Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung i. S. von § 37 TVöD ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringen, welchen Anspruch er hat und r auf der Erfüllung dieser Forderung besteht Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum deutlich ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich. Es reicht z.B. aus, dass man den Anspruch auf das Entgelt einer bestimmten Entgeltgruppe gemacht wird.
Ein Anspruch auf Zinsen zum jetzigen Zeitpunkt geltend zu machen, dürfte scheitern.