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Wechsel Kommune zur Bundeswehr

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Ach, das ist doch Mist! Altersgeld gibt ordentliche Abzüge. Und ohne Studium sind die attraktiven Alternativen ja eher begrenzt. Da würde ich eher über die gesundheitliche Schiene versuchen, die Bedingungen zu optimieren, Schießübung hin oder her.

Roberto77:

--- Zitat von: ProfTii am 29.04.2024 14:03 ---Guten Tag zusammen,

ich habe die Überlegung als Soldat zur Bundeswehr zu wechseln. Aktuell bin ich Kommunalbeamter.

Wie sieht es hier mit den berücksichtigungsfähigen Zeiten für das Ruhegehalt aus? Ich müsste mich ja bei meinem Dienstherrn entlassen lassen und mich bei der Bundeswehr neu verbeamten lassen - eine Versetzung kommt hier ja aufgrund der fehlenden Ausbildung/Qualifikation nicht Betracht.

Hat hier jemand Erfahrungen wie sowas von statten gehen kann, bzw. was ich beachten müsste, um bei diesem Wechsel den "geringsten Schaden" zu verursachen?

Der Anruf beim Karriereberater war in der Hinsicht äußerst unbefriedigend, da er mir keine Auskunft geben konnte.

Danke schon mal im voraus und viele Grüße!

--- End quote ---

Roberto77:
Hallo Zusammen,

ich möchte mal ein paar Dinge ergänzen.

1. Wechsel Beamter - Soldat
§ 6 Soldatenlaufbahnverordnung - (6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.
Das ist die Verordnung, in der Realität ist das Angebot für Beamte, obwohl Mangel herrscht, nicht wirklich gewollt.

2. Nach dem zuständigen Beamtenstatusgesetz ist der Beamte nach Annahme einer Urkunde zum SAZ größer 2 Jahre aus dem Dienst zu entlassen. Siehe dazu auch § 16a Arbeitsplatzschutzgesetz. Dies bedeutet am Ende Nachversicherung in der Rentenversicherung und Ansprüche nach dem Soldatenversorungsgesetz, abhängig von der festgesetzten Dienstzeit.

3. Wechsel als Beamter zur Bundeswehrverwaltung
Grundsätzlich im mD bis A8 und gD bis A11 problemlos. Die Erfahrungszeiten müssen umgerechnet werden.
Eine Beorderung ist nur mit Abstimmung der Dienststellenleitung möglich - kein Anspruch darauf. - IW
Eine Beförderung ist nur maximal bis zur Besoldungsgruppe des Beamten möglich.  - IW
Eine RDL / WÜ ist nur mit Zustimmung der ziv. Dienststelle möglich.
Bei Kontingentdienstposten ist der Einsatz im Soldatenstatus vorgesehen.
Bei Teilnahme an Auslandseinsätzen bei einer Einsatzwehrverwaltung muss man sich auf einen DP bewerben.

Stempelritter:

--- Zitat von: Alexander79 am 01.05.2024 16:46 ---Wobei es immer wieder div. Verwendungen gibt, wo Beamte zu Berufssoldaten ernannt werden, wenn das BMVg die Beamten "loswerden" wollen.
Das war zum Beispiel mal bei  den Metereologen so.

--- End quote ---
Und was hat das BMVg gemacht, wenn die Beamten den Dienst an der Waffe verweigert haben?

Asperatus:

--- Zitat von: Roberto77 am 03.06.2024 11:02 ---2. Nach dem zuständigen Beamtenstatusgesetz ist der Beamte nach Annahme einer Urkunde zum SAZ größer 2 Jahre aus dem Dienst zu entlassen. Siehe dazu auch § 16a Arbeitsplatzschutzgesetz. Dies bedeutet am Ende Nachversicherung in der Rentenversicherung und Ansprüche nach dem Soldatenversorungsgesetz, abhängig von der festgesetzten Dienstzeit.

--- End quote ---

Der Beamte ist nicht zu entlassen, er ist entlassen (kraft Gesetz, kein Verwaltungsakt erforderlich). Für Bundesbeamte gilt das BBG entsprechend.

Eine Nachversicherung findet bei der Begründung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit (zunächst) nicht statt, da es sich hier ebenfalls um eine versicherungsfreie Beschäftigung handelt.

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