Liebes Forum,
da ich einer der wenigen Beamten in meiner Behörde bin, hoffe ich auf eure Expertise zur Erfassung von Arbeitszeiten in der Rufbereitschaft.
Bei Tarifangestellten werden tatsächliche Arbeitszeiten in der Rufbereitschaft nach §8 (3) TVöD Bund erst aufsummiert und dann auf die nächste volle Stunde gerundet. Für Bundesbeamte existiert eine solche Regelung augenscheinlich nicht.
Gibt es Rechtsgrundlagen oder Urteile, ob die geleisteten Zeiten minutengenau erfasst werden müssen? Oder gibt es Entscheidungen, dass z. B. Telefonate mit mindestens 10 Minuten erfasst werden dürfen?
Hintergrund ist, dass in meiner Rufbereitschaft sehr häufig kurze Telefonate geführt oder Emails an über- oder nachgeordnete Stellen weitergeleitet werden müssen, was im Einzelnen nicht viel Zeit in Anspruch nimmt, einem aber dennoch den Tag und das Privatleben ziemlich "zerschießt".
Ein weiterer Aspekt ist die Erfassung einer möglichen DuZ-Zulage. Diese kommt nach §3 Abs. 1 EZulV erst zum Tragen, wenn 5 Stunden im Kalendermonat erreicht sind. Gilt hier für die erste Stunde die angebrochene Stunde?
Nach §4 Abs. 2 wird die Zulage über volle Stunden hinaus anteilig gewährt. Heißt das, dass z.B. ein 10-minütiges Telefonat an einem Sonntag als (angebrochene) voll Stunde gewertet wird, und ist dies ausreichend zur Erreichung des 5 Stunden-Minimums (an 5 Tagen je eine angebrochene Stunde)?
Vielen Dank!