Autor Thema: [SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH  (Read 9912 times)

benmar007

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Die medizinische Notwendigkeit für die Begleitung von Kindern bis 9 Jahre wurde durch die Gesetzesanpassung des SGB V neu definiert:

SGB V § 11 Abs. 3 Zitat: „ … Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet.“

Die Aufenthaltsbescheinigung reicht somit vollkommen aus. Eine andere Person stand nicht zur Verfügung, da krank und unser 2. Kind musst auch betreut werden (daheim).

Im Prinzip spielt es keine Rolle ob es bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gleich oder anders geregelt wird. Erschreckend für die Betreuung von Kindern ist es immer. Im Übrigen gibt es eine Regelung für die Lohnersatzleistung bei Angestellten im öffentlichen Dienst. Private Krankenkassen bieten derartige Leistung quasi nicht an. Es gibt also für den privat versicherten Beamten keine Möglichkeit des Lohnersatzes in solchen Fällen. Zumindest keine die ich kenne.

Angelsaxe

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Mich wundert hier noch immer, wieso der Dienstherr in seiner Fürsorgepflicht dich nicht schlichtweg als 'kindkrank' führt. Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung § 12 Abs. 2: Das Kind ist krank, das Kind bedarf einer Betreuung - fertig.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Saxum

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- ärztliches Zeugnis / medizinische notwendigkeit (+)
- Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes (+)
- keine andere Person im eigenen Haushalt steht zur Verfügung (+)
- das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert ist (+)

Kann diese Voraussetzung den in diesem Fall tatsächlich bejaht werden? Ich lese es so heraus, dass das KH es eben nicht explizit attestiert.

Ja, benmar007 hat eine Liegebescheinigung noch einmal vom Krankenhaus mit seinem Namen und dem Vermerk "Begleitperson" erhalten. Es besteht auch bei der Prüfung solcher Sachverhalte mEn eine Verhältnismäßigkeit und hier ist der Nachweispflicht zur genüge getan geworden, wenn die Dienststelle konkreteres wissen möchte, muss Sie es auch das anfordern bzw. den Gegenbeweis antreten, dass doch keine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

Mich wundert hier noch immer, wieso der Dienstherr in seiner Fürsorgepflicht dich nicht schlichtweg als 'kindkrank' führt. Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung § 12 Abs. 2: Das Kind ist krank, das Kind bedarf einer Betreuung - fertig.

Ja, wie gesagt die gesetzliche Krankenkasse ist im Fall von benmar007 "raus", da dieser selbst ja nicht gesetzlich Versichert ist und daher die Voraussetzungen schlicht nicht erfüllen kann. Beihilfe hat hier auch nichts damit zu tun, das fällt unter die Urlaubsverordnung und nicht die Beihilfeverordnung.

Daher ist der Bescheid der Krankenkasse und die Aussage der Beihilfestelle für mich so in Ordnung. Hier ist meiner persönlichen Meinung nach keine weitere Energie auf die Beihilfe oder die Krankenkasse aufzuwenden, sondern explizit auf die zuständigen Dienstherr*in zu fokussieren.

Ich würde die Dienstherr*in mit dem § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO um die Ohren schlagen oder eben richtigerweise auf Anwaltliche Hilfe ausweichen, wenn der Widerspruch oder die nächste Station im Dienstweg bzw. eine Beschwerde bei der Rechtsabteilung der Dienstherr*in nicht fruchtet.

§ 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO  ist hier dem Grunde nach unmissverständlich.. Die von benmar007 "bemängelte" Lücke des Lohnersatztes in solchen Fällen für Beamt*innen ist doch vorhanden und zwar in der Gestalt der hier bereits mehrfach angesprochenen Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.

benmar007

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So ist es. Ich habe es nun zur erneuten Prüfung mit entsprechenden Paragraphen an die Bezügestelle und das ausstellende Amt zurückgewiesen und einen entsprechenden Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung überzahlter Bezüge eingelegt. Dies war nämlich die Konsequenz daraus, dass ich für die eingangs angesprochene Zeit schon Bezüge erhalten habe die nun rückwirkend von mir zurückgefordert werden.
Auf eine erneute Prüfung und den Aufschub der Forderung hat man sich eingelassen. Ich bin gespannt was weiter passiert.