Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
Kunde32134:
Hallo,
ich habe mal Zwischenfragen.
1. Kostenerstattung prüfen bedeutet, dass der eventuell neue Dienstherr für Abgeordnetenzeit die Kosten der neuen Wohnung zu 100% Rückerstattet?
2. Falls es zu einem Umzug kommt, werden die Umzugskosten immer voll erstattet?
3. Bsp.: Ich bin in einer Bundesbehörde als Beamter tätig und wohne schon relativ nah zur Behörde. Wenn ich jetzt von mir aus noch näher an die Behörde ziehe, kann ich mir diese Kosten auch erstatten lassen?
Grüße
Organisator:
--- Zitat von: Kunde32134 am 06.05.2024 10:19 ---Hallo,
ich habe mal Zwischenfragen.
1. Kostenerstattung prüfen bedeutet, dass der eventuell neue Dienstherr für Abgeordnetenzeit die Kosten der neuen Wohnung zu 100% Rückerstattet?
2. Falls es zu einem Umzug kommt, werden die Umzugskosten immer voll erstattet?
3. Bsp.: Ich bin in einer Bundesbehörde als Beamter tätig und wohne schon relativ nah zur Behörde. Wenn ich jetzt von mir aus noch näher an die Behörde ziehe, kann ich mir diese Kosten auch erstatten lassen?
Grüße
--- End quote ---
1. Nicht unbedingt. Es dürfte Obergrenzen geben, die in der Regel für ein möbliertes Zimmer ausreichen, jedoch nicht unbedingt für eine Wohnung
2. Nur entsprechend vorab eingereichter Angebote
3. Nein; die Umzugskosten müssten mit dem Wechsel zu der Behörde zusammenhängen.
Im Zweifel schau einfach mal ins BUKG.
Casa:
Ich würde als Landesbeamter eher das Landesrecht zu Rate ziehen, sofern das nicht zufällig auf das BUKG verweist.
Der Bund wird sich 2 Jahre ansehen, wie du so bist und dann entscheiden, taugt was oder taugt nichts. Es muss schon sehr viel passieren, damit der Bund sagt, taugt nichts Versetzung erfolgt nicht.
--- Zitat ---Ich bin in einer Bundesbehörde als Beamter tätig und wohne schon relativ nah zur Behörde.
--- End quote ---
Was heißt nah? In den Ort 20km weiter wird man täglich fahren können. Es bedeutet eben Aufwand, wenn man den Dienstherren wechselt.
Neben späteren Umzugskosten und Wohnkosten während er Abordnung zahlt der Dienstherr bei bestimmten Voraussetzungen (Entfernung / Fahrtzeit) Trennungsgeld.
Organisator:
--- Zitat von: Casa am 08.05.2024 08:38 ---Ich würde als Landesbeamter eher das Landesrecht zu Rate ziehen, sofern das nicht zufällig auf das BUKG verweist.
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Wenn die aufnehmende Behörde eine Bundesbehörde ist und von dort die Umzugskosten getragen werden, warum sollte dann Landesrecht einschlägig sein?
Casa:
--- Zitat ---Wenn die aufnehmende Behörde eine Bundesbehörde ist und von dort die Umzugskosten getragen werden, warum sollte dann Landesrecht einschlägig sein?
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Über die Versetzung entscheidet rechtstechnisch der abgebende Dienstherr und nicht der aufnehmende Dienstherr, § 15 BeamtStG. Der ist für die Umzugskosten zuständig, so er bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung einen Anspruch vorsieht.
Bspw. sieht Thüringen keine Umzugskosten für Beamte vor, die nicht aus dienstlichen Gründen abgeordnet oder versetzt werden. Bei Abordnung und Versetzung auf Antrag und Wunsch des Beamten, wie wohl hier, erhält der Beamte keine Umzugskostenvergütung.
Allerdings erstreckt sich der Anwendungsbereich des BUKG auch auf in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BUGK. Insoweit besteht grundsätzlich nach Bundesrecht Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Problem ist, dass §§ 3, 4 BUKG keinen Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei Versetzung auf Wunsch (also bei Versetzung aus nichtdienstlichen Gründen) vorsehen. Ich hatte noch über einen Anspruch bei Einstellung nachgedacht, allerdings ist eine Versetzung keine Einstellung, sondern lediglich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem anderen Dienstherren, § 15 Abs. 3 S. 2 BeamtStG.
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