Autor Thema: Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW  (Read 17494 times)

Alonsatra

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #15 am: 19.02.2025 09:11 »
Bei der Einführung einer Pauschalen Beihilfe wird es genau so kommen: "Attraktivitätsoffensive für *neue* Beamte".

alexstute

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #16 am: 07.04.2025 12:05 »
Versteh ich das richtig, dass die geplanten Maßnahmen (Probezeit Verkürzung, Streichung der Beförderungssperre nach der Probezeit) nur Neuverbeamtete betreffen?

Das ist ja mal wieder eine super Regelung. Diejenigen die aktuell in der Probezeit sind gucken dann dumm aus der Wäsche..

Bezüglich der Streichung der Beförderungssperre nach der Probezeit verstehe ich das anders.
§ 53 des LVO-Entwurfs betrifft Übergangsregelungen für §§ 5 sowie 7 Abs. 4.
Die Beförderungssperre im Jahr nach der Probezeit steht aber in § 7 Abs. 2, bzw. in Zukunft steht sie da dann eben nicht mehr.

Oder habe ich was übersehen?

alcor

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #17 am: 14.04.2025 04:18 »
Hier stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit, da nicht nachvollziehbar ist, warum Beamte, die sich aktuell in der Probezeit befinden, nicht ebenfalls von der Aufhebung der Beförderungssperre profitieren sollten.

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Kaffeekanzler

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #18 am: 16.05.2025 12:23 »
wie ich gerade sehe, befasst sich am 21.05. das Plenum des Landtages mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung

Kaffeekanzler

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Antw:Änderungen im Dienst- und Laufbahnrecht NRW
« Antwort #19 am: 21.05.2025 09:47 »
Sehe ich es richtig, dass aufgrund der Ziffer 1 lit. a) (Zitat: "In Nummer 1 Buchstabe e) wird die Angabe „§ 133b Übergangsregelung für besondere Leistungen“ gestrichen") des Änderungsantrages der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/13895) sowie Ziffer 1 lit. d) die neue Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen Probezeit nun auch für bereits in der Probezeit befindliche Beamte gelten würde?

Die Begründung führt hierzu folgendes aus:
"Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufgrund der Einfügung des § 19 Absatz 2a LBG, die zum Wegfall der Übergangsregelung des § 113b LBG-E führt"

Der neue § 19 (2a) laut o.g. Änderungsantrag lautet:
"Eine Beförderung ist außerdem nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn,
1. es liegen besondere Leistungen vor,
2. für die Stelle besteht ein besonderer Bewerbermangel oder
3. die regelmäßige Probezeit wurde eingehalten oder die Unterschreitung beruht auf einer Anrechnung von Zeiten oder einer durch die Laufbahnverordnungen nicht nur im Einzelfall zulässigen Kürzung.
Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landespersonalausschuss.“