liegt nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erst dann ein Verfassungsverstoß vor, wenn relative Abstände innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren um mindestens 10 Prozent abgeschmolzen wurden.
Leider kann man ja darauf nicht antworten. Dieser Auszug ist zwar richtig, aber man kann auch nicht in kleinen Schritten das Ämtergefüge kaputt machen. Genau das ist aber was passiert. Siehe auch die Schwesterdiskussion über mD und gD hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,124376.0.html
Das 4-Säulen-Modell nun beginnend ab A8 hat das gesamte Gefüge durcheinandergebracht. Der Sockelbeitrag tut sein übriges. Alle 6 Jahre kann man 10% einstampfen ist hier die Aussage und offenbar hat man das auch vor.
Der letzte Absatz ist so nicht richtig, Ozy, auch hier muss man zwischen materiellem Recht und indizieller Prüfung unterscheiden.
Materiell-rechtlich hat der Besoldungsgesetzgeber in der Besoldungsbemessung die unterschiedliche Wertigkeit von Ämtern hnreichend zu beachten, woraus eine abgestufte Besoldung zu erfolgen hat, da nur so den Forderungen des Leistungsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 2 GG Genüge getan werden kann (vgl. in der aktuellen Entscheidung die Rn. 43;
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Entsprechend führt der Senat auch hier in ständiger Rechtsprechung aus: "Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die 'amts'-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung"
Um nun prüfen zu können, ob der Besoldungsgesetzgeber tatsächlich eine
materiell-rechtlich amtsangemessene Alimentation gewährt, hat der Senat 2015 ein dreistufiges Prüf- und Kontrollverfahren erstellt, dass anhand von
Indizien prüft, ob eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegt oder nicht. Auf der ersten Prüfungstufe dieses
indiziellen Verfahrens zur Prüfung der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist im vierten Prüfparameter neben dem Mindestabstandsgebot ebenso das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen zu überprüfen. Dabei gibt der Senat als ein in im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes
Indiz für eine unzureichende Alimentation vor, dass die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. in der Rn. 45).
Ein
Indiz ist aber keine
materiell-rechtliche Vorgabe - die materiell-rechtliche Vorgabe ist, dass der Besoldungsgesetzgeber die unterschiedliche Ämterwertigkeit bei der Besoldungsbemessung hinreichend zu beachten hat -, sondern nur Teil des Prüfverfahrens. Der Gesetzgeber darf also innerhalb von fünf Jahren die Abstände zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen auch um ggf. deutlich mehr als zehn % abschmelzen, wenn er das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sachgerecht begründet. Ihm ist darüber hinaus aber ebenso selbst eine Abschmelzung von nur einem % ggf. nicht gestattet, wenn er das nicht sachgerecht begründen kann.
Da sich der Besoldungsgesetzgeber im
indiziellen Prüfverfahren am Ende in jedem Fall zu einer Gesamtabwägung veranlasst sieht, in der er die einzelnen Ergebnisse der Prüfungsstufen zu einem Gesamtergebnis zusammenführt, sieht er sich hier nun in der Pflicht, auch die Ergebnisse des vierten Parameters der ersten Prüfungsstufe in der Zusammenzuführung aller Ergebnisse zu gewichten. Sofern er nun über den eigentlichen zeitlichen Prüfungsrahmen der fünf Jahren hinaus in der Vergangenheit gleichfalls schon Abschmelzungen zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen vorgenomme hat, sieht er sich dann im Prüfverfahren weiterhin dazu veranlasst, auch das in die Abwägungsentscheidung mit einzustellen. Denn es ist ja der Sinn der Abstandsgebots, dass keine sachwidrige Abschmelzung zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen erfolgt, und zwar unabhängig vom Zeitraum, in dem das geschehen könnte.
Ergo: In der Besoldungsrechtsprechung ist grundsätzlich immer zwischen einerseits materiellem Recht und andererseits der an Indizien ausgerichteten gerichtlichen Überprüfung und also der Rechtsprechung zu unterscheiden. Genau deshalb hebt der Senat in der Rn. 30 der aktuellen Rechtsprechung hervor (Hervorhebungen durch mich):
"Die hierbei [in der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation; ST.] regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte [der jeweiligen Parameter des Prüfverfahrens; ST.], bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (vgl. BVerfGE 139, 64 <113 f. Rn. 98>; 140, 240 <280 Rn. 77>). Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Eine 'Spitzausrechnung', bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt.
Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen."