Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Elternzeit / Urlaubsanspruch

(1/4) > >>

Öffi2018:
Hallo zusammen,

unser Kind wurde am 01.04.24 (Ostermontag, Feiertag) geboren.
Im Internet habe ich gelesen, dass es ein besonderer Fall ist, wenn die Geburt am 1. eines Monats auf einen Feiertag fällt. Dadurch würde der volle Urlaubsanspruch weiter bestehen und die Elternzeit beginnt erst am 2. des Monats.

Ich finde dazu allerdings keine rechtliche Grundlage worauf ich mich beziehen kann. Mein Arbeitgeber möchte mir jetzt nämlich 2 Tage Urlaub kürzen.

Kennt mir hierzu jemand etwas sagen bzw. die rechtliche Grundlage nennen?

Vielen Dank

IrisT:
Zu deiner Frage fehlen wesentliche Informationen.
Hast du das Kind geboren? Mutterschutz ist regulär 8 Wochen nach Geburt. Solltest du die Mutter sein, würde falls beantragt, die Elternzeit Dienstag den 21.05. beginnen. Somit stehen dir 5/12 des Jahresurlaubs zu.

Solltest du der Vater sein und ab Geburt Elternzeit nehmen, würde der Jahresurlaub um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit gekürzt. Da in diesem Falle die Elternzeit am 02. April beginnen würde, wäre der April kein voller Kalendermonat Elternzeit.

Alles nachzulesen im BEEG § 17

Öffi2018:
Danke für die schnelle Rückmeldung.
Ich bin der Vater und habe meine Elternzeit zum 01.04. angetreten (dachte ich zumindest).
Die Bezügemitteilung sagt aus, dass meine Elternzeit am 02.04. begann, von der Elterngeldstelle habe ich leider noch keine Post bekommen.
Mein Arbeitgeber zählt die Elternzeit allerdings ab dem 01.04., vermutlich weil ich das so eingereicht hatte.

Im BEEG §17 finde ich leider nichts bezüglich des Feiertags.

TV-Ler:

--- Zitat von: Öffi2018 am 05.05.2024 14:03 ---Danke für die schnelle Rückmeldung.
Ich bin der Vater und habe meine Elternzeit zum 01.04. angetreten (dachte ich zumindest).
Die Bezügemitteilung sagt aus, dass meine Elternzeit am 02.04. begann, von der Elterngeldstelle habe ich leider noch keine Post bekommen.
Mein Arbeitgeber zählt die Elternzeit allerdings ab dem 01.04., vermutlich weil ich das so eingereicht hatte.

Im BEEG §17 finde ich leider nichts bezüglich des Feiertags.

--- End quote ---
Nein, da steht nichts über den Feiertag.
Aber da steht in Abs. 1 genau das, was IrisT schon gesagt hat:
"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen..."

Wenn euer Kind also am 01.04. geboren wurde, beginnt deine Elternzeit am 02.04., der April ist somit kein voller Monat und entsprechend kann hier nicht gekürzt werden.

Das ist die gesetzliche Grundlage.
Was irgendwo im Internet bzgl. Feiertag, Monatserster und "besonderer Fall" steht ist irrelevant. Oder erhoffst du, das in diesem (besonderen!) Fall statt gekürzt, der Urlaub sogar noch erweitert wird?  8)

Öffi2018:
Danke für die Erklärung. 🙂
Nein, ich hoffe nicht das mein Urlaub erweitert wird, aber da mir schon die eigentlich seit Jahren festgelegten 14 Tage Vaterschaftsurlaub verwehrt sind, weil noch nicht in DE beschlossen, freue ich mich natürlich wenn mein Urlaub nicht fälschlicherweise gekürzt. 😃

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version