Wenn ein Irrtum vorlag, dann muss alles entsprechend nachgerechnet werden, wie es korrekt gewesen ist.
Sowohl die Stufenlaufzeiten als auch die Überleitungen in neue EGO, alles ab Übertragung der Tätigkeiten.
Wenn man seinerzeit einen Antrag nach TVÜ-VKA gemacht hat, dann hat man ihn offensichtlich so nicht machen können, da man anders eingruppiert/eingestuft gewesen ist, als man es dachte.
Ob jetzt man fordern kann, dass man rückwirkend sich nochmals entscheiden kann, ob man einen Antrag auf Basis der tatsächlichen Eingruppierung/Einstufung machen kann, obwohl der 31.12.17 schon vorbei ist;
oder ob der Antrag, der seinerzeit auf der Basis falscher Annahmen gestellte wurde was EG und Stufe angeht, rückwirkend zurückgenommen werden kann;
oder ob er mit der korrekten EG/Stufe rückwirkend umgesetzt wird;
oder ob er überhaupt nicht existiert.
Ist zu klären.
War das deine Frage?