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Mündliche Zusage

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MoinMoin:

--- Zitat von: Casa am 15.05.2024 07:53 ---Hier besteht noch nicht einmal Schadensersatzanspruch dem Grunde nach.

Einfach absagen und gut ist.

--- End quote ---
Ob durch eine nicht fristgerechte Kündigung in diesem Fall keine Schaden entsteht kann ich nicht erkennen, aber ob der Schaden bezifferbar ist oder er selbstverschuldet ist, davon kann man ausgehen.

MoinMoin:

--- Zitat von: HarveyMiller am 21.05.2024 18:40 ---Wenn ich stornieren möchte, wie lange im Voraus muss ich dies mitteilen?

--- End quote ---
Deine schriftliche Kündigung muss entsprechend des mündlichen AVs entsprechend der Kündigungsfristen nach BGB erfolgen, denke ich.

Casa:
Es gibt keinen mündlichen AV, denn


--- Zitat --- Es wurde noch kein Arbeitsvertrag unterschrieben, jedoch per Mail zugesagt und entsprechende Unterlagen zur Vertragsanfertigung schon eingereicht.
--- End quote ---

Aus den Umständen ist ganz deutlich erkennbar, dass noch kein Arbeitsvertrag geschlossen werden soll. Der Vertragsschluss wird der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.




--- Zitat ---Wenn ich stornieren möchte, wie lange im Voraus muss ich dies mitteilen?

--- End quote ---

Es gibt keine Stornierung von Arbeitsverträgen. Wir sind hier nicht bei Check24, wo du es dir bis 5 Tage vor der Reise noch anders überlegen kannst. Wir sind hier auch nicht im Versandhandel, wo du deine neu gelieferte Kaffeemaschine 14 Tage angucken kannst, um dann die Vertragserklärung zu widerrufen.

MoinMoin:
Da kann man drüber streiten, ob ein Arbeitsplatzangebot und deren Zusage grundsätzlich nicht schon ein AV darstellt.
Wann würde denn deiner Meinung nach ein mündlicher AV geschlossen werden, erst mit Arbeitsantritt?

Casa:

--- Zitat ---Da kann man drüber streiten, ob ein Arbeitsplatzangebot und deren Zusage grundsätzlich nicht schon ein AV darstellt.
Wann würde denn deiner Meinung nach ein mündlicher AV geschlossen werden, erst mit Arbeitsantritt?
--- End quote ---

Wenn sich die Vertragsparteien mündlich auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags einigen, i. E. also übereinstimmendes Angebot und Annahme vorliegen. Für den Vertragsschluss darf es keine Vorbehalte geben.

Angebot: Du kannst nächste Woche bei mir als Elektriker anfangen.
Annahme: Okay.

Kein Angebot: Du kannst nächste Woche bei mir als Elektriker anfangen, aber wir schließen erst noch einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Ohne Angebot, keine Annahme möglich.

Sagt der AN dennoch "okay ich arbeite bei dir" stellt diese Aussage ein Angebot dar, dass der AG für einen Vertragsschluss annehmen müsste. Der AG sagt aber, "erst schriftlicher Arbeitsvertrag."



Das tatsächliche Arbeiten ohne eine Einigung stellt einen konkludenten Vertragsschluss dar. Bspw. AV läuft am 31.04.2024 aus und der AN erscheint am 01.05. 8 Uhr zur Arbeit und arbeitet weiter wie bisher (was vom Vorgesetzten geduldet wird). 10 Uhr fällt dann auf, der Vertrag des AN ist ausgelaufen. Pech für den AG, denn es liegt ein neuer Arbeitsvertrag vor.

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