Sehe ich es richtig, dass aufgrund der Ziffer 1 lit. a) (Zitat: "In Nummer 1 Buchstabe e) wird die Angabe „§ 133b Übergangsregelung für besondere Leistungen“ gestrichen") des Änderungsantrages der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/13895) sowie Ziffer 1 lit. d) die neue Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Probezeit nun auch für bereits in der Probezeit befindliche Beamte gelten würde?
Die Begründung führt hierzu folgendes aus:
"Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 19 Absatz 2a LBG, die zum Wegfall der Übergangsregelung des § 113b LBG-E führt"
Der neue § 19 (2a) laut o.g. Änderungsantrag lautet:
"Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,
1. es liegen besondere Leistungen vor,
2. für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder
3. die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung.
Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss.“