Autor Thema: Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]  (Read 3014 times)

Versuch

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Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
« Antwort #15 am: 29.04.2024 11:46 »
Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.

Ich bin kein Personaler. Da vertraue ich der Meinung schon.

Ansonsten gilt wie in meinem Bereich: "Die Beweislast obliegt nicht nur dem Antragsteller - die stellt keine Einbahnstraße dar!"
Welcher Meinung?

Du hast hier etwas raus, was den anderen Beiträge, die Quellenbezug haben, widerspricht.

Ich kann dir nicht folgen...

Bruce Springsteen

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Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
« Antwort #16 am: 29.04.2024 13:40 »
Der Meinung einer Personalstelle/-SB.

Versuch

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Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
« Antwort #17 am: 29.04.2024 16:24 »
Der Meinung einer Personalstelle/-SB.
O.i., also irrelevant.
Bitte mit Fakten, queljen Meinungen hinterlegen, wenn es Fachfragen sind.
Ansonsten ist das nutzlos.

Danke

Bruce Springsteen

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Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
« Antwort #18 am: 30.04.2024 06:18 »
Bitte.

Versuch

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Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
« Antwort #19 am: 13.05.2024 09:05 »
Das zuständige Referat am RP erteilt keine Antwort, sondern verweist auf den Schulleiter.
Das macht mich etwas sprachlos und ist mal wieder typisch für Beamten.
U.a. deswegen haben wir (und hier völlig berechtigt) einen schlechten Ruf.

Landesdiener

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Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
« Antwort #20 am: 14.05.2024 09:56 »
Der Schulleiter ist ja bei uns auch für Nebentätigkeiten zuständig. Erste Beamtenregel: Zuständigkeit prüfen! ;D

Aber Spaß bei Seite. Deine Frage wurde beantwortet. Es gibt für die im Gesetz genannten Tätigkeiten eine Ablieferungspflicht, nicht für die "normalen" Nebentätigkeiten.

Versuch

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Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
« Antwort #21 am: 14.05.2024 10:07 »
Der Schulleiter ist ja bei uns auch für Nebentätigkeiten zuständig. Erste Beamtenregel: Zuständigkeit prüfen! ;D

Aber Spaß bei Seite. Deine Frage wurde beantwortet. Es gibt für die im Gesetz genannten Tätigkeiten eine Ablieferungspflicht, nicht für die "normalen" Nebentätigkeiten.
Danke.
Sehe ich auch so.
Nur schriftlich von der Behörde finde ich es besser. ;)

Landesdiener

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Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
« Antwort #22 am: 14.05.2024 11:14 »
Hier schriftlich und von einer Behörde (also mir  :D). Nein, besser das Gesetz:

§64 Abs. 3 LBG
Beamtinnen und Beamte haben Vergütungen für
1. im öffentlichen Dienst ausgeübte oder
2. auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte
Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.

Die Ausführungsverordnung ist die LNTVO:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NTVBW1972V21P5
Hier ist detailliert geregelt, was, wann und ab wie viel. Wie geschrieben, das betrifft die "normalen" Nebentätigkeiten nicht.

Versuch

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Antw:Abgabe Nebentätigkeit Beamter [BW]
« Antwort #23 am: 14.05.2024 17:14 »
Hier schriftlich und von einer Behörde (also mir  :D). Nein, besser das Gesetz:

§64 Abs. 3 LBG
Beamtinnen und Beamte haben Vergütungen für
1. im öffentlichen Dienst ausgeübte oder
2. auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte
Nebentätigkeiten an ihren Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, soweit nicht durch die Ausführungsverordnung nach § 65 etwas anderes bestimmt ist.

Die Ausführungsverordnung ist die LNTVO:
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-NTVBW1972V21P5
Hier ist detailliert geregelt, was, wann und ab wie viel. Wie geschrieben, das betrifft die "normalen" Nebentätigkeiten nicht.

Danke