Autor Thema: Rückwirkende Planstelleneinweisung-Anspruch auf Ermessensausübung?  (Read 4092 times)

Beamtenfrage

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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: ich habe zum 01.01. eine höherwertige Stelle übertragen bekommen und hätte demnach frühestens zum 01.04. befördert werden können. Die entsprechende Beurteilung wurde (erst) Ende März weitergeleitet und die Urkunde erst Ende April fertiggestellt (22.04.). Aufgrund von Postwegen erhielt ich sie erst am 06.05. weshalb ich in die Planstelle zum 01.05. eingewiesen wurde.
Daraufhin habe ich einen Antrag auf rückwirkende Planstelleneinweisung zum 01.04. gestellt.

Zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der Mindesterprobungszeit und unterzeichnete Beurteilung zur Beförderung) ist eine rückwirkende Stellenplaneinweisung gemäß § 49 (2) Satz 2 LHO möglich.

Seitens des Dienstherren wurde mir mitgeteilt, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt und ein Magsitratsbeschluss zitiert, der als Grundsatzbeschluss in dieser Angelegenheit angeführt wird und aus dem Jahr 1969 stammt. Damals wurde beschlossen, dass die Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung bei meiner Kommune nicht angewandt wird. Der Beschluss bezieht sich auf die Reichshaushaltsverordnung, die sich aber, laut Dienstherrenauskunft, im Wesentlichen in der o. g. Landeshaushaltsordnung wiederfindet.

Meine Frage lautet (unabhängig davon, ob der damalige Grundsatzbeschluss analog für die LHO angewandt werden kann): habe ich Anspruch auf eine (fehlerfreie) Ermessensausübung oder kann dies durch einen Magistratsbeschluss im vorliegenden Fall ausgeschlossen und gar kein Ermessen ausgeübt werden?

flip

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Gegenfrage: warum ist das für dich wichtig?
Aus der Planstelleneinweisung kann kein besoldungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden.

lumer

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Gegenfrage: warum ist das für dich wichtig?
Aus der Planstelleneinweisung kann kein besoldungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden.
Damit er mehr/sie mehr Geld bekommt. Die Möglichkeit in § 49 Abs. 2 LHO/BHO ist gerade dazu da, dass Beförderte rückwirkend Geld bekommen können, auch wenn das Statusamt da noch nicht verliehen war. Deshalb die Begrenzung auf drei Monate.

Zur Frage: Ja, es ist Ermessen. Ja, dieses ist fehlerfrei auszuüben. Einen Anspruch auf eine vorherige Planstelleneinweisung existiert nicht. Es ist reiner Goodwill des Dienstherrn. Der Magistratsbeschluss kann ermessenslenkend wirken. Auf Bundesebene gab es ebenfalls auch schon Aufforderungen des Haushaltsausschusses von der Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, um Personalausgabe zu sparen. Das wurde aber wieder aufgehoben.

Hinweis: In Hessen ist es seit 2022 § 47 LHO. ;)

Casa

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Ich halte es für ermessensfehlerhaft, wenn eingeräumtes Ermessen pauschal nicht ausgeübt wird.

Mir erschließt sich nicht, warum die LHO für Kommunalbeamte gelten soll.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

sabrina23

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In diesem Fall wird die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers, eine rückwirkende Zuweisung auf eine unbefristete Stelle abzulehnen, durch die Entscheidung des vorherigen Richters beeinflusst, unterliegt aber dennoch den Ermessensgrundsätzen des Gesetzes. Obwohl die Entscheidung aus dem Jahr 1969 als richtungsweisende Präzedenz herangezogen werden kann, muss der Arbeitgeber sein Ermessen in einer Weise ausüben, die den geltenden Rechtsnormen entspricht, d. h. er kann es nicht aufgrund früherer Entscheidungen vollständig ausschließen. Wenn die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine rückwirkende Zuweisung unter bestimmten Bedingungen zulassen, muss der Arbeitgeber dennoch prüfen, ob die Situation dies rechtfertigt, und kann es nur aus berechtigten Gründen ablehnen.

ab3enteuer

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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: ich habe zum 01.01. eine höherwertige Stelle übertragen bekommen und hätte demnach frühestens zum 01.04. befördert werden können. Die entsprechende Beurteilung wurde (erst) Ende März weitergeleitet und die Urkunde erst Ende April fertiggestellt (22.04.). Aufgrund von Postwegen erhielt ich sie erst am 06.05. weshalb ich in die Planstelle zum 01.05. eingewiesen wurde.
Daraufhin habe ich einen Antrag auf rückwirkende Planstelleneinweisung zum 01.04. gestellt.

Zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der Mindesterprobungszeit und unterzeichnete Beurteilung zur Beförderung) ist eine rückwirkende Stellenplaneinweisung gemäß § 49 (2) Satz 2 LHO möglich.

Seitens des Dienstherren wurde mir mitgeteilt, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt und ein Magsitratsbeschluss zitiert, der als Grundsatzbeschluss in dieser Angelegenheit angeführt wird und aus dem Jahr 1969 stammt. Damals wurde beschlossen, dass die Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung bei meiner Kommune nicht angewandt wird. Der Beschluss bezieht sich auf die Reichshaushaltsverordnung, die sich aber, laut Dienstherrenauskunft, im Wesentlichen in der o. g. Landeshaushaltsordnung wiederfindet.

Meine Frage lautet (unabhängig davon, ob der damalige Grundsatzbeschluss analog für die LHO angewandt werden kann): habe ich Anspruch auf eine (fehlerfreie) Ermessensausübung oder kann dies durch einen Magistratsbeschluss im vorliegenden Fall ausgeschlossen und gar kein Ermessen ausgeübt werden?

Sie haben sicherlich keinen automatischen Anspruch auf eine rückwirkende Benennung, da es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt.

jessica101

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It might be beneficial to request a written explanation from your employer detailing the basis for their decision, particularly how the 1969 magistrate's decision is relevant today. This can help you understand their position better.

papa's games

ab3enteuer

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