ggf. vorhandenen Ansprüche ausnahmslos gerichtlich prüfen lassen können - was ggf., wie dargelegt, für all die anderen Bundesbeamten, die also keinen Widerspruch geführt haben, nicht der Fall sein wird, da sie ohne Widerspruch akzeptiert haben, was ihnen durch die Verwaltung auf Basis des Rundschreibens ggf. mitgeteilt worden ist.


Mit der A12 und 2 Kinder ergibt sich voraussichtlich erst ab Mietenstufe V ein Anspruch auf den den AEZ und eventueller Nachzahlung seit 2021.

Bsp.: Mietenstufe V

AEZ 83 + 83 -161 = 5 EUR --> * 48 Monate ergibt 240 EUR Nachzahlung

Mitenstufe VI

AEZ 155 + 155 -161 = 149 EUR --> * 48 Monate ergibt 7152 EUR Nachzahlung

Mietenstufe VII

AEZ 240 + 240 -161 = 319 EUR --> * 48 Monate ergibt 15312 EUR Nachzahlung

Die Berechnungen sind nur als Höchstbeträge zu verstehen.

Unter der Mietenstufe V geht man komplett leer aus!

koch3399

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Super, vielen Dank.
Gibt es schon eine Liste mit den Mietstufen? oder kann man sich zum Beispiel an den Vorgaben an NRW orientieren?

PolareuD

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Super, vielen Dank.
Gibt es schon eine Liste mit den Mietstufen? oder kann man sich zum Beispiel an den Vorgaben an NRW orientieren?

https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/downloads/Webs/BMWSB/DE/veroeffentlichungen/wohnen/wohngeld-2023/mietstufen-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6

koch3399

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Danke.

Also mit 2 Kids und Mietenstufe 5 ist ja die Nachzahlung sehr übersichtlich.

Ich wundere mich nur, weil meine Nachbarn als Landesbeamte (NRW) und ebenfalls 2 Kids eine erhebliche Nachzahlung bekommen.

PolareuD

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Danke.

Also mit 2 Kids und Mietenstufe 5 ist ja die Nachzahlung sehr übersichtlich.

Ich wundere mich nur, weil meine Nachbarn als Landesbeamte (NRW) und ebenfalls 2 Kids eine erhebliche Nachzahlung bekommen.


Da hilft nur sich mit einem statthaften Rechtsbehelf (Widerspruch) zur Wehr setzen und ggf. Feststellungsklage auf amtsangemessene Alimentation am für sich zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Die rechtlichen Bedenken gegen das BBVAngG sind erheblich, so dass die meisten hier davon ausgehen, dass das BBVAngG keinen rechtlichen Bestand vor dem BVerfG haben wird.

P.S.: Aktuell sind alle 17 Besoldungsgesetze (Bund+Länder) nicht verfassungskonform.  ;)

koch3399

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Gibt es eine Vorlage für den Widerspruch?
Ich kann dich leider nicht per PN anschreibe @PolareuD. Kannst du mir schreiben?

Lichtstifter

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Lies dir den Sammelthread - Amtsangemessene Alimentation in Ruhe durch. Da steht so ziemlich alles, was du zum Thema wissen musst. Auch ein Musterwiderspruch ist dort vorhanden.

lotsch

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https://www.nzz.ch/international/turbo-einbuergerung-in-deutschland-anstieg-von-untaetigkeitsklagen-ld.1856201

Vielleicht sollten wir bei Besoldungsklagen  auch mehr über Untätigkeitsklagen nachdenken?

Dunkelbunter

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https://www.nzz.ch/international/turbo-einbuergerung-in-deutschland-anstieg-von-untaetigkeitsklagen-ld.1856201

Vielleicht sollten wir bei Besoldungsklagen  auch mehr über Untätigkeitsklagen nachdenken?

Naja erstmal müsste man das Bundesverfassungsgericht dazu bringen ein Urteil bezüglich Bundesbeamte und der nicht angemessen Besoldung zu fällen.
Dazu bedarf es erstmal eine Klage gegen die Bundesbesoldung.
Und bis das Bundesverfassungsgericht ein Urteil fällt vergehen erstmal ein paar Jahre.

PolareuD

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https://www.nzz.ch/international/turbo-einbuergerung-in-deutschland-anstieg-von-untaetigkeitsklagen-ld.1856201

Vielleicht sollten wir bei Besoldungsklagen  auch mehr über Untätigkeitsklagen nachdenken?

Naja erstmal müsste man das Bundesverfassungsgericht dazu bringen ein Urteil bezüglich Bundesbeamte und der nicht angemessen Besoldung zu fällen.
Dazu bedarf es erstmal eine Klage gegen die Bundesbesoldung.
Und bis das Bundesverfassungsgericht ein Urteil fällt vergehen erstmal ein paar Jahre.

