Autor Thema: Rückwirkende Planstelleneinweisung-Anspruch auf Ermessensausübung?  (Read 5623 times)

Beamtenfrage

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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: ich habe zum 01.01. eine höherwertige Stelle übertragen bekommen und hätte demnach frühestens zum 01.04. befördert werden können. Die entsprechende Beurteilung wurde (erst) Ende März weitergeleitet und die Urkunde erst Ende April fertiggestellt (22.04.). Aufgrund von Postwegen erhielt ich sie erst am 06.05. weshalb ich in die Planstelle zum 01.05. eingewiesen wurde.
Daraufhin habe ich einen Antrag auf rückwirkende Planstelleneinweisung zum 01.04. gestellt.

Zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der Mindesterprobungszeit und unterzeichnete Beurteilung zur Beförderung) ist eine rückwirkende Stellenplaneinweisung gemäß § 49 (2) Satz 2 LHO möglich.

Seitens des Dienstherren wurde mir mitgeteilt, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt und ein Magsitratsbeschluss zitiert, der als Grundsatzbeschluss in dieser Angelegenheit angeführt wird und aus dem Jahr 1969 stammt. Damals wurde beschlossen, dass die Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung bei meiner Kommune nicht angewandt wird. Der Beschluss bezieht sich auf die Reichshaushaltsverordnung, die sich aber, laut Dienstherrenauskunft, im Wesentlichen in der o. g. Landeshaushaltsordnung wiederfindet.

Meine Frage lautet (unabhängig davon, ob der damalige Grundsatzbeschluss analog für die LHO angewandt werden kann): habe ich Anspruch auf eine (fehlerfreie) Ermessensausübung oder kann dies durch einen Magistratsbeschluss im vorliegenden Fall ausgeschlossen und gar kein Ermessen ausgeübt werden?

flip

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Gegenfrage: warum ist das für dich wichtig?
Aus der Planstelleneinweisung kann kein besoldungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden.

lumer

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Gegenfrage: warum ist das für dich wichtig?
Aus der Planstelleneinweisung kann kein besoldungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden.
Damit er mehr/sie mehr Geld bekommt. Die Möglichkeit in § 49 Abs. 2 LHO/BHO ist gerade dazu da, dass Beförderte rückwirkend Geld bekommen können, auch wenn das Statusamt da noch nicht verliehen war. Deshalb die Begrenzung auf drei Monate.

Zur Frage: Ja, es ist Ermessen. Ja, dieses ist fehlerfrei auszuüben. Einen Anspruch auf eine vorherige Planstelleneinweisung existiert nicht. Es ist reiner Goodwill des Dienstherrn. Der Magistratsbeschluss kann ermessenslenkend wirken. Auf Bundesebene gab es ebenfalls auch schon Aufforderungen des Haushaltsausschusses von der Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, um Personalausgabe zu sparen. Das wurde aber wieder aufgehoben.

Hinweis: In Hessen ist es seit 2022 § 47 LHO. ;)

Casa

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Ich halte es für ermessensfehlerhaft, wenn eingeräumtes Ermessen pauschal nicht ausgeübt wird.

Mir erschließt sich nicht, warum die LHO für Kommunalbeamte gelten soll.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

ab3enteuer

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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: ich habe zum 01.01. eine höherwertige Stelle übertragen bekommen und hätte demnach frühestens zum 01.04. befördert werden können. Die entsprechende Beurteilung wurde (erst) Ende März weitergeleitet und die Urkunde erst Ende April fertiggestellt (22.04.). Aufgrund von Postwegen erhielt ich sie erst am 06.05. weshalb ich in die Planstelle zum 01.05. eingewiesen wurde.
Daraufhin habe ich einen Antrag auf rückwirkende Planstelleneinweisung zum 01.04. gestellt.

Zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der Mindesterprobungszeit und unterzeichnete Beurteilung zur Beförderung) ist eine rückwirkende Stellenplaneinweisung gemäß § 49 (2) Satz 2 LHO möglich.

Seitens des Dienstherren wurde mir mitgeteilt, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt und ein Magsitratsbeschluss zitiert, der als Grundsatzbeschluss in dieser Angelegenheit angeführt wird und aus dem Jahr 1969 stammt. Damals wurde beschlossen, dass die Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung bei meiner Kommune nicht angewandt wird. Der Beschluss bezieht sich auf die Reichshaushaltsverordnung, die sich aber, laut Dienstherrenauskunft, im Wesentlichen in der o. g. Landeshaushaltsordnung wiederfindet.

Meine Frage lautet (unabhängig davon, ob der damalige Grundsatzbeschluss analog für die LHO angewandt werden kann): habe ich Anspruch auf eine (fehlerfreie) Ermessensausübung oder kann dies durch einen Magistratsbeschluss im vorliegenden Fall ausgeschlossen und gar kein Ermessen ausgeübt werden?

Sie haben sicherlich keinen automatischen Anspruch auf eine rückwirkende Benennung, da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt.

ProfTii

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[..

Sie haben sicherlich keinen automatischen Anspruch auf eine rückwirkende Benennung, da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt.

Aber darum geht es hier doch genau - er hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung aber auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Frage ob das hier der Fall ist.
Grundsätzlich haben wir keinen Ermessensausfall, da der Dienstherr das Ermessen erkannt hat. Auch wenn es "pauschal" bei allen gleich gehandhabt wird, heißt das noch lange nicht, dass die Entscheidung falsch war. Der angeführte Beschluss (wenn auch nur noch analog anwendbar) wurde ja genau dafür gefasst, eine Ermessensreduzierung vorzunehmen.
Warum sollte sich die Personalsachbearbeitung (bzw. dein Dienstherr) über einen gültigen Beschluss hinwegsetzen?

Eukalyptus

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Du antwortest auf eine Maschine.

Ellenhelen

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Ein Anspruch auf rückwirkende Einweisung besteht zwar nicht automatisch – aber sehr wohl auf eine sorgfältige und ermessensgerechte Prüfung Ihres Antrags. Wird diese nicht vorgenommen oder durch pauschale Verwaltungspraxis ersetzt, könnte ein Widerspruch Erfolg haben.