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[RP] amtsangemessene Alimentation - Landesregierung scheut Urteil
LehrerinRLP:
Hier wurde eine interessante Anfrage an das Finanzministerium des Landes RLP gestellt, deren Weiterverfolgung interessant werden könnte: https://fragdenstaat.de/anfrage/vergleiche-alimentationsstreitigkeiten/
Es geht um die Vergleiche der Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation in den Besoldungsgruppen A4 und A6, auf die auch das OVG Koblenz in seinen Stellungnahmen zu den Verfahren, die an das BVerfG weitergeleitet wurden, verwies.
AlxN:
Hier die Antwort des Finanzministeriums, wie erwartet:
--- Zitat ---Sehr << Antragsteller:in >>
Ihr Antrag nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) vom 20. August 2024 wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LTranspG abgelehnt, denn die konkrete Ausgestaltung der geschlossenen Vergleiche hat einerseits Auswirkungen auf eine ganze Reihe anhängiger, noch nicht abgeschlossener Gerichtsverfahren zur amtsangemessenen Alimentation in Rheinland-Pfalz und andererseits könnte auch eine anonymisierte Abschrift Rückschlüsse auf die höchstpersönlichen Verhältnisse der jeweils betroffenen Klägerseite ermöglichen. Darüber hinaus geht es um Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG, so dass im Wege einer Gesamtabwägung Ihr Informationsinteresse hier zurücksteht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 5, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Für die formgebundene, rechtsverbindliche elektronische Kommunikation hat die Landesverwaltung Rheinland-Pfalz einen Zugang eröffnet, den Sie ebenfalls verwenden können, den Online-Dienst Virtuelle Poststelle (VPS). Bitte registrieren Sie sich hierfür vorab im Nutzerkonto Rheinland-Pfalz (https://nutzerkonto.service.rlp.de/public/start.html?oe=00.00).
Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen (§ 12 Abs. 4 LTranspG). Wir weisen darauf hin, dass die Anrufung keinen Einfluss auf die vorstehende Widerspruchsfrist hat. Die Adresse: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Postfach 30 40, 55020 Mainz.
Mit freundlichen Grüßen
--- End quote ---
summie99:
https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/9696-18.pdf
Die Anfrage sollte explizit für 2024 nochmal gestellt werden ...
LehrerinRLP:
--- Zitat von: summie99 am 22.08.2024 13:41 ---https://dokumente.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/9696-18.pdf
Die Anfrage sollte explizit für 2024 nochmal gestellt werden ...
--- End quote ---
Interessant - Danke für den Link zum Dokument!
xap:
Hat es tatsächlich keine Zahlungen gegeben oder ist das gelogen? Weshalb wurden die Klagen dann zurückgezogen? Oder betrifft der neuere Sachverhalt (der in den News kommunizierten Vergleiche) nur das Jahr 2024?
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