Mittels Untätigkeitsklage kann nur der Widerspruchsbescheid erwirkt werden. Anschließend kann Feststellungsklage beim VG eingereicht werden.

Lichtstifter

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Ich rege an, in diesem Thread die bekannten Klageinitiativen zusammenzustellen. So könnten wir einen besseren Eindruck davon gewinnen, was aktuell an Klagen gegen die Bundesbesoldung vorbereitet wird und vor vielen Verwaltungsgerichten das Thema verhandelt werden wird.

  • PolareuD koordiniert die Klägergruppe, die sich an die Kanzlei Neie in Leipzig gewendet hat. Die Kanzlei ist offenbar weiterhin mit der Konsolidierung der eingegangenen Interessensbekundungen beschäftigt. Mit PolareuD stehe ich auch mittels persönlicher Kommunikation in Kontakt, damit wir gegenseitig von neuen Erkenntnissen profitieren können.
  • Ich koordiniere eine kleine Klägergruppe aus Bundesbeamten im Raum Köln, die ohne anwaltliche Vertretung agiert. Wir haben die Bezügestelle mit Frist 05.12.2024 aufgefordert, die bisherigen Widersprüche zu bescheiden um bis Jahresende Klage vor dem VG Köln zu erheben. Die Klageschrift ist nahezu fertig.

Und jetzt bitte weitere...  8)

Hi Emdy,

Respekt für deine Aktion,

bin in der Signal-Gruppe und werde in den kommenden Tagen mal genau auf dein Material blicken. Habt ihr denn schon jemanden, der euch im weiteren Verlauf anwaltlich vertreten würde, wenn es so weit käme. Oder macht ihr erstmal den ersten Schritt und dann wird weiter geschaut? Ich kann mir vorstellen, dass es sicherlich von Vorteil wäre, wenn sich im Hintergrund ein Anwalt schon in die Materie einlesen könnte und dann in den Startlöchern ist.

Vielleicht gibt es ja so einen "Torsten Schwan gleichen" Menschen, der aus Nächstenliebe dafür bereit ;)

emdy

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Habt ihr denn schon jemanden, der euch im weiteren Verlauf anwaltlich vertreten würde, wenn es so weit käme. Oder macht ihr erstmal den ersten Schritt und dann wird weiter geschaut? Ich kann mir vorstellen, dass es sicherlich von Vorteil wäre, wenn sich im Hintergrund ein Anwalt schon in die Materie einlesen könnte und dann in den Startlöchern ist.

Vielleicht gibt es ja so einen "Torsten Schwan gleichen" Menschen, der aus Nächstenliebe dafür bereit ;)

Danke dir! Die Klageschrift verweist sowohl auf die neueren Beschlussvorlagen des VG Hamburg als auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das die bemerkenswerte Feststellung enthält, die Gewährung einer verfassungskonformen Alimentation könne [durch die Verwaltungsgerichte] nicht länger als Regelfall vorausgesetzt werden (https://www.bverwg.de/210324U5C5.22.0). Alles andere als eine Beschlussvorlage in erster Instanz fände ich vor diesem Hintergrund verstörend.

Daher haben wir bisher keinen Rechtsbeistand gesucht. Verkehrt wäre das selbstverständlich nicht. Ausgangsidee war es, unser Interesse konstengünstig zu verfolgen. Aufgrund der vielen hervorragenden Quellen ist es m.E. gelungen, einen brauchbaren Schriftsatz zusammenzustellen. Dieser wurde auch bereits durch einen Richter a.D. für tauglich befunden. Bei allem akademischen Anspruch des Themas sollte man nicht vergessen, dass es aus gutem Grund in erster Instanz keinen Anwaltszwang gibt.
« Last Edit: 11.11.2024 18:21 von emdy »

jeto

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Ich habe bereits vor 2 Wochen eine Mailanfrage an die Kanzlei gestellt, bis dato aber noch keinen Eingang oder Rückmeldung bekommen. Scheinen sehr ausgelastet zu sein.

PolareuD

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Ich habe bereits vor 2 Wochen eine Mailanfrage an die Kanzlei gestellt, bis dato aber noch keinen Eingang oder Rückmeldung bekommen. Scheinen sehr ausgelastet zu sein.

Das geht leider allen so, die sich an die Kanzlei gewandt haben. Man kann derzeit nicht gerade davon Reden, dass die Kanzlei mit einem unbändigen Tatendrang in unserem Anliegen loslegt. Wenn man bei der Kanzlei bleiben möchte, muss man sehr viiiiiiiiiiiiieeeeeeeeeeeeeeelllllllllllllllllll Geduld mitbringen, oder sich an eine anderweitige Kanzlei wenden.

Nach Aussage eines Mitgliedes der Klägergruppe scheint die Kanzlei Berburg hier gewillt zu sein mehr Tempo an den Tag zu legen.
https://www.berburg.de/