Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Berechnung der Kündigungsfrist. Ich arbeite aktuell in einer Landesbehörde in NRW, also für das Land NRW, und hätte bei meiner gegenwärtigen Vertragsdauer eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende einzuhalten. Soweit ist mir noch alles klar.
Mir ist nun unklar, ob ich meine Zeit als studentische Hilfskraft an einer Uni in NRW als Beschäftigungszeit anrechnen lassen muss, weil es sich im weitesten Sinne um denselben Arbeitgeber (Land NRW) handelt (?). Das würde bei ca. 5 Jahren Beschäftigungsdauer in Summe die Frist derart verlängern, dass ich noch ein weiteres Quartal zusätzlich warten müsste.
Dagegen spricht m.M.n., dass der TV-L (so wie ich das verstanden habe) für studentische Hilfskräfte nicht gilt und dort ohnehin das Studium und nicht die Beschäftigung im Fokus steht. Die dortigen Verträge waren auch - sofern relevant - immer unmittelbar mit der Universität als eigene rechtsfähige Körperschaft abgeschlossen und nicht mit dem „Land NRW, vertreten durch die Uni, diese vertreten durch“ …
So richtig was spezifisches finde ich allerdings nicht zu der Frage, daher wollte ich sicherheitshalber fragen, ob jemand weiß, ob Zeiten als SHK der Beschäftigungszeit einer späteren Landestätigkeit zugeschlagen werden.
Über eine Einschätzung würde ich mich freuen.
Besten Dank im Voraus!