Autor Thema: § 119a LBG NRW  (Read 640 times)

Kaffeekanzler

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§ 119a LBG NRW
« am: 08.07.2025 08:28 »
Guten Morgen zusammen,

ich möchte gerne einen Austausch zum neuen § 119a LBG anregen.

Aus meiner Sicht ergeben sich hieraus gerade für kleine und mittlere kreisangehörige Städte Schwierigkeiten. Es wird so sein, dass von den wenigen h.D. bzw. höheren g.D. Stellen nun mehr auch einzelne Stellen für die mögliche Rückkehr eines Beamten freigehalten werden müssen. Das führt sicherlich zu Schwierigkeiten bei der unmittelbaren Nachbesetzungen dieser Stellen.

Welche weiteren Vor- und/oder Nachteile seht ihr bei dieser Regelung?

Casiopeia1981

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Antw:§ 119a LBG NRW
« Antwort #1 am: 12.07.2025 10:57 »
Wo ist das Problem:

Leerstelle oder neue Planstelle ausbringen. Die Stelle ist für 8 Jahre beim Beigeordneten und für 5 Jahre beim Bürgermeister frei.

Eine gutes HR-Management, und nicht das übliche behördliche Personalwesen, muss in der Lage sein, sich in dem Zeitraum auf die Situation vorzubereiten.

Mal das starre Behördendenken ablegen und nach Lösungen suchen: Beurlaubung für Tätigkeiten bei einer Tochtergesellschaft oder im Kreis nach Lösungen suchen.