Autor Thema: Arbeitgeberwechsel vom TVöD zum TV-L ratsam?  (Read 2957 times)

MoinMoin

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Antw:Arbeitgeberwechsel vom TVöD zum TV-L ratsam?
« Antwort #15 am: 11.05.2024 14:01 »
So passt es.  8)
Da wir keine 14er Tätigkeiten im erforderlichem Umfang haben und der AG sich schwer tut übertariflich zu zahlen, bleibe ich halt in der 13. und habe mit der 16.5 mehr ein 14er ohne Zulage.
Und da ich im letztem Lebensabschnitt bin und nicht auf eine gewisse Entgelthöhe angewiesen bin, ist das auch ausreichend für mich.

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Antw:Arbeitgeberwechsel vom TVöD zum TV-L ratsam?
« Antwort #16 am: 15.05.2024 11:45 »
@MoinMoin:
Ich soll noch etwas erfragen:  ;)
Ist Deine Zulage gem. 16.5 TV-L unbefristet?
Wird Deine Zulage an die Tarifanpassungen angepasst (also erhöht) oder ist sie fix?
Und wird sie automatisch bei der Jahressonderzahlung berücksichtigt (eingerechnet)?


MoinMoin

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Antw:Arbeitgeberwechsel vom TVöD zum TV-L ratsam?
« Antwort #17 am: 15.05.2024 16:49 »
@MoinMoin:
Ich soll noch etwas erfragen:  ;)
Ist Deine Zulage gem. 16.5 TV-L unbefristet?
Wird Deine Zulage an die Tarifanpassungen angepasst (also erhöht) oder ist sie fix?
Und wird sie automatisch bei der Jahressonderzahlung berücksichtigt (eingerechnet)?
Sie ist unbefristet aber natürlich widerruflich.
angepasst und ja jsz

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Antw:Arbeitgeberwechsel vom TVöD zum TV-L ratsam?
« Antwort #18 am: 15.05.2024 18:27 »
Unbefristet ist schon mal gut.
Widerruflich der „unbefristeten“ Zulage nicht, wenn das die absolute Voraussetzung für die Stellenannahme ist.
Kann das nicht vertraglich festgelegt werden, dass die Zulage nicht widerruflich ist?

MoinMoin

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Antw:Arbeitgeberwechsel vom TVöD zum TV-L ratsam?
« Antwort #19 am: 15.05.2024 23:26 »
Unbefristet ist schon mal gut.
Widerruflich der „unbefristeten“ Zulage nicht, wenn das die absolute Voraussetzung für die Stellenannahme ist.
Kann das nicht vertraglich festgelegt werden, dass die Zulage nicht widerruflich ist?
16.5 ist tariflich immer widerruflich. Schon mal den Text im TV gelesen?
aussertariflich kann man alles vereinbaren, sofern die Vertragsparteien es dürfen.