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Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]

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Versuch:
Folgender Fall:
Beamter in BW (Lehrer) hat eine Nebentätigkeit genehmigt  bekommen als  Anbieter von Fitnesskursen.

Hat dieser eine Abgabepflicht ab einer bestimmten Höhe?

Ich finde nur § 5 Abs. 3 LNTVO i. V. m. § 64 Abs. 3 LBG und werde daraus nicht ganz schlau.
Gilt die Abgabepflicht von über 9.600 € nur für selbstständige Tätigkeiten in den von §64 genannten oder für alle Nebentätigkeiten?

Konkret: Müsste der Beamte hier abgeben, sobald er mehr als 9.600 € verdient oder kann er soviel verdienen wie er will, z. B. auch 100.000 €?

Versuch:
Ich hätte schon einmal eine ähnliche Anfrage gestellt, aber heute mit 2 Kollegen diskutiert, die sich sicher waren, dass man abgeben muss.

axum705:
Hier hatten wir das schon einmal für BW:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121706.msg317058.html#msg317058

Kurzum: Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Ablieferungspflicht nur in den Fällen des § 64 Abs. 3 Landesbeamtengesetz. Das sind in der Regel "im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten".

Am besten klärst du das mit deiner Personalstelle, da eigentlich alle Nebentätigkeiten angezeigt oder genehmigt werden müssen.

Versuch:
Danke.

Genehmigt ist sie.

Ich lese es ähnlich, wollte mir aber sicher sein.
Dann Frage ich mal nach.

flip:
Gilt eine Ablieferungspflicht nicht ausschließlich für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst?
Meiner Kenntnis nach besteht eine Ablieferungspflicht nicht bei Einnahmen aus privaten Tätigkeiten.

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