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Vorübergehend 70% Beihilfe EZ

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BewerberTvoD:
Hallo Forum
Ich habe gelesen,  dass man während der Elternzeit 70% beihilfeberechtigt ist. Jetzt hätte ich ein paar Fragen hierzu:
Habe ich das korrekt verstanden,  dass das auch bei nur 1 Kind gilt und auch für einzelne Monate?
Wie geht man vor?
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Beihilfe 70% von Dienstherrn bestätigen lassen?
Das ganze an die PKV schicken mit bitte der vorübergehenden Vertragsanpassung?
Gibt es da Fristen oder Fallstricke?
Danke schon mal an alle.

PolareuD:
Bei Beamten gilt grundsätzlich ein Beihilfebemessungssatz von 50%. Kinder bekommen 80%. Erst ab dem zweiten Kind steigt der Beihilfebemessungssatz für den Beamten auf 70%. Der Ehepartner(in) bekommt generell 70%.

Angestellte haben normalerweise keinen Anspruch auf Beihilfe.

Bastel:
Während der Elternzeit steigt auch beim ersten Kind die Behilfe auf 70%. Man kann es genauso machen, wie der TE beschrieben hat.

PolareuD:

--- Zitat von: Bastel am 07.05.2024 11:36 ---Während der Elternzeit steigt auch beim ersten Kind die Behilfe auf 70%. Man kann es genauso machen, wie der TE beschrieben hat.

--- End quote ---

Danke für die Info. War mir neu.

Dunkelbunter:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/bemessungssatz.pdf?__blob=publicationFile&v=27

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/4_Beihilfeanspruch/41_Beihilfeberechtigte/1_Beamte_Anwaerter/14_Beihilfehoehe/14_beihilfehoehe_node.html

1. Was ist der Bemessungssatz?
Der Bemessungssatz ist geregelt in § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und stellt den prozentualen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen, der als Beihilfe gezahlt wird, dar. Dieser beträgt
» 50 Prozent für beihilfeberechtigte Personen,
» 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen, die den Familienzuschlag für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind erhalten,
» 70 Prozent für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 BBhV Ehepartnerinnen/Lebenspartnerinnen bzw. Ehepartner/Lebenspartner, soweit diese nicht über ein Einkommen von mehr als 20.878 Euro verfügen,
» 70 Prozent für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, außer Waisen,
» 70 Prozent für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit und
» 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 2 BBhV (Kinder) sowie für
Waisen.

